opencaselaw.ch

BB.2013.116

Bundesstrafgericht · 2013-08-29 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit der als Strafklage betitelten Eingabe vom 12. April 2013 erhoben A. und B. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Post- und Fernmel- degeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB und konstituierten sich gleichzeitig als Privatkläger (act. 5.6).

Anlass für die Strafanzeige war die zuvor ergangene Verdachtsmeldung vom 12. März 2012 der Bank C. AG gemäss Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim Bundes- amt für Polizei. Die Verdachtsmeldung betraf eine Kundenbeziehung der D. AG bei der Bank C. AG. A. und B. waren bis am 8. November 2012 je einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der D. AG, über welche zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet wurde. Aufgrund eines Alerts betreffend die starke Zunahme von Überweisungen aus dem Aus- land wurde eine Transaktionsanalyse verschiedener Konti der D. AG bei der Bank C. AG vorgenommen. Die Bank C. AG legte in ihrer Verdachts- meldung vom 12. März 2012 dar, inwiefern die Vorgänge als verdächtig er- scheinen würden. Sie kam zum Schluss, dass mangels konkreter Kennt- nisse und Fakten seitens der Darlehensgeber und auch der ursprünglichen Herkunft der einbezahlten Gelder der begründete Verdacht fehle, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Nach Dafür- halten von A. und B. stellt die Verdachtsmeldung trotz des angeblich feh- lenden begründeten Verdachts eine Verletzung des Postgeheimnisses dar (act. 5.6). Die Anzeige erfolgte gegen Unbekannt, weil der Bearbeiter der Verdachtsmeldung nicht bekannt war.

Am 15. Juli 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betref- fend Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB würde nicht anhand genommen (act. 5.1).

B. Hiergegen gelangen A. und B. mit Beschwerde vom 29. Juli 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, das mit Strafklage der Beschwerdeführer vom 12. April 2013 anbegehrte Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Mit Schreiben vom 14. August 2013 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert (act. 4), welche mit Schrei-

- 3 -

ben vom 19. August 2012 eingingen (act. 5, act. 5.1 bis 5.6.6). Darüber hinaus wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätz- lich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. hierzu GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt

- 4 -

werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beein- trächtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

Das Strafgesetzbuch stellt die Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses unter Strafe und verbietet Personen, die mit dem Erbringen von Post- oder Fernmeldediensten zu tun haben, die Weitergabe von Angaben über den Post-, Zahlungs- und Fernmeldeverkehr der Kundschaft (Art. 321ter StGB). Nach GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI (in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 86 zu Art. 115 StPO, unter Hinweis auf BGE 120 Ia 220 E. 3b, wonach die Ge- schädigtenstellung des Privaten zu bejahen ist, der durch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB in seiner Privatsphäre tan- giert wird) gilt bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter StGB derjenige als geschädigte Person, der durch die Verletzung des Geheimnisses in seiner Geheimnissphäre tangiert wird. Zu präzisieren ist, dass es sich dabei um die betreffende Kundschaft der Post- und Fernmeldedienste handeln muss. So steht gemäss Art. 321ter StGB in erster Linie die (Privat- und )Geheimsphäre der direkt am Post-, Zahlungs- und Fernmeldeverkehr beteiligten Personen unter strafrechtlichem Schutz.

E. 1.2.2 Die von der Bank C. AG gemeldeten Kontobeziehungen lauten auf die D. AG in Liquidation (act. 5.6.6). Durch die geltend gemachte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurde somit in erster Linie die Pri- vatsphäre der D. AG in Liquidation als Kundin der Bank C. AG und nicht diejenige der Beschwerdeführer 1 und 2 tangiert. Die Tatsache, dass beide Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die angebliche Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses erfolgt sein soll, einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der D. AG waren, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig kann ihnen eine Geschädigtenstellung aufgrund des Umstandes zukommen, dass sie allenfalls in die Transaktionen über die gemeldeten Kontobeziehungen als Organe der D. AG in Liquidation oder als Privatpersonen involviert gewesen sein könnten. Nach dem Gesagten steht fest, dass beide Beschwerdeführer durch die angezeigte Geheimnisverletzung nicht unmittelbar in ihrer Geheimnissphä- re tangiert wurden. Sie könnten somit auch in einem entsprechenden ge- gen Unbekannt eröffneten Strafverfahren nicht als Geschädigte auftreten und daher auch keine Parteistellung erlangen. Damit fehlt ihnen ein recht-

- 5 -

lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung.

E. 2 Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 6 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Blöch- linger, Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.116-117

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit der als Strafklage betitelten Eingabe vom 12. April 2013 erhoben A. und B. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Post- und Fernmel- degeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB und konstituierten sich gleichzeitig als Privatkläger (act. 5.6).

Anlass für die Strafanzeige war die zuvor ergangene Verdachtsmeldung vom 12. März 2012 der Bank C. AG gemäss Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim Bundes- amt für Polizei. Die Verdachtsmeldung betraf eine Kundenbeziehung der D. AG bei der Bank C. AG. A. und B. waren bis am 8. November 2012 je einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der D. AG, über welche zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet wurde. Aufgrund eines Alerts betreffend die starke Zunahme von Überweisungen aus dem Aus- land wurde eine Transaktionsanalyse verschiedener Konti der D. AG bei der Bank C. AG vorgenommen. Die Bank C. AG legte in ihrer Verdachts- meldung vom 12. März 2012 dar, inwiefern die Vorgänge als verdächtig er- scheinen würden. Sie kam zum Schluss, dass mangels konkreter Kennt- nisse und Fakten seitens der Darlehensgeber und auch der ursprünglichen Herkunft der einbezahlten Gelder der begründete Verdacht fehle, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Nach Dafür- halten von A. und B. stellt die Verdachtsmeldung trotz des angeblich feh- lenden begründeten Verdachts eine Verletzung des Postgeheimnisses dar (act. 5.6). Die Anzeige erfolgte gegen Unbekannt, weil der Bearbeiter der Verdachtsmeldung nicht bekannt war.

Am 15. Juli 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betref- fend Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB würde nicht anhand genommen (act. 5.1).

B. Hiergegen gelangen A. und B. mit Beschwerde vom 29. Juli 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, das mit Strafklage der Beschwerdeführer vom 12. April 2013 anbegehrte Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Mit Schreiben vom 14. August 2013 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert (act. 4), welche mit Schrei-

- 3 -

ben vom 19. August 2012 eingingen (act. 5, act. 5.1 bis 5.6.6). Darüber hinaus wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätz- lich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. hierzu GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt

- 4 -

werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beein- trächtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

Das Strafgesetzbuch stellt die Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses unter Strafe und verbietet Personen, die mit dem Erbringen von Post- oder Fernmeldediensten zu tun haben, die Weitergabe von Angaben über den Post-, Zahlungs- und Fernmeldeverkehr der Kundschaft (Art. 321ter StGB). Nach GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI (in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 86 zu Art. 115 StPO, unter Hinweis auf BGE 120 Ia 220 E. 3b, wonach die Ge- schädigtenstellung des Privaten zu bejahen ist, der durch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB in seiner Privatsphäre tan- giert wird) gilt bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter StGB derjenige als geschädigte Person, der durch die Verletzung des Geheimnisses in seiner Geheimnissphäre tangiert wird. Zu präzisieren ist, dass es sich dabei um die betreffende Kundschaft der Post- und Fernmeldedienste handeln muss. So steht gemäss Art. 321ter StGB in erster Linie die (Privat- und )Geheimsphäre der direkt am Post-, Zahlungs- und Fernmeldeverkehr beteiligten Personen unter strafrechtlichem Schutz.

1.2.2 Die von der Bank C. AG gemeldeten Kontobeziehungen lauten auf die D. AG in Liquidation (act. 5.6.6). Durch die geltend gemachte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurde somit in erster Linie die Pri- vatsphäre der D. AG in Liquidation als Kundin der Bank C. AG und nicht diejenige der Beschwerdeführer 1 und 2 tangiert. Die Tatsache, dass beide Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die angebliche Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses erfolgt sein soll, einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der D. AG waren, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig kann ihnen eine Geschädigtenstellung aufgrund des Umstandes zukommen, dass sie allenfalls in die Transaktionen über die gemeldeten Kontobeziehungen als Organe der D. AG in Liquidation oder als Privatpersonen involviert gewesen sein könnten. Nach dem Gesagten steht fest, dass beide Beschwerdeführer durch die angezeigte Geheimnisverletzung nicht unmittelbar in ihrer Geheimnissphä- re tangiert wurden. Sie könnten somit auch in einem entsprechenden ge- gen Unbekannt eröffneten Strafverfahren nicht als Geschädigte auftreten und daher auch keine Parteistellung erlangen. Damit fehlt ihnen ein recht-

- 5 -

lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung.

2. Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 29. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).