Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwy- ler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2012.141, BP.2012.57, BP.2012.58
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 26. Juli 2012 im Rahmen der gegen A. und gegen dessen Ehefrau B. wegen des Verdachts der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 8. Novem- ber 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) geführten Strafuntersuchung die Bank C. u. a. anwies, sofort sämtliche in der Schweiz liegenden, den Beschuldigten zuzurechnenden Vermögenswerte zu sperren (act. 1.8);
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 31. Juli 2012 die Freigabe von monatlich Fr. 3'000.-- vom auf A. und B. lautenden Konto Nr. 1 anord- nete (vgl. act. 1, Ziff. II.6, S. 6 f.; act. 1.2, S. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 3. August 2012 die Strafsache in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und das Strafverfahren auf die Straftatbestän- de des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ausdehnte (vgl. act. 1.2, S. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. August 2012 die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Freigabe von mo- natlich Fr. 3'000.-- vom Konto Nr. 1, lautend auf A. und B., per sofort auf- hob (act. 1.2);
- A. hiergegen am 7. September 2012 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aufrechterhaltung der Freigabe von monatlich Fr. 3'000.-- vom Konto Nr. 1, lautend auf A. und B., beantragt (act. 1);
- er u. a. weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die amtliche Verteidigung zu gewähren (act. 1);
- das Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen Nebenverfahren auf gemeinsames Ersuchen der Parteien hin sistiert wurden (act. 8 und 14);
- A. mit Eingabe vom 11. Januar 2013 beantragt, das Beschwerdeverfahren BB.2012.141 sowie die Nebenverfahren BP.2012.57 und BP.2012.58 seien infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 15);
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- die Bundesanwaltschaft in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme beantragt, die Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (act. 17);
- diese Stellungnahme A. zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Januar 2013 ausführt, die Beschwerdegegnerin habe seiner Ehefrau zugesichert, ihr aus dem versie- gelten Bankschliessfach bei der Bank C. in Z. EUR 67'500.-- zur Bestrei- tung des ehelichen Lebensunterhalts freizugeben, womit der Zweck der eingereichten Beschwerde erreicht und diese gegenstandslos geworden sei (act. 15, Ziff. II.2 f., S. 3 f.);
- er hierbei übersieht, dass die im erwähnten Bankschliessfach liegenden Vermögenswerte nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildeten;
- die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Verfügung nach wie vor in Kraft ist, der Beschwerdeführer sich aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr an seiner Beschwerde interessiert zeigt;
- die Eingabe vom 11. Januar 2013 daher als Beschwerderückzug anzuse- hen ist;
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die beiden Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben sind;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).