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BB.2012.114

Bundesstrafgericht · 2012-10-09 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Andrea Taor- mina und Andreas Abegg,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2012.114

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2012 u. a. gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und der Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25 i.V.m. 146 Abs. 2 StGB) eröffnete (Akten BA, pag. 01-000-0001);

- die Bundesanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2012 einen Skoda Oktavia Kombi, schwarz, Jg. 2007 mit dem Kennzeichen TG 1 am U.-weg in V. beschlagnahmte, wobei Halterin dieses Fahrzeuges die B. AG am U.-weg in V. ist (act. 1.1, 1.4 – 1.5);

- A. als Beschuldigter und nicht im Namen der B. AG am 19. Juli 2012 Be- schwerde gegen den Beschlagnahmebefehl einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung verlangte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Juli 2012 an ihrem Be- schlagnahmebefehl vom 6. Juli 2012 vollumfänglich festhält und auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308);

- ein solches rechtlich geschütztes Interesse bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge in erster Linie beim Halter liegt (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2008.28 vom 4. Juni 2008, E. 1.2; vgl. für den Bereich der internationalen Rechtshilfe Art. 9a lit. c IRSV)

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- der Beschuldigte aufgrund seiner Beschuldigtenstellung nicht per se legiti- miert ist, Beschwerde gegen Beschlagnahmen zu führen, sondern nur so- weit er eine rechtlich geschützte Beziehung zum Beschlagnahmeobjekt geltend macht und damit durch die Beschlagnahme persönlich beschwert wird (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/ Genf 2011, S. 374 m.w.H.);

- im Falle der Beschlagnahme von Vermögenswerten einzig der jeweilige In- haber als persönlich und direkt betroffen gilt und der bloss wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig be- schwerdelegitimiert ist (vgl. für Bankkonten TPF 2007 158 E. 1.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.10 vom 18. Mai 2011, E. 1.5; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 242, 254, 310);

- ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt und das Bestehen eines sol- chen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einzig geltend macht, das beschlagnahmte Fahrzeug stehe vollständig im Eigentum der B. AG, aber nicht darlegt, inwiefern er selber durch die Beschlagnahme beschwert sei (act. 1);

- auf die Beschwerde daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Andrea Taormina und Andreas Abegg - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).