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BB.2011.86

Bundesstrafgericht · 2011-09-30 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde ein- getreten wird, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvor- schuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge- setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 3 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.86

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 8. August 2011 das gegen B. geführte Strafver- fahren bezüglich der von A. ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe einstellte (vgl. act. 1, 1.1);

- A. hiergegen mit „Einsprache“ (Postaufgabe am 26. August 2011) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, worin sie diesbe- züglich keine formellen Anträge stellt, jedoch zum Ausdruck bringt, mit der Einstellung nicht einverstanden zu sein (act. 1);

- sie am 29. August 2011 mit eingeschriebenem Brief eingeladen wurde, bis

8. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und innert der gleichen Frist die angefochtene Verfügung einzureichen (act. 2);

- sie diese Postsendung innerhalb der hierfür von der Post angesetzten Frist nicht abholte (act. 3);

- sie am 13. September 2011 daher erneut eingeladen wurde, bis

23. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und die angefochtene Verfügung einzureichen, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werde (act. 4);

- sie auch innerhalb dieser Nachfrist weder die angefochtene Verfügung ein- reichte noch den verlangten Kostenvorschuss leistete.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde ein- getreten wird, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvor- schuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge- setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 3 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.

Bellinzona, 30. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.