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BB.2011.85

Bundesstrafgericht · 2011-08-30 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt E.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO) sowie Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.85

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau B., eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und weiterer Delikte;

- A. und Rechtsanwalt E. am 20. April 2011 mit separaten Schreiben die Bundesanwaltschaft ersuchten, E. sei in der Strafuntersuchung gegen A. als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. BB.2011.49);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die Anträge von E. und A. auf Einsetzung von E. als amtlicher Verteidiger von A. abwies, wo- gegen E. bzw. A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (vgl. BB.2011.49);

- im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgehalten wurde, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkon- flikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei;

- infolge dessen die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Au- gust 2011 Rechtsanwalt C. sowie als dessen Substitut Rechtsanwalt D. als amtlichen Verteidiger von A. einsetzte;

- E. hiergegen am 23. August 2011 im Namen von A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Entlassung von Rechtsanwalt C. sowie Rechtsanwalt D. aus der amtlichen Verteidi- gung beantragt und das Gesuch um Ausstand beinahe aller Mitglieder der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Ver- tretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese Ver- tretung nicht zulässig ist;

- die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine „res iudicata“ darstellt;

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- E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusam- menhängenden Nebenverfahren auftreten kann;

- infolge dessen mangels Vertretungsbefugnis von E. nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden kann;

- sich durch das Verhalten von E. der Verdacht der missbräuchlichen Aus- übung des Anwaltsberufs aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

- 4 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Bellinzona, 30. August 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt E. - A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.