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BB.2011.45

Bundesstrafgericht · 2011-10-11 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt Zellweger reichte am 15. März 2011 im Namen und Auftrag der A. AG in Liquidation bei der Bundesanwaltschaft einen Antrag auf Ein- leitung einer Strafuntersuchung gegen B. plc, AS C. – vormals AS D. – so- wie E. wegen Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und eventualiter wegen Verdachts auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB ein (act. 1.3).

Die Anzeige dreht sich um einen Sachverhalt, welcher im engen Zusam- menhang mit dem Anlageimperium rund um F. und Konsorten steht, wes- wegen von der Bundesanwaltschaft bereits mehrere Strafverfahren eröffnet wurden. In der Anzeige wird vorgebracht, die von G., H. und I. gegründete Investitionsgesellschaft – die A. AG – habe im Jahr 2002 öffentlich Investo- ren zur Aktienzeichnung eingeladen. Insgesamt habe die A. AG Geldmittel in einer Höhe von rund Fr. 33 Mio. erhalten. Den Aktionären sei dabei vom damaligen Verwaltungsrat, bestehend aus den drei vorgenannten Grün- dern, versprochen worden, diese Geldmittel würden selbst angelegt und verwaltet. Diese Zusicherung sei bis Ende Juli 2004 eingehalten worden, bis der damalige Verwaltungsrat pflichtwidrig über das damals noch vor- handene Vermögen von rund Fr. 33 Mio. verfügt habe. Dadurch habe die A. AG ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen verloren (act. 1.3, S. 3, Ziff. 2). Diesbezüglich hätten die einzelnen Aktionäre mit Eingabe vom 1. Juli 2005 Anzeige erstattet, welcher sich die A. AG mit Erklärung vom 16. Juni 2006 angeschlossen habe. Diese Anzeige habe zur Strafuntersuchung in Sa- chen A. unter anderem wegen Verdachts der Veruntreuung, der ungetreu- en Geschäftsführung und Verdachts des Betrugs geführt, die gegen F., G., H., I., J. und K. eröffnet worden sei (act. 1.3, S. 3, Ziff. 3). Ab 2004 seien et- liche negative Pressemeldungen über das Anlageimperium F. erschienen (Beilagenordner, Beleg 14), was dazu geführt habe, dass die Anleger ner- vös geworden seien. Unter Anleitung von F., J. und K. habe der Verwal- tungsrat der A. AG am 2. August 2004 das gesamte Vermögen in Höhe von US$ 23'525'484.-- vom Konto der A. AG bei der B. plc auf ein neu eröffne- tes Konto bei der AS D. (welche 2008 in AS C. unfirmiert wurde [Beilagen- ordner, Beleg 9 und 10]), überweisen lassen. Von dort aus wurden die Gel- der am 5. August sowie am 17. August 2004 auf bei der gleichen Bank un- terhaltene Konten der von K. kontrollierten L. SA überwiesen. In der Folge habe K. bzw. die L. SA das Vermögen, mit Ausnahme des Betrages von US$ 600’000.--, welcher K. als Honorar gedient haben soll, an die M. Grup- pe überwiesen (act. 1, S. 4, Ziff. 9). Die AS D. sei durch ihren Mitarbeiter E., welcher gemäss Angaben von K. Direktor für Trade Finance bei der AS D. gewesen sei, von Anfang an in die Planung und Umsetzung des Pro-

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jekts „cash back“ involviert gewesen (act. 1, S. 5 und act. 1.3, S. 9 sowie Beilagenordner, Beleg 29). Indem die B. plc das Geld der A. AG, im Wissen darum, dass das Geld dazu bestimmt war, an eine andere Gesellschaft zu fliessen, in US$ umgewandelt und zur AS D. transferiert habe, habe sie sich der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB, even- tualiter der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die AS D. habe diesen Tat- bestand erfüllt, indem sie ohne genügende Dokumentation ein Konto für die A. AG eröffnet, ohne Hinterfragung das gesamte Vermögen der A. AG an die L. SA weitergeleitet, sowie weitere Gesellschaftskonten der Beteiligten, auf denen es zu verschiedenen Zahlungsströmen in unterschiedlichen Hö- hen und Währungen gekommen sei, geführt habe (act. 1.3, S. 30, Ziff. 64 und 65). Überdies sei die B. plc und die AS D. auch an den Vortaten, d.h. am Betrug und der ungetreuen Geschäftsbesorgung, massgeblich beteiligt gewesen.

Am 28. April 2011 erliess die Bundesanwaltschaft in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.1).

B. Gegen die zuvor erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 12. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. April 2011 im Verfahren Aktenzeichen OAB.11.0024 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 2 + 3 StPO anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO zu eröffnen.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 beantragt die Bundesanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

In der Beschwerdereplik vom 27. Juni 2011 hält die A. AG an ihren Anträ- gen fest (act. 9).

Mit Beschwerdeduplik vom 6. Juli 2011 bestätigt die Bundesanwaltschaft ihre Anträge vollumfänglich (act. 11). Die Beschwerdeduplik wurde der A. AG am 8. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfü- gung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschä- digte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerde- kammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –

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Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsicht- lich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Er- wachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu ei- ner Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Strafanzeige vom 15. März 2011 als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 1.3). Somit ist sie in jedem Fall zur Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, weswegen auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Eine Nichtanhand- nahme darf jedoch mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vorn- herein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie ist mithin nicht zu- lässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlun- gen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL BERGER, a.a.O., S. 300; CORNU, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1265).

3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme der Strafan- zeige vom 15. März 2011 unter anderem damit, es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die angezeigten Personen an der Vortat zur Geldwä- scherei beteiligt hätten. Es werde in der Anzeige an mehreren Stellen dar- auf hingewiesen, dass sich die B. plc gegen die beabsichtigte Geldtransak- tion zur AS D. gewehrt habe. Überdies sei in der Strafanzeige lediglich der

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Verdacht der Geldwäscherei, evtl. der mangelnden Sorgfalt bei Finanzge- schäften aufgeführt (act. 1.1, Ziff. 2). Hinsichtlich der B. plc und der AS D. (bzw. der AS C.) bestehe keine schweizerische Zuständigkeit. Betreffend E. wäre ein mögliches deliktisches Handeln nach Art. 305bis StGB in der Schweiz, wenn überhaupt, marginal, weswegen kein hinreichender An- knüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Person in der Schweiz vorliege (act. 1.1, Ziff.3). Dazu komme, dass betreffend E. die Voraussetzungen nach Art. 7 StGB nicht erfüllt seien. Dieser würde sich weder in der Schweiz befinden noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger ausgeliefert werden. Damit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt (act. 1.1, Ziff.4). Eine materielle Prüfung des Sachverhaltes hin- sichtlich der Anhandnahme einer Strafuntersuchung erfolgte seitens der Beschwerdegegnerin nicht (act. 1.1, Ziff. 6).

4.

4.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen began- gen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unterneh- mens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei unter anderem um eine Straftat nach Art. 305bis StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vor- kehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 3 StGB). Der Einbezug von ausländischen Gesellschaften stellt dabei keine besondere Schwierigkeit dar, sofern ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Straftat in der Schweiz gegeben ist (NIGGLI/GFELLER, Basler Kom- mentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 102 StGB N. 403; MACALUSO, La respon- sabilité pénale de l’entreprise, Commentaire des art. 100quater et 100quinquies CP, Genf/Clarens 2004, S. 179).

4.2 Die B. plc weist die Rechtsform einer GmbH und die AS C. (vormals AS D.) diejenige einer Aktiengesellschaft, mithin Rechtsformen, welche auch der Schweizerischen Rechtsordnung bekannt sind, auf. Zweifelsohne handelt es sich bei den in der Strafanzeige aufgeführten Handlungen um solche, die in der Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unter- nehmenszwecks stehen. Ohne Ermittlungen kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen, ob die vorgehaltenen Taten wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit

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von E., welcher als (damaliger) Mitarbeiter der AS D. gehandelt hat. Ge- genstand der Strafanzeige vom 15. März 2011 ist unter anderem der Geld- wäschereiverdacht im Sinne von Art. 305bis StGB gegen die beiden vorer- wähnten juristischen Personen. Gemäss der zuvor zitierten Lehre wird in einem solchen Fall das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit ei- ner natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vor- kehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Prüfung dieser Frage bedarf eingehender Abklärungen, welche vorliegend nicht er- folgt sind. Somit kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden, wie es sich hinsichtlich des Organisationsverschuldens der angezeigten Unternehmen verhält.

Damit ein Unternehmen dem schweizerischen Recht unterstellt werden kann, bedarf es überdies eines Anknüpfungspunkts in der Schweiz. Ein solcher ist schon alleine dadurch gegeben, dass der beanzeigte Sachver- halt in einem untrennbaren Bezug zur Finanzaffäre um F. steht und bezüg- lich dem gleichen Sachverhalt bereits eine Untersuchung gegen F., I., H., J., K. und N. (Verfahren der BA EAII.04.0277) läuft, in welcher insbe- sondere untersucht wird, „dass das bei O. Ltd. investierte Eigenkapital der A. AG in Verletzung des Gesellschaftszwecks und in Missachtung der be- reits bei der Emission (Aktienkapitalerhöhung vom Dezember 2002) in Aussicht gestellten und vom Verwaltungsrat im Geschäftsbericht 2003 für mindestens ein weiteres Jahr zu verfolgenden Anlagestrategie abgezogen und für ein völlig anderes Geschäft verwendet wurde“ (act. 6, S. 2). Über- dies handelt es sich bei der Geschädigten um eine schweizerische Gesell- schaft mit Sitz in W. (vgl. Handelsregisterauszug, Beilagenordner, Beleg 4). Wie noch zu zeigen sein wird, haben sich die zur Frage stehende Delikte grösstenteils in der Schweiz abgespielt oder wurden zumindest in der Schweiz massgeblich geplant und vorbereitet.

Insgesamt steht somit fest, dass eine Strafbarkeit der beiden angezeigten Unternehmen – B. plc und AS C. (vormals AS D.) – gemäss Art. 102 StPO unter den gegebenen Umständen grundsätzlich in Frage kommt.

5.

5.1 Gemäss Art. 3 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbe-

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standsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf in- ternationale Wirtschaftsdelikte [Art. 3-7 StGB], ZStrR 114/1996, S. 237 ff.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: ACKERMANN/DONATSCH/REHBERG [Hrsg.], Wirtschaft und Straf- recht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 143 ff.). Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt namentlich etwa, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutge- schrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 252). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteilig- ten einen Handlungsort für alle anderen. Unwesentlich ist dabei, ob der Be- teiligte ein Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht, die Verwirkli- chung physisch unterstützt oder bloss einen Planungsbeitrag leistet (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 m.w.H.).

5.2 Im angezeigten Sachverhalt geht es darum, dass im Rahmen der „cash- back“-Aktion Gelder von einem Konto der A. AG bei der B. plc (Z.) auf ein neu errichtetes Konto bei der AS D. überwiesen wurden, von welchem im Nachgang die Gelder an die M. Gruppe sowie an K. übertragen wurden (act. 1). Anfänglich weigerte sich die B. plc in allgemeiner Art und Weise, die Gelder der A. AG auf ein fremdes Konto zu überweisen (Beilagenord- ner, Beleg 23, Ziff. 2). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 führte P. im Namen von B. plc dann präzisierend aus, eine Überweisung der Gelder an die AS D. in Y. stehe nicht in Einklang mit den Instruktionen der A. AG anläss- lich der Kontoeröffnung (Beilagenordner, Beleg 32): „You will appreciate that, as a regulated financial institution, B. plc needs to be satisfied that it is acting on proper authority before following instructions of this nature. This is necessary in particular when its customers are not the beneficial owners of the funds that B. plc holds, but instead manage those funds for the benefit of others. That is the case here, because you have previously told B. plc that A. AG opened the account with it in its capacity as a portfolio manager. B. plc has therefore understood from the outset that A. AG has been oper- ating its account with it for the purposes of managing funds that are benefi- cially owned by others, and in particular investing those funds in investment contracts purchased through B. plc. We and B. plc do not understand how A. AG’s intendes use of those funds to purchase Q. Group could be consis- tent with its obligations as a portfolio manager.” Im selben Schreiben deute- te die B. plc überdies darauf hin, dass eine Auszahlung der Gelder nur an

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eine Bank in der Schweiz, Deutschland oder England erfolgen könne. Nach mehreren Treffen und Briefen (vgl. Auflistung in act. 1.3, S. 11) erfolgte je- doch dennoch die Überweisung von USD 23'525'484.36 auf ein speziell hierfür neu eröffnetes Konto der A. AG bei der AS D. in Y. (Beilagenordner, Beleg 30). Grundlage dafür dürfte wohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 von K. an P. (Beilagenordner, Beleg 35) gewesen sei, welches seitens der B. plc als „legal opinion“ bezeichnet wurde (Beilagenordner, Beleg 47). Da dieses von K. als Direktor der L. SA, mithin der zukünftigen Empfängerin der Gelder, verfasst wurde, handelt es sich dabei um einen Beleg, welcher den gestellten Anforderungen der B. plc vom 29. Juli 2004 wohl kaum ent- sprechen dürfte. Dieses Vorkommnis stellt ein Indiz dar, dass die B. plc wissentlich und willentlich in die dubiose Transaktion der Gelder der Be- schwerdeführerin verwickelt war. Ihre genaue Beteiligung kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf einer Unter- suchung. Mit jetzigem Wissenstand drängt sich jedenfalls die Annahme ei- ner mutmasslichen Mittäterschaft an den von F. und Konsorten begange- nen Delikten – soweit sie im Zusammenhang mit der Transaktion der Gel- der stehen – auf. Aufgrund der heutigen Aktenlage steht demnach eine Be- teiligung an den von F. und Konsorten begangenen Taten im Vordergrund.

Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die AS D. die Kontoeröff- nungen vorgenommen, ohne über die dafür notwendigen Dokumente ver- fügt zu haben. Die AS D., bzw. E. seien von Anfang an über das Vorgehen der Transaktion informiert gewesen und hätten wissentlich und willentlich ein reines Durchgangskonto eröffnet (vgl. act. 1.3, S. 28 f.).

Da sich die B. plc weigerte, die Gelder auf ein A. AG-fremdes Konto zu überweisen, liess K. für die A. AG bei der AS D. in Y. durch E. – Mitarbeiter bei der AS D. – ein Konto eröffnen (Beilagenordner, Beleg 29). Gemäss übereinstimmenden Aussagen von mehreren Beteiligten sei auf die AS D. in Lettland ausgewichen worden, weil in den umliegenden Ländern, auf- grund der negativen Presseberichte, niemand mehr bereit gewesen sei, ein Konto, welches mit F. bzw. seinen Gesellschaften im Zusammenhang ste- he, zu eröffnen (Beilagenordner, Beleg 48, 49, 50, 51). Gemäss Aussagen von K. sei geplant gewesen, dass die AS D. bei der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle übernehmen solle, weswegen diese von Anfang an um- fassend über die gesamte Transaktion orientiert und dokumentiert worden sei (Beilagenordner, Beleg 13, Rn. 41 ff.). Anfangs August 2004 sei sodann E. zwecks Besprechung mit K. und evtl. weiteren Beteiligten nach Z. ge- kommen (Beilagenordner, Beleg 51, 52 und 53). In der Folge wurde unter anderem auch ein Konto für die R. Inc. und die S. Ltd. bei der AS D. eröff- net (Beilagenordner, Beleg 16). Vom Konto der A. AG bei der AS D. erfolg-

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ten dann Überweisungen auf das Konto ebenfalls bei der AS D. von K. selbst sowie auf dasjenige der L. SA. In der Folge wurden die Gelder über die L. SA auf die Konten der M. Gruppe überwiesen.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Geldtransfer, über welchen die AS D. bzw. E. gemäss Aussagen von K. informiert und doku- mentiert gewesen seien, äusserst fragwürdig. Die genaue Tatbeteiligung, insbesondere deren subjektive Seite, kann ohne Ermittlungen nicht ab- schliessend beurteilt werden. Zweifelsohne kann jedoch eine Tatbeteiligung seitens der AS D. bzw. E. nicht zum Vornherein eindeutig ausgeschlossen werden, wenn auch nur sehr wage Hinweise auf eine solche bestehen.

Insgesamt steht somit fest, dass Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am mutmasslich deliktischen Vermögenstransfer der Gelder der A. AG von der B. plc über die AS D. an die M. Gruppe bestehen. Unter wel- chen Tatbestand diese Handlungen im Detail zu subsumieren sind, wäre in einem Ermittlungsverfahren abzuklären. Diese Feststellung dürfte wohl weitgehend unbestritten sein, führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 6. Juni 2011 doch selbst aus, die Nichtanhandnah- meverfügung vom 28. April 2011 sei wegen fehlender Prozessvorausset- zungen und nicht wegen fehlendem Straftatbestand erlassen worden (act. 6).

6. Zur Begründung der Nichtanhandnahme bringt die Beschwerdegegnerin weiter vor, E. sei vermutlich litauischer Staatsangehöriger und im Ausland wohnhaft, nähere Angaben seien nicht bekannt (act. 1.1, S. 1). Er befinde sich weder in der Schweiz, noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger von seinem Land an die Schweiz ausgeliefert (act. 1.1, S. 3).

Diese Darstellungen basieren offenbar auf reinen Vermutungen der Be- schwerdegegnerin, weswegen sie für die Begründung einer Nichtanhand- nahme keine Grundlage bilden.

7.

7.1 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend einige wage Anhaltspunkte, wel- che die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Gemäss dem in Art. 8 StPO stipulierten gemässigten Opportunitätsprinzips kann von der Strafverfolgung jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Das Opportunitätsprinzip findet auch bei Unternehmungen

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Anwendung, denen – wie vorliegend – eine Bestrafung nach Art. 102 StGB droht, sofern ein bloss geringfügiges Organisationsverschulden und nicht schwere Tatfolgen vorliegen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2007,

2. Aufl., Art. 52 StGB N. 13 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 52 StGB dient unter anderem dazu, das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 8 StPO N. 27).

7.2 Gemäss obigen Ausführungen sind aus den Akten keine Hinweise auf ein Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich. Sogar die Beschwerdeführerin selbst machte in ihren Eingaben keinerlei diesbezüglichen Angaben. Demnach ist davon auszugehen, dass, sollte überhaupt ein Organisationsverschulden vorliegen, dieses als äusserst ge- ring einzustufen wäre. Die Tatfolgen sind überdies nicht primär durch das Handeln der angezeigten Unternehmen und E., sondern vorwiegend durch dasjenige von F. und Konsorten verursacht. Bei der angestrebten Strafbar- keit ist zu berücksichtigen, dass dieser im gesamten Verfahrenskomplex rund um die Affäre F. lediglich eine sehr untergeordnete Bedeutung zu- kommen könnte. Die Ausdehnung des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens auf die B. plc, die AS D. und E. hätte aufgrund des internationa- len Bezugs diverse Rechtshilfeverfahren zur Folge und würde zu einer un- tragbaren Verzögerung und Komplexität führen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit krass entgegenlaufen würde. Durch die Nichtanhand- nahme werden überdies die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen, da es ihr unbenommen ist, diese in einem Zivilpro- zess durchzusetzen.

7.3 Unter Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 StPO ist dem- nach die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegenüber B. plc, AS C. (vormals AS D.) sowie E. gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. April 2011 im Verfahren Aktenzeichen OAB.11.0024 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 2 + 3 StPO anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO zu eröffnen.

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfü- gung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschä- digte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerde- kammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –

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Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsicht- lich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Er- wachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu ei- ner Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Strafanzeige vom 15. März 2011 als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 1.3). Somit ist sie in jedem Fall zur Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, weswegen auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist.

E. 2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Eine Nichtanhand- nahme darf jedoch mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vorn- herein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie ist mithin nicht zu- lässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlun- gen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL BERGER, a.a.O., S. 300; CORNU, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1265).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme der Strafan- zeige vom 15. März 2011 unter anderem damit, es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die angezeigten Personen an der Vortat zur Geldwä- scherei beteiligt hätten. Es werde in der Anzeige an mehreren Stellen dar- auf hingewiesen, dass sich die B. plc gegen die beabsichtigte Geldtransak- tion zur AS D. gewehrt habe. Überdies sei in der Strafanzeige lediglich der

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Verdacht der Geldwäscherei, evtl. der mangelnden Sorgfalt bei Finanzge- schäften aufgeführt (act. 1.1, Ziff. 2). Hinsichtlich der B. plc und der AS D. (bzw. der AS C.) bestehe keine schweizerische Zuständigkeit. Betreffend E. wäre ein mögliches deliktisches Handeln nach Art. 305bis StGB in der Schweiz, wenn überhaupt, marginal, weswegen kein hinreichender An- knüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Person in der Schweiz vorliege (act. 1.1, Ziff.3). Dazu komme, dass betreffend E. die Voraussetzungen nach Art. 7 StGB nicht erfüllt seien. Dieser würde sich weder in der Schweiz befinden noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger ausgeliefert werden. Damit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt (act. 1.1, Ziff.4). Eine materielle Prüfung des Sachverhaltes hin- sichtlich der Anhandnahme einer Strafuntersuchung erfolgte seitens der Beschwerdegegnerin nicht (act. 1.1, Ziff. 6).

E. 4.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen began- gen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unterneh- mens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei unter anderem um eine Straftat nach Art. 305bis StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vor- kehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 3 StGB). Der Einbezug von ausländischen Gesellschaften stellt dabei keine besondere Schwierigkeit dar, sofern ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Straftat in der Schweiz gegeben ist (NIGGLI/GFELLER, Basler Kom- mentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 102 StGB N. 403; MACALUSO, La respon- sabilité pénale de l’entreprise, Commentaire des art. 100quater et 100quinquies CP, Genf/Clarens 2004, S. 179).

E. 4.2 Die B. plc weist die Rechtsform einer GmbH und die AS C. (vormals AS D.) diejenige einer Aktiengesellschaft, mithin Rechtsformen, welche auch der Schweizerischen Rechtsordnung bekannt sind, auf. Zweifelsohne handelt es sich bei den in der Strafanzeige aufgeführten Handlungen um solche, die in der Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unter- nehmenszwecks stehen. Ohne Ermittlungen kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen, ob die vorgehaltenen Taten wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit

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von E., welcher als (damaliger) Mitarbeiter der AS D. gehandelt hat. Ge- genstand der Strafanzeige vom 15. März 2011 ist unter anderem der Geld- wäschereiverdacht im Sinne von Art. 305bis StGB gegen die beiden vorer- wähnten juristischen Personen. Gemäss der zuvor zitierten Lehre wird in einem solchen Fall das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit ei- ner natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vor- kehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Prüfung dieser Frage bedarf eingehender Abklärungen, welche vorliegend nicht er- folgt sind. Somit kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden, wie es sich hinsichtlich des Organisationsverschuldens der angezeigten Unternehmen verhält.

Damit ein Unternehmen dem schweizerischen Recht unterstellt werden kann, bedarf es überdies eines Anknüpfungspunkts in der Schweiz. Ein solcher ist schon alleine dadurch gegeben, dass der beanzeigte Sachver- halt in einem untrennbaren Bezug zur Finanzaffäre um F. steht und bezüg- lich dem gleichen Sachverhalt bereits eine Untersuchung gegen F., I., H., J., K. und N. (Verfahren der BA EAII.04.0277) läuft, in welcher insbe- sondere untersucht wird, „dass das bei O. Ltd. investierte Eigenkapital der A. AG in Verletzung des Gesellschaftszwecks und in Missachtung der be- reits bei der Emission (Aktienkapitalerhöhung vom Dezember 2002) in Aussicht gestellten und vom Verwaltungsrat im Geschäftsbericht 2003 für mindestens ein weiteres Jahr zu verfolgenden Anlagestrategie abgezogen und für ein völlig anderes Geschäft verwendet wurde“ (act. 6, S. 2). Über- dies handelt es sich bei der Geschädigten um eine schweizerische Gesell- schaft mit Sitz in W. (vgl. Handelsregisterauszug, Beilagenordner, Beleg 4). Wie noch zu zeigen sein wird, haben sich die zur Frage stehende Delikte grösstenteils in der Schweiz abgespielt oder wurden zumindest in der Schweiz massgeblich geplant und vorbereitet.

Insgesamt steht somit fest, dass eine Strafbarkeit der beiden angezeigten Unternehmen – B. plc und AS C. (vormals AS D.) – gemäss Art. 102 StPO unter den gegebenen Umständen grundsätzlich in Frage kommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbe-

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standsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf in- ternationale Wirtschaftsdelikte [Art. 3-7 StGB], ZStrR 114/1996, S. 237 ff.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: ACKERMANN/DONATSCH/REHBERG [Hrsg.], Wirtschaft und Straf- recht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 143 ff.). Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt namentlich etwa, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutge- schrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 252). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteilig- ten einen Handlungsort für alle anderen. Unwesentlich ist dabei, ob der Be- teiligte ein Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht, die Verwirkli- chung physisch unterstützt oder bloss einen Planungsbeitrag leistet (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 m.w.H.).

E. 5.2 Im angezeigten Sachverhalt geht es darum, dass im Rahmen der „cash- back“-Aktion Gelder von einem Konto der A. AG bei der B. plc (Z.) auf ein neu errichtetes Konto bei der AS D. überwiesen wurden, von welchem im Nachgang die Gelder an die M. Gruppe sowie an K. übertragen wurden (act. 1). Anfänglich weigerte sich die B. plc in allgemeiner Art und Weise, die Gelder der A. AG auf ein fremdes Konto zu überweisen (Beilagenord- ner, Beleg 23, Ziff. 2). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 führte P. im Namen von B. plc dann präzisierend aus, eine Überweisung der Gelder an die AS D. in Y. stehe nicht in Einklang mit den Instruktionen der A. AG anläss- lich der Kontoeröffnung (Beilagenordner, Beleg 32): „You will appreciate that, as a regulated financial institution, B. plc needs to be satisfied that it is acting on proper authority before following instructions of this nature. This is necessary in particular when its customers are not the beneficial owners of the funds that B. plc holds, but instead manage those funds for the benefit of others. That is the case here, because you have previously told B. plc that A. AG opened the account with it in its capacity as a portfolio manager. B. plc has therefore understood from the outset that A. AG has been oper- ating its account with it for the purposes of managing funds that are benefi- cially owned by others, and in particular investing those funds in investment contracts purchased through B. plc. We and B. plc do not understand how A. AG’s intendes use of those funds to purchase Q. Group could be consis- tent with its obligations as a portfolio manager.” Im selben Schreiben deute- te die B. plc überdies darauf hin, dass eine Auszahlung der Gelder nur an

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eine Bank in der Schweiz, Deutschland oder England erfolgen könne. Nach mehreren Treffen und Briefen (vgl. Auflistung in act. 1.3, S. 11) erfolgte je- doch dennoch die Überweisung von USD 23'525'484.36 auf ein speziell hierfür neu eröffnetes Konto der A. AG bei der AS D. in Y. (Beilagenordner, Beleg 30). Grundlage dafür dürfte wohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 von K. an P. (Beilagenordner, Beleg 35) gewesen sei, welches seitens der B. plc als „legal opinion“ bezeichnet wurde (Beilagenordner, Beleg 47). Da dieses von K. als Direktor der L. SA, mithin der zukünftigen Empfängerin der Gelder, verfasst wurde, handelt es sich dabei um einen Beleg, welcher den gestellten Anforderungen der B. plc vom 29. Juli 2004 wohl kaum ent- sprechen dürfte. Dieses Vorkommnis stellt ein Indiz dar, dass die B. plc wissentlich und willentlich in die dubiose Transaktion der Gelder der Be- schwerdeführerin verwickelt war. Ihre genaue Beteiligung kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf einer Unter- suchung. Mit jetzigem Wissenstand drängt sich jedenfalls die Annahme ei- ner mutmasslichen Mittäterschaft an den von F. und Konsorten begange- nen Delikten – soweit sie im Zusammenhang mit der Transaktion der Gel- der stehen – auf. Aufgrund der heutigen Aktenlage steht demnach eine Be- teiligung an den von F. und Konsorten begangenen Taten im Vordergrund.

Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die AS D. die Kontoeröff- nungen vorgenommen, ohne über die dafür notwendigen Dokumente ver- fügt zu haben. Die AS D., bzw. E. seien von Anfang an über das Vorgehen der Transaktion informiert gewesen und hätten wissentlich und willentlich ein reines Durchgangskonto eröffnet (vgl. act. 1.3, S. 28 f.).

Da sich die B. plc weigerte, die Gelder auf ein A. AG-fremdes Konto zu überweisen, liess K. für die A. AG bei der AS D. in Y. durch E. – Mitarbeiter bei der AS D. – ein Konto eröffnen (Beilagenordner, Beleg 29). Gemäss übereinstimmenden Aussagen von mehreren Beteiligten sei auf die AS D. in Lettland ausgewichen worden, weil in den umliegenden Ländern, auf- grund der negativen Presseberichte, niemand mehr bereit gewesen sei, ein Konto, welches mit F. bzw. seinen Gesellschaften im Zusammenhang ste- he, zu eröffnen (Beilagenordner, Beleg 48, 49, 50, 51). Gemäss Aussagen von K. sei geplant gewesen, dass die AS D. bei der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle übernehmen solle, weswegen diese von Anfang an um- fassend über die gesamte Transaktion orientiert und dokumentiert worden sei (Beilagenordner, Beleg 13, Rn. 41 ff.). Anfangs August 2004 sei sodann E. zwecks Besprechung mit K. und evtl. weiteren Beteiligten nach Z. ge- kommen (Beilagenordner, Beleg 51, 52 und 53). In der Folge wurde unter anderem auch ein Konto für die R. Inc. und die S. Ltd. bei der AS D. eröff- net (Beilagenordner, Beleg 16). Vom Konto der A. AG bei der AS D. erfolg-

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ten dann Überweisungen auf das Konto ebenfalls bei der AS D. von K. selbst sowie auf dasjenige der L. SA. In der Folge wurden die Gelder über die L. SA auf die Konten der M. Gruppe überwiesen.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Geldtransfer, über welchen die AS D. bzw. E. gemäss Aussagen von K. informiert und doku- mentiert gewesen seien, äusserst fragwürdig. Die genaue Tatbeteiligung, insbesondere deren subjektive Seite, kann ohne Ermittlungen nicht ab- schliessend beurteilt werden. Zweifelsohne kann jedoch eine Tatbeteiligung seitens der AS D. bzw. E. nicht zum Vornherein eindeutig ausgeschlossen werden, wenn auch nur sehr wage Hinweise auf eine solche bestehen.

Insgesamt steht somit fest, dass Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am mutmasslich deliktischen Vermögenstransfer der Gelder der A. AG von der B. plc über die AS D. an die M. Gruppe bestehen. Unter wel- chen Tatbestand diese Handlungen im Detail zu subsumieren sind, wäre in einem Ermittlungsverfahren abzuklären. Diese Feststellung dürfte wohl weitgehend unbestritten sein, führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 6. Juni 2011 doch selbst aus, die Nichtanhandnah- meverfügung vom 28. April 2011 sei wegen fehlender Prozessvorausset- zungen und nicht wegen fehlendem Straftatbestand erlassen worden (act. 6).

E. 6 Zur Begründung der Nichtanhandnahme bringt die Beschwerdegegnerin weiter vor, E. sei vermutlich litauischer Staatsangehöriger und im Ausland wohnhaft, nähere Angaben seien nicht bekannt (act. 1.1, S. 1). Er befinde sich weder in der Schweiz, noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger von seinem Land an die Schweiz ausgeliefert (act. 1.1, S. 3).

Diese Darstellungen basieren offenbar auf reinen Vermutungen der Be- schwerdegegnerin, weswegen sie für die Begründung einer Nichtanhand- nahme keine Grundlage bilden.

E. 7.1 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend einige wage Anhaltspunkte, wel- che die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Gemäss dem in Art. 8 StPO stipulierten gemässigten Opportunitätsprinzips kann von der Strafverfolgung jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Das Opportunitätsprinzip findet auch bei Unternehmungen

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Anwendung, denen – wie vorliegend – eine Bestrafung nach Art. 102 StGB droht, sofern ein bloss geringfügiges Organisationsverschulden und nicht schwere Tatfolgen vorliegen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2007,

2. Aufl., Art. 52 StGB N. 13 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 52 StGB dient unter anderem dazu, das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 8 StPO N. 27).

E. 7.2 Gemäss obigen Ausführungen sind aus den Akten keine Hinweise auf ein Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich. Sogar die Beschwerdeführerin selbst machte in ihren Eingaben keinerlei diesbezüglichen Angaben. Demnach ist davon auszugehen, dass, sollte überhaupt ein Organisationsverschulden vorliegen, dieses als äusserst ge- ring einzustufen wäre. Die Tatfolgen sind überdies nicht primär durch das Handeln der angezeigten Unternehmen und E., sondern vorwiegend durch dasjenige von F. und Konsorten verursacht. Bei der angestrebten Strafbar- keit ist zu berücksichtigen, dass dieser im gesamten Verfahrenskomplex rund um die Affäre F. lediglich eine sehr untergeordnete Bedeutung zu- kommen könnte. Die Ausdehnung des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens auf die B. plc, die AS D. und E. hätte aufgrund des internationa- len Bezugs diverse Rechtshilfeverfahren zur Folge und würde zu einer un- tragbaren Verzögerung und Komplexität führen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit krass entgegenlaufen würde. Durch die Nichtanhand- nahme werden überdies die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen, da es ihr unbenommen ist, diese in einem Zivilpro- zess durchzusetzen.

E. 7.3 Unter Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 StPO ist dem- nach die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegenüber B. plc, AS C. (vormals AS D.) sowie E. gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.45

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt Zellweger reichte am 15. März 2011 im Namen und Auftrag der A. AG in Liquidation bei der Bundesanwaltschaft einen Antrag auf Ein- leitung einer Strafuntersuchung gegen B. plc, AS C. – vormals AS D. – so- wie E. wegen Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und eventualiter wegen Verdachts auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB ein (act. 1.3).

Die Anzeige dreht sich um einen Sachverhalt, welcher im engen Zusam- menhang mit dem Anlageimperium rund um F. und Konsorten steht, wes- wegen von der Bundesanwaltschaft bereits mehrere Strafverfahren eröffnet wurden. In der Anzeige wird vorgebracht, die von G., H. und I. gegründete Investitionsgesellschaft – die A. AG – habe im Jahr 2002 öffentlich Investo- ren zur Aktienzeichnung eingeladen. Insgesamt habe die A. AG Geldmittel in einer Höhe von rund Fr. 33 Mio. erhalten. Den Aktionären sei dabei vom damaligen Verwaltungsrat, bestehend aus den drei vorgenannten Grün- dern, versprochen worden, diese Geldmittel würden selbst angelegt und verwaltet. Diese Zusicherung sei bis Ende Juli 2004 eingehalten worden, bis der damalige Verwaltungsrat pflichtwidrig über das damals noch vor- handene Vermögen von rund Fr. 33 Mio. verfügt habe. Dadurch habe die A. AG ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen verloren (act. 1.3, S. 3, Ziff. 2). Diesbezüglich hätten die einzelnen Aktionäre mit Eingabe vom 1. Juli 2005 Anzeige erstattet, welcher sich die A. AG mit Erklärung vom 16. Juni 2006 angeschlossen habe. Diese Anzeige habe zur Strafuntersuchung in Sa- chen A. unter anderem wegen Verdachts der Veruntreuung, der ungetreu- en Geschäftsführung und Verdachts des Betrugs geführt, die gegen F., G., H., I., J. und K. eröffnet worden sei (act. 1.3, S. 3, Ziff. 3). Ab 2004 seien et- liche negative Pressemeldungen über das Anlageimperium F. erschienen (Beilagenordner, Beleg 14), was dazu geführt habe, dass die Anleger ner- vös geworden seien. Unter Anleitung von F., J. und K. habe der Verwal- tungsrat der A. AG am 2. August 2004 das gesamte Vermögen in Höhe von US$ 23'525'484.-- vom Konto der A. AG bei der B. plc auf ein neu eröffne- tes Konto bei der AS D. (welche 2008 in AS C. unfirmiert wurde [Beilagen- ordner, Beleg 9 und 10]), überweisen lassen. Von dort aus wurden die Gel- der am 5. August sowie am 17. August 2004 auf bei der gleichen Bank un- terhaltene Konten der von K. kontrollierten L. SA überwiesen. In der Folge habe K. bzw. die L. SA das Vermögen, mit Ausnahme des Betrages von US$ 600’000.--, welcher K. als Honorar gedient haben soll, an die M. Grup- pe überwiesen (act. 1, S. 4, Ziff. 9). Die AS D. sei durch ihren Mitarbeiter E., welcher gemäss Angaben von K. Direktor für Trade Finance bei der AS D. gewesen sei, von Anfang an in die Planung und Umsetzung des Pro-

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jekts „cash back“ involviert gewesen (act. 1, S. 5 und act. 1.3, S. 9 sowie Beilagenordner, Beleg 29). Indem die B. plc das Geld der A. AG, im Wissen darum, dass das Geld dazu bestimmt war, an eine andere Gesellschaft zu fliessen, in US$ umgewandelt und zur AS D. transferiert habe, habe sie sich der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB, even- tualiter der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die AS D. habe diesen Tat- bestand erfüllt, indem sie ohne genügende Dokumentation ein Konto für die A. AG eröffnet, ohne Hinterfragung das gesamte Vermögen der A. AG an die L. SA weitergeleitet, sowie weitere Gesellschaftskonten der Beteiligten, auf denen es zu verschiedenen Zahlungsströmen in unterschiedlichen Hö- hen und Währungen gekommen sei, geführt habe (act. 1.3, S. 30, Ziff. 64 und 65). Überdies sei die B. plc und die AS D. auch an den Vortaten, d.h. am Betrug und der ungetreuen Geschäftsbesorgung, massgeblich beteiligt gewesen.

Am 28. April 2011 erliess die Bundesanwaltschaft in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.1).

B. Gegen die zuvor erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 12. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. April 2011 im Verfahren Aktenzeichen OAB.11.0024 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 2 + 3 StPO anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO zu eröffnen.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 beantragt die Bundesanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

In der Beschwerdereplik vom 27. Juni 2011 hält die A. AG an ihren Anträ- gen fest (act. 9).

Mit Beschwerdeduplik vom 6. Juli 2011 bestätigt die Bundesanwaltschaft ihre Anträge vollumfänglich (act. 11). Die Beschwerdeduplik wurde der A. AG am 8. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfü- gung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschä- digte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerde- kammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –

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Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsicht- lich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Er- wachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu ei- ner Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Strafanzeige vom 15. März 2011 als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 1.3). Somit ist sie in jedem Fall zur Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, weswegen auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Eine Nichtanhand- nahme darf jedoch mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vorn- herein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie ist mithin nicht zu- lässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlun- gen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL BERGER, a.a.O., S. 300; CORNU, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1265).

3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme der Strafan- zeige vom 15. März 2011 unter anderem damit, es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die angezeigten Personen an der Vortat zur Geldwä- scherei beteiligt hätten. Es werde in der Anzeige an mehreren Stellen dar- auf hingewiesen, dass sich die B. plc gegen die beabsichtigte Geldtransak- tion zur AS D. gewehrt habe. Überdies sei in der Strafanzeige lediglich der

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Verdacht der Geldwäscherei, evtl. der mangelnden Sorgfalt bei Finanzge- schäften aufgeführt (act. 1.1, Ziff. 2). Hinsichtlich der B. plc und der AS D. (bzw. der AS C.) bestehe keine schweizerische Zuständigkeit. Betreffend E. wäre ein mögliches deliktisches Handeln nach Art. 305bis StGB in der Schweiz, wenn überhaupt, marginal, weswegen kein hinreichender An- knüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Person in der Schweiz vorliege (act. 1.1, Ziff.3). Dazu komme, dass betreffend E. die Voraussetzungen nach Art. 7 StGB nicht erfüllt seien. Dieser würde sich weder in der Schweiz befinden noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger ausgeliefert werden. Damit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt (act. 1.1, Ziff.4). Eine materielle Prüfung des Sachverhaltes hin- sichtlich der Anhandnahme einer Strafuntersuchung erfolgte seitens der Beschwerdegegnerin nicht (act. 1.1, Ziff. 6).

4.

4.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen began- gen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unterneh- mens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei unter anderem um eine Straftat nach Art. 305bis StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vor- kehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 3 StGB). Der Einbezug von ausländischen Gesellschaften stellt dabei keine besondere Schwierigkeit dar, sofern ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Straftat in der Schweiz gegeben ist (NIGGLI/GFELLER, Basler Kom- mentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 102 StGB N. 403; MACALUSO, La respon- sabilité pénale de l’entreprise, Commentaire des art. 100quater et 100quinquies CP, Genf/Clarens 2004, S. 179).

4.2 Die B. plc weist die Rechtsform einer GmbH und die AS C. (vormals AS D.) diejenige einer Aktiengesellschaft, mithin Rechtsformen, welche auch der Schweizerischen Rechtsordnung bekannt sind, auf. Zweifelsohne handelt es sich bei den in der Strafanzeige aufgeführten Handlungen um solche, die in der Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unter- nehmenszwecks stehen. Ohne Ermittlungen kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen, ob die vorgehaltenen Taten wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit

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von E., welcher als (damaliger) Mitarbeiter der AS D. gehandelt hat. Ge- genstand der Strafanzeige vom 15. März 2011 ist unter anderem der Geld- wäschereiverdacht im Sinne von Art. 305bis StGB gegen die beiden vorer- wähnten juristischen Personen. Gemäss der zuvor zitierten Lehre wird in einem solchen Fall das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit ei- ner natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vor- kehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Prüfung dieser Frage bedarf eingehender Abklärungen, welche vorliegend nicht er- folgt sind. Somit kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden, wie es sich hinsichtlich des Organisationsverschuldens der angezeigten Unternehmen verhält.

Damit ein Unternehmen dem schweizerischen Recht unterstellt werden kann, bedarf es überdies eines Anknüpfungspunkts in der Schweiz. Ein solcher ist schon alleine dadurch gegeben, dass der beanzeigte Sachver- halt in einem untrennbaren Bezug zur Finanzaffäre um F. steht und bezüg- lich dem gleichen Sachverhalt bereits eine Untersuchung gegen F., I., H., J., K. und N. (Verfahren der BA EAII.04.0277) läuft, in welcher insbe- sondere untersucht wird, „dass das bei O. Ltd. investierte Eigenkapital der A. AG in Verletzung des Gesellschaftszwecks und in Missachtung der be- reits bei der Emission (Aktienkapitalerhöhung vom Dezember 2002) in Aussicht gestellten und vom Verwaltungsrat im Geschäftsbericht 2003 für mindestens ein weiteres Jahr zu verfolgenden Anlagestrategie abgezogen und für ein völlig anderes Geschäft verwendet wurde“ (act. 6, S. 2). Über- dies handelt es sich bei der Geschädigten um eine schweizerische Gesell- schaft mit Sitz in W. (vgl. Handelsregisterauszug, Beilagenordner, Beleg 4). Wie noch zu zeigen sein wird, haben sich die zur Frage stehende Delikte grösstenteils in der Schweiz abgespielt oder wurden zumindest in der Schweiz massgeblich geplant und vorbereitet.

Insgesamt steht somit fest, dass eine Strafbarkeit der beiden angezeigten Unternehmen – B. plc und AS C. (vormals AS D.) – gemäss Art. 102 StPO unter den gegebenen Umständen grundsätzlich in Frage kommt.

5.

5.1 Gemäss Art. 3 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbe-

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standsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf in- ternationale Wirtschaftsdelikte [Art. 3-7 StGB], ZStrR 114/1996, S. 237 ff.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: ACKERMANN/DONATSCH/REHBERG [Hrsg.], Wirtschaft und Straf- recht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 143 ff.). Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt namentlich etwa, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutge- schrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 252). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteilig- ten einen Handlungsort für alle anderen. Unwesentlich ist dabei, ob der Be- teiligte ein Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht, die Verwirkli- chung physisch unterstützt oder bloss einen Planungsbeitrag leistet (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 m.w.H.).

5.2 Im angezeigten Sachverhalt geht es darum, dass im Rahmen der „cash- back“-Aktion Gelder von einem Konto der A. AG bei der B. plc (Z.) auf ein neu errichtetes Konto bei der AS D. überwiesen wurden, von welchem im Nachgang die Gelder an die M. Gruppe sowie an K. übertragen wurden (act. 1). Anfänglich weigerte sich die B. plc in allgemeiner Art und Weise, die Gelder der A. AG auf ein fremdes Konto zu überweisen (Beilagenord- ner, Beleg 23, Ziff. 2). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 führte P. im Namen von B. plc dann präzisierend aus, eine Überweisung der Gelder an die AS D. in Y. stehe nicht in Einklang mit den Instruktionen der A. AG anläss- lich der Kontoeröffnung (Beilagenordner, Beleg 32): „You will appreciate that, as a regulated financial institution, B. plc needs to be satisfied that it is acting on proper authority before following instructions of this nature. This is necessary in particular when its customers are not the beneficial owners of the funds that B. plc holds, but instead manage those funds for the benefit of others. That is the case here, because you have previously told B. plc that A. AG opened the account with it in its capacity as a portfolio manager. B. plc has therefore understood from the outset that A. AG has been oper- ating its account with it for the purposes of managing funds that are benefi- cially owned by others, and in particular investing those funds in investment contracts purchased through B. plc. We and B. plc do not understand how A. AG’s intendes use of those funds to purchase Q. Group could be consis- tent with its obligations as a portfolio manager.” Im selben Schreiben deute- te die B. plc überdies darauf hin, dass eine Auszahlung der Gelder nur an

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eine Bank in der Schweiz, Deutschland oder England erfolgen könne. Nach mehreren Treffen und Briefen (vgl. Auflistung in act. 1.3, S. 11) erfolgte je- doch dennoch die Überweisung von USD 23'525'484.36 auf ein speziell hierfür neu eröffnetes Konto der A. AG bei der AS D. in Y. (Beilagenordner, Beleg 30). Grundlage dafür dürfte wohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 von K. an P. (Beilagenordner, Beleg 35) gewesen sei, welches seitens der B. plc als „legal opinion“ bezeichnet wurde (Beilagenordner, Beleg 47). Da dieses von K. als Direktor der L. SA, mithin der zukünftigen Empfängerin der Gelder, verfasst wurde, handelt es sich dabei um einen Beleg, welcher den gestellten Anforderungen der B. plc vom 29. Juli 2004 wohl kaum ent- sprechen dürfte. Dieses Vorkommnis stellt ein Indiz dar, dass die B. plc wissentlich und willentlich in die dubiose Transaktion der Gelder der Be- schwerdeführerin verwickelt war. Ihre genaue Beteiligung kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf einer Unter- suchung. Mit jetzigem Wissenstand drängt sich jedenfalls die Annahme ei- ner mutmasslichen Mittäterschaft an den von F. und Konsorten begange- nen Delikten – soweit sie im Zusammenhang mit der Transaktion der Gel- der stehen – auf. Aufgrund der heutigen Aktenlage steht demnach eine Be- teiligung an den von F. und Konsorten begangenen Taten im Vordergrund.

Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die AS D. die Kontoeröff- nungen vorgenommen, ohne über die dafür notwendigen Dokumente ver- fügt zu haben. Die AS D., bzw. E. seien von Anfang an über das Vorgehen der Transaktion informiert gewesen und hätten wissentlich und willentlich ein reines Durchgangskonto eröffnet (vgl. act. 1.3, S. 28 f.).

Da sich die B. plc weigerte, die Gelder auf ein A. AG-fremdes Konto zu überweisen, liess K. für die A. AG bei der AS D. in Y. durch E. – Mitarbeiter bei der AS D. – ein Konto eröffnen (Beilagenordner, Beleg 29). Gemäss übereinstimmenden Aussagen von mehreren Beteiligten sei auf die AS D. in Lettland ausgewichen worden, weil in den umliegenden Ländern, auf- grund der negativen Presseberichte, niemand mehr bereit gewesen sei, ein Konto, welches mit F. bzw. seinen Gesellschaften im Zusammenhang ste- he, zu eröffnen (Beilagenordner, Beleg 48, 49, 50, 51). Gemäss Aussagen von K. sei geplant gewesen, dass die AS D. bei der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle übernehmen solle, weswegen diese von Anfang an um- fassend über die gesamte Transaktion orientiert und dokumentiert worden sei (Beilagenordner, Beleg 13, Rn. 41 ff.). Anfangs August 2004 sei sodann E. zwecks Besprechung mit K. und evtl. weiteren Beteiligten nach Z. ge- kommen (Beilagenordner, Beleg 51, 52 und 53). In der Folge wurde unter anderem auch ein Konto für die R. Inc. und die S. Ltd. bei der AS D. eröff- net (Beilagenordner, Beleg 16). Vom Konto der A. AG bei der AS D. erfolg-

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ten dann Überweisungen auf das Konto ebenfalls bei der AS D. von K. selbst sowie auf dasjenige der L. SA. In der Folge wurden die Gelder über die L. SA auf die Konten der M. Gruppe überwiesen.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Geldtransfer, über welchen die AS D. bzw. E. gemäss Aussagen von K. informiert und doku- mentiert gewesen seien, äusserst fragwürdig. Die genaue Tatbeteiligung, insbesondere deren subjektive Seite, kann ohne Ermittlungen nicht ab- schliessend beurteilt werden. Zweifelsohne kann jedoch eine Tatbeteiligung seitens der AS D. bzw. E. nicht zum Vornherein eindeutig ausgeschlossen werden, wenn auch nur sehr wage Hinweise auf eine solche bestehen.

Insgesamt steht somit fest, dass Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am mutmasslich deliktischen Vermögenstransfer der Gelder der A. AG von der B. plc über die AS D. an die M. Gruppe bestehen. Unter wel- chen Tatbestand diese Handlungen im Detail zu subsumieren sind, wäre in einem Ermittlungsverfahren abzuklären. Diese Feststellung dürfte wohl weitgehend unbestritten sein, führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 6. Juni 2011 doch selbst aus, die Nichtanhandnah- meverfügung vom 28. April 2011 sei wegen fehlender Prozessvorausset- zungen und nicht wegen fehlendem Straftatbestand erlassen worden (act. 6).

6. Zur Begründung der Nichtanhandnahme bringt die Beschwerdegegnerin weiter vor, E. sei vermutlich litauischer Staatsangehöriger und im Ausland wohnhaft, nähere Angaben seien nicht bekannt (act. 1.1, S. 1). Er befinde sich weder in der Schweiz, noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger von seinem Land an die Schweiz ausgeliefert (act. 1.1, S. 3).

Diese Darstellungen basieren offenbar auf reinen Vermutungen der Be- schwerdegegnerin, weswegen sie für die Begründung einer Nichtanhand- nahme keine Grundlage bilden.

7.

7.1 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend einige wage Anhaltspunkte, wel- che die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Gemäss dem in Art. 8 StPO stipulierten gemässigten Opportunitätsprinzips kann von der Strafverfolgung jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Das Opportunitätsprinzip findet auch bei Unternehmungen

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Anwendung, denen – wie vorliegend – eine Bestrafung nach Art. 102 StGB droht, sofern ein bloss geringfügiges Organisationsverschulden und nicht schwere Tatfolgen vorliegen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2007,

2. Aufl., Art. 52 StGB N. 13 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 52 StGB dient unter anderem dazu, das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 8 StPO N. 27).

7.2 Gemäss obigen Ausführungen sind aus den Akten keine Hinweise auf ein Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich. Sogar die Beschwerdeführerin selbst machte in ihren Eingaben keinerlei diesbezüglichen Angaben. Demnach ist davon auszugehen, dass, sollte überhaupt ein Organisationsverschulden vorliegen, dieses als äusserst ge- ring einzustufen wäre. Die Tatfolgen sind überdies nicht primär durch das Handeln der angezeigten Unternehmen und E., sondern vorwiegend durch dasjenige von F. und Konsorten verursacht. Bei der angestrebten Strafbar- keit ist zu berücksichtigen, dass dieser im gesamten Verfahrenskomplex rund um die Affäre F. lediglich eine sehr untergeordnete Bedeutung zu- kommen könnte. Die Ausdehnung des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens auf die B. plc, die AS D. und E. hätte aufgrund des internationa- len Bezugs diverse Rechtshilfeverfahren zur Folge und würde zu einer un- tragbaren Verzögerung und Komplexität führen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit krass entgegenlaufen würde. Durch die Nichtanhand- nahme werden überdies die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen, da es ihr unbenommen ist, diese in einem Zivilpro- zess durchzusetzen.

7.3 Unter Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 StPO ist dem- nach die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegenüber B. plc, AS C. (vormals AS D.) sowie E. gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Advokat Caspar Zellweger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.