Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. sowie gegen weitere Mitbeschuldig- te eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be- trugs und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Untersuchung lehnte sie mit Verfügung vom 15. April 2011 die von A. beantragte ergänzende Befragung auf dem internationalen Rechtshilfeweg von insgesamt sieben Personen ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2011 sei aufzuheben und
2. die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die in Dispositiv Ziff. 1 namentlich aufgeführten Zeugen, mit Ausnahme von B. auf dem Rechtshilfeweg unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung nochmals zu befragen sowie
3. die Möglichkeit für Ergänzungsfragen beim Zeugen B. einzuräumen,
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtete die I. Beschwerde- kammer auf die Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Der Begriff „Rechtsnachteil“ ist nicht formal, sondern materiell
- 3 -
auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlich- keit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde ge- gen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 394 StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur um Fälle von drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteilen. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweis- verlusts obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsan- waltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Ver- fahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme al- ler Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (vgl. STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394 StPO N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausga- be zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 394 StPO N. 3; RÉMY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Com- mentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art. 394 CPP; demgegenüber kri- tisch PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 230).
1.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das vorliegende Ver- fahren dauere nun schon seit sechseinhalb Jahren an und die Hauptver- handlung werde aller Voraussicht nach nicht vor 2013 stattfinden. Damit aber bestehe die nicht leicht zu nehmende Gefahr, dass von den Personen, deren Einvernahme verlangt werde, einige den Zeitpunkt der Hauptver- handlung gar nicht erleben würden (mit Hinweis auf einen Beweisergän- zungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011, act. 1.2). Zudem lägen die massgeblichen Sachverhalte schon jetzt zwischen sieben und zwanzig Jahren zurück, womit das Erinnerungsvermögen der zu befra- genden Personen schon arg strapaziert werde und bei weiterem Zuwarten noch ganz verblasse.
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr, wonach die einzuvernehmenden Personen den Zeit- punkt der Hauptverhandlung gar nicht erleben würden, fehlt es am vom Beschwerdeführer zu leistenden hinreichenden Nachweis, wonach diese
- 4 -
Gefahr konkret vorhanden wäre. Der entsprechende Hinweis des Be- schwerdeführers auf den erwähnten Beweisergänzungsentscheid und die dort genannten Personen, deren Befragung „wegen Krankheit oder damit verbunden hohem Alter“ als nicht möglich bezeichnet wurde (act. 1.2, S. 2, Ziff. 7), ist nicht stichhaltig, handelt es sich bei jenen Personen doch durchwegs um andere als diejenigen, deren Befragung mit der nunmehr angefochtenen Verfügung abgelehnt wurde. Auch der darüber hinaus ge- machte allgemeine Hinweis auf zunehmend schwindendes Erinnerungs- vermögen der möglichen Zeugen allein ist zu wenig konkret, um einen dro- henden Beweisverlust hinreichend begründen zu können.
2. Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer gestellten und von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweisanträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, so dass auf die vor- liegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162)
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2011 sei aufzuheben und
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Der Begriff „Rechtsnachteil“ ist nicht formal, sondern materiell
- 3 -
auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlich- keit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde ge- gen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 394 StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur um Fälle von drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteilen. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweis- verlusts obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsan- waltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Ver- fahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme al- ler Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (vgl. STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394 StPO N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausga- be zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 394 StPO N. 3; RÉMY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Com- mentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art. 394 CPP; demgegenüber kri- tisch PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 230).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das vorliegende Ver- fahren dauere nun schon seit sechseinhalb Jahren an und die Hauptver- handlung werde aller Voraussicht nach nicht vor 2013 stattfinden. Damit aber bestehe die nicht leicht zu nehmende Gefahr, dass von den Personen, deren Einvernahme verlangt werde, einige den Zeitpunkt der Hauptver- handlung gar nicht erleben würden (mit Hinweis auf einen Beweisergän- zungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011, act. 1.2). Zudem lägen die massgeblichen Sachverhalte schon jetzt zwischen sieben und zwanzig Jahren zurück, womit das Erinnerungsvermögen der zu befra- genden Personen schon arg strapaziert werde und bei weiterem Zuwarten noch ganz verblasse.
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr, wonach die einzuvernehmenden Personen den Zeit- punkt der Hauptverhandlung gar nicht erleben würden, fehlt es am vom Beschwerdeführer zu leistenden hinreichenden Nachweis, wonach diese
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Gefahr konkret vorhanden wäre. Der entsprechende Hinweis des Be- schwerdeführers auf den erwähnten Beweisergänzungsentscheid und die dort genannten Personen, deren Befragung „wegen Krankheit oder damit verbunden hohem Alter“ als nicht möglich bezeichnet wurde (act. 1.2, S. 2, Ziff. 7), ist nicht stichhaltig, handelt es sich bei jenen Personen doch durchwegs um andere als diejenigen, deren Befragung mit der nunmehr angefochtenen Verfügung abgelehnt wurde. Auch der darüber hinaus ge- machte allgemeine Hinweis auf zunehmend schwindendes Erinnerungs- vermögen der möglichen Zeugen allein ist zu wenig konkret, um einen dro- henden Beweisverlust hinreichend begründen zu können.
2. Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer gestellten und von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweisanträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, so dass auf die vor- liegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162)
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
E. 2 die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die in Dispositiv Ziff. 1 namentlich aufgeführten Zeugen, mit Ausnahme von B. auf dem Rechtshilfeweg unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung nochmals zu befragen sowie
E. 3 die Möglichkeit für Ergänzungsfragen beim Zeugen B. einzuräumen,
E. 4 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtete die I. Beschwerde- kammer auf die Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.40
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. sowie gegen weitere Mitbeschuldig- te eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be- trugs und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Untersuchung lehnte sie mit Verfügung vom 15. April 2011 die von A. beantragte ergänzende Befragung auf dem internationalen Rechtshilfeweg von insgesamt sieben Personen ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2011 sei aufzuheben und
2. die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die in Dispositiv Ziff. 1 namentlich aufgeführten Zeugen, mit Ausnahme von B. auf dem Rechtshilfeweg unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung nochmals zu befragen sowie
3. die Möglichkeit für Ergänzungsfragen beim Zeugen B. einzuräumen,
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtete die I. Beschwerde- kammer auf die Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Der Begriff „Rechtsnachteil“ ist nicht formal, sondern materiell
- 3 -
auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlich- keit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde ge- gen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 394 StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur um Fälle von drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteilen. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweis- verlusts obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsan- waltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Ver- fahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme al- ler Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (vgl. STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394 StPO N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausga- be zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 394 StPO N. 3; RÉMY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Com- mentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art. 394 CPP; demgegenüber kri- tisch PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 230).
1.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das vorliegende Ver- fahren dauere nun schon seit sechseinhalb Jahren an und die Hauptver- handlung werde aller Voraussicht nach nicht vor 2013 stattfinden. Damit aber bestehe die nicht leicht zu nehmende Gefahr, dass von den Personen, deren Einvernahme verlangt werde, einige den Zeitpunkt der Hauptver- handlung gar nicht erleben würden (mit Hinweis auf einen Beweisergän- zungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011, act. 1.2). Zudem lägen die massgeblichen Sachverhalte schon jetzt zwischen sieben und zwanzig Jahren zurück, womit das Erinnerungsvermögen der zu befra- genden Personen schon arg strapaziert werde und bei weiterem Zuwarten noch ganz verblasse.
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr, wonach die einzuvernehmenden Personen den Zeit- punkt der Hauptverhandlung gar nicht erleben würden, fehlt es am vom Beschwerdeführer zu leistenden hinreichenden Nachweis, wonach diese
- 4 -
Gefahr konkret vorhanden wäre. Der entsprechende Hinweis des Be- schwerdeführers auf den erwähnten Beweisergänzungsentscheid und die dort genannten Personen, deren Befragung „wegen Krankheit oder damit verbunden hohem Alter“ als nicht möglich bezeichnet wurde (act. 1.2, S. 2, Ziff. 7), ist nicht stichhaltig, handelt es sich bei jenen Personen doch durchwegs um andere als diejenigen, deren Befragung mit der nunmehr angefochtenen Verfügung abgelehnt wurde. Auch der darüber hinaus ge- machte allgemeine Hinweis auf zunehmend schwindendes Erinnerungs- vermögen der möglichen Zeugen allein ist zu wenig konkret, um einen dro- henden Beweisverlust hinreichend begründen zu können.
2. Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer gestellten und von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweisanträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, so dass auf die vor- liegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162)
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Mai 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.