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BB.2011.16

Bundesstrafgericht · 2011-04-15 · Deutsch CH

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummern: BB.2011.16, BB.2011.17, BB.2011.18

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen D. eine Untersuchung führt wegen des Ver- dachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sowie des versuch- ten Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Akten BA, pag. 1-00001);

- sie im Rahmen dieses Verfahrens u. a. die bei der Bank E. AG liegenden Vermögenswerte der F. Ltd. beschlagnahmte (Akten BA, pag. 7.2.1.-00001 ff.);

- sie die diesbezügliche Beschlagnahme mit Verfügung vom 31. Januar 2011 aufhob (act. 1.1);

- Rechtsanwalt Rüdy im Namen der eingangs erwähnten Beschwerdeführer als (mutmassliche) Privatkläger hiergegen am 14. Februar 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und

u. a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 1);

- Rechtsanwalt Rüdy im Rahmen des Schriftenwechsels vor der I. Be- schwerdekammer die Beschwerde mit Eingabe vom 5. April 2011 zurück- zog und diesbezüglich beantragt, den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (act. 16);

- diese Eingabe der Bundesanwaltschaft am 6. April 2011 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 17).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin- ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);

- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

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- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par- tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die vor Inkrafttreten der StPO geltenden Prozessordnungen und die Recht- sprechung vorsahen, dass die zuständige Behörde unter gewissen Um- ständen von der allgemeinen Regel (im Sinne des Art. 428 Abs. 1 StPO) abweichen konnte, wobei in Art. 428 Abs. 2 StPO diese Ausnahmen vom Gesetzgeber aber offenbar bewusst nur zum Teil übernommen wurden (vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; vgl. auch DOMEISEN, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 17; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010; Art. 428 StPO N. 6);

- vorliegend kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO vor- liegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen keine Kosten aufzu- erlegen, nicht gutgeheissen werden kann;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;

- die Bundesstrafgerichtskasse den Beschwerdeführern daher Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten hat;

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und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 15. April 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Rüdy - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).