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BB.2011.138

Bundesstrafgericht · 2012-02-02 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten (inkl. Auslagen; ohne MwSt.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hoh- ler, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.138

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2009 das zuvor von ihr gegen B. geführte Strafverfahren einstellte (siehe act. 1.1, Ziff. 1, S. 2);

- die A. AG mit Gesuch vom 6. Juli 2011 an die Bundesanwaltschaft gelang- te und diese ersuchte, es sei ihr Einsicht in sämtliche verfahrenserledigen- den Entscheidungen der Bundesanwaltschaft in den Verfahren gegen B. zu gewähren (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft am 30. November 2011 dieses Gesuch vollum- fänglich abwies (act. 1.1);

- die A. AG hiergegen mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Einsicht in die ver- fahrenserledigenden Entscheidungen der Bundesanwaltschaft im Verfah- ren gegen B. zu gewähren (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 beantragte, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin sei auf eine reine Einsichtnahme in die verfahrenserledigenden Entscheide der Be- schwerdegegnerin betreffend B. zu beschränken und die Beschwerde sei im Übrigen abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin (act. 7);

- die A. AG in ihrer Replik vom 18. Januar 2012 ihren Antrag erneuert, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die verlangte Einsicht in die verfahrenserledigenden Entscheidungen der Bundesanwaltschaft im Ver- fahren gegen B. zu gewähren, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerin (act. 9);

- der Bundesanwaltschaft am 19. Januar 2012 ein Doppel der Beschwerde- replik zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerde- verfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959);

- sich die Beschwerdegegnerin vorliegend in ihrer Beschwerdeantwort dem Beschwerdeantrag unterzieht und es entgegen ihrer Ansicht darüber hin- aus an einem weitergehenden Streitgegenstand fehlt, weshalb das Be- schwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kos- ten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (siehe hierzu mit ausführlicher Begründung TPF BB.2011.2 vom 14. März 2011, zur Publikation vorgesehen m.w.H.);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse genommen werden (vgl. hier- zu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1328; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1777; GRIESSER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 4; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GUIDON, a.a.O., N. 566);

- die Beschwerdegegnerin demzufolge der Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- diese Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Aus- lagen; ohne MwSt.) festgesetzt wird (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten (inkl. Auslagen; ohne MwSt.).

Bellinzona, 2. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Hohler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.