Abtrennung (Art. 214 Abs. 1 BStP).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 August 2009, E. 1.2; BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 1.2);
- die vorliegenden Beschwerden gegen die Abtrennung eines Sachverhalts- komplexes keine Zwangsmassnahme betreffen, weshalb sich die Kognition der I. Beschwerdekammer auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber- schreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 2.2);
- bei Trennung von Verfahren gerade bei Vorliegen subjektiver Konnexität Zurückhaltung geboten ist, eine Trennung u. a. nur dann zulässig erscheint, wenn die eine Tat wegen eines (vorübergehenden) Prozesshindernisses nicht beurteilt werden kann und im anderen Fall die Verjährung droht (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 3.1 m.w.H.);
- der angefochtenen Verfügung keine ausdrücklich genannten Gründe für die vorgenommene Trennung entnommen werden können, sondern lediglich am Rande die Verjährungsfrist für die Einziehung strafrechtlich erlangter Vermögenswerte thematisiert wird (BB.2010.29, act. 1.1, Ziff. 13);
- eine solche Verjährung jedoch noch nicht unmittelbar droht (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in BB.2010.29, act. 8, Ziff. 2), zu- mal offenbar der Abschluss der gesamten Voruntersuchung ohnehin be- vorsteht, nachdem die Frist zur Stellung von Anträgen im Sinne von
- 4 -
Art. 119 Abs. 1 BStP am 19. März 2010 abgelaufen ist (BB.2010.29, act. 1.1, Ziff. 20);
- selbst im Falle einer unmittelbar drohenden Verjährung es in erster Linie Sache der Beschwerdegegnerin als ermittelnde und anklagende Behörde wäre, sich bezüglich eines eventuellen Verstosses gegen Art. 301 StGB bzw. der aus diesem – wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht ver- folgten – Delikt resultierenden Vermögensvorteile Gedanken über eine selbstständige Einziehung zu machen;
- aufgrund des der Beschwerdegegnerin zustehenden Akteneinsichtsrechts (Art. 116 BStP) diese auch Zugang zu den sich in diesem Zusammenhang im Hauptdossier der Vorinstanz befindlichen Unterlagen hat;
- die Akten betreffend der Zahlungen durch die D. Inc. an die Beschuldigten aus diesem Hauptdossier jedoch nicht entfernt werden dürfen, da diese in erster Linie Teil der Untersuchungsakten bezüglich der im Vordergrund stehenden Widerhandlungen gegen das KMG und gegen das GKG bilden;
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten das ihr zustehende Ermessen überschritten hat, weshalb diese unter Gutheissung der Beschwerden aufzuheben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb den Beschwer- deführern die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten sind;
- die Vorinstanz den Beschwerdeführern für das vorliegende Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Juli 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Abtrennung (Art. 214 Abs. 1 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummern: BB.2010.29, BB.2010.30, BB.2010.31
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Bundes seit dem Jahre 2004 gegen die drei Beschwerdeführer sowie gegen einen weiteren Mitbeschuldigten eine Strafuntersuchung führen insbesondere wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militä- risch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkon- trollgesetz, GKG; SR 946.202), wobei sich das Verfahren momentan im Stadium der Voruntersuchung bei der Vorinstanz befindet;
- den Beschwerdeführern zur Hauptsache vorgeworfen wird, mit der Liefe- rung von technischem Gerät (vor allem Gasultrazentrifugen) illegale Atom- programme, insbesondere das libysche, unterstützt zu haben, welches nach der Konfiskation der Ladung eines für Libyen bestimmten Frachtschif- fes im Oktober 2003 gestoppt wurde;
- die Beschwerdeführer im Verlaufe der gegen sie geführten Untersuchung zu ihrer Entlastung vorbrachten, sie hätten mit dem US-Geheimdienst CIA zusammengearbeitet, wodurch das Atomprogramm der Libyer habe aufge- deckt und gestoppt werden können;
- den Akten zufolge die Beschwerdeführer bzw. deren Gesellschaften in die- sem Zusammenhang Zahlungen von namhaften Beträgen erhalten haben sollen;
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2010 anordnete, der Sachbe- reich betreffend Zahlungen der D. Inc. an die Beschuldigten werde vom Hauptverfahren abgetrennt und die einschlägigen Akten seien an die Bun- desanwaltschaft zu übermitteln zur Prüfung einer selbständigen Einziehung der Vermögenswerte (BB.2010.29, act. 1.1);
- die drei Beschwerdeführer hiergegen allesamt am 28. April 2010 mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss u. a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlan- gen (BB.2010.29-31, jeweils act. 1);
- die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit darauf einzutreten sei (BB.2010.29, act. 6), währenddem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe
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vom 9. Juni 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden schliesst (BB.2010.29, act. 8);
- gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zusteht, der durch eine Ver- fügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP);
- die Trennung von Verfahren für die Parteien zu ungerechtfertigten Nachtei- len führen kann, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist (vgl. diesbe- züglich bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.51 vom
5. August 2009, E. 1.2; BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 1.2);
- die vorliegenden Beschwerden gegen die Abtrennung eines Sachverhalts- komplexes keine Zwangsmassnahme betreffen, weshalb sich die Kognition der I. Beschwerdekammer auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber- schreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 2.2);
- bei Trennung von Verfahren gerade bei Vorliegen subjektiver Konnexität Zurückhaltung geboten ist, eine Trennung u. a. nur dann zulässig erscheint, wenn die eine Tat wegen eines (vorübergehenden) Prozesshindernisses nicht beurteilt werden kann und im anderen Fall die Verjährung droht (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 3.1 m.w.H.);
- der angefochtenen Verfügung keine ausdrücklich genannten Gründe für die vorgenommene Trennung entnommen werden können, sondern lediglich am Rande die Verjährungsfrist für die Einziehung strafrechtlich erlangter Vermögenswerte thematisiert wird (BB.2010.29, act. 1.1, Ziff. 13);
- eine solche Verjährung jedoch noch nicht unmittelbar droht (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in BB.2010.29, act. 8, Ziff. 2), zu- mal offenbar der Abschluss der gesamten Voruntersuchung ohnehin be- vorsteht, nachdem die Frist zur Stellung von Anträgen im Sinne von
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Art. 119 Abs. 1 BStP am 19. März 2010 abgelaufen ist (BB.2010.29, act. 1.1, Ziff. 20);
- selbst im Falle einer unmittelbar drohenden Verjährung es in erster Linie Sache der Beschwerdegegnerin als ermittelnde und anklagende Behörde wäre, sich bezüglich eines eventuellen Verstosses gegen Art. 301 StGB bzw. der aus diesem – wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht ver- folgten – Delikt resultierenden Vermögensvorteile Gedanken über eine selbstständige Einziehung zu machen;
- aufgrund des der Beschwerdegegnerin zustehenden Akteneinsichtsrechts (Art. 116 BStP) diese auch Zugang zu den sich in diesem Zusammenhang im Hauptdossier der Vorinstanz befindlichen Unterlagen hat;
- die Akten betreffend der Zahlungen durch die D. Inc. an die Beschuldigten aus diesem Hauptdossier jedoch nicht entfernt werden dürfen, da diese in erster Linie Teil der Untersuchungsakten bezüglich der im Vordergrund stehenden Widerhandlungen gegen das KMG und gegen das GKG bilden;
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten das ihr zustehende Ermessen überschritten hat, weshalb diese unter Gutheissung der Beschwerden aufzuheben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb den Beschwer- deführern die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten sind;
- die Vorinstanz den Beschwerdeführern für das vorliegende Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);
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und erkennt:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 7. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Volkart - Rechtsanwalt Roman Bögli - Rechtsanwalt Jakob Rhyner - Eidg. Untersuchungsrichteramt - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.