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BB.2010.11

Bundesstrafgericht · 2010-03-31 · Deutsch CH

Beweisanträge (Art. 115 BStP).

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A., B., C. und D. eine Voruntersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 7. September 2009 stellte die Bundesanwalt- schaft beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von verschiedenen An- trägen (act. 1.2). U. a. beantragte sie, es sei durch das Untersuchungsrich- teramt oder in dessen Auftrag ein/e Dossier/Liste zu erstellen, aus dem sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger, etc.) ersichtlich und belegt sei- en (Antrag Ziff. 3). Weiter ersuchte sie das Untersuchungsrichteramt um rechtshilfeweise Edition sämtlicher verfügbarer Dokumente betreffend die Bestellung und Lieferung von zwei G.-Präzisionsmaschinen durch C. bzw. der Firma in Malaysia, für die C. arbeitete, in Japan (Antrag Ziff. 4). Das Untersuchungsrichteramt wies – nebst anderen – diese beiden Anträge mit Verfügung vom 1. März 2010 ab (act. 1.1; Ziff. 9 und 10).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft am 8. März 2010 mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte die Aufhebung der Ziff. 9 und 10 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, die von der Bundesan- waltschaft mit Eingabe vom 7. September 2009 beantragten Ermittlungs- handlungen (vgl. dort Ziff. 3 und 4) unverzüglich vorzunehmen, unter Kos- tenfolge (act. 1).

In ihren jeweiligen Eingaben vom 22. März 2010 verzichteten B., C. und das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5, 6 und 7). Die ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Beschwer- deantwort eingeladenen A. und D. liessen sich innerhalb der ihnen anbe- raumten Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Die generelle Beschwer der Beschwerdeführerin bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktiona- len Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführe- rin ihre Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt- verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie-

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der gutzumachender Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin aus der Ab- lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2).

Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2).

2.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegen- heiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit ein-

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gereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beur- teilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer summarisch (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.3 Hinsichtlich der beantragten Erstellung eines Dossiers bzw. einer Liste, aus denen sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger etc.) ersichtlich und belegt sei- en, führte die Vorinstanz zur Abweisung des – im Übrigen ohne weitere Begründung gestellten – Antrages der Beschwerdeführerin aus, dass sich derartige Listen bereits in den Akten befänden (act. 1.1, Ziff. 9, mit Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei an die Beschwerdeführerin vom

30. Mai 2006; act. 1.3). Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Be- schwerde zwar den Bestand einer solchen Liste, führt diesbezüglich jedoch aus, diese entspreche inhaltlich keinesfalls ihrem Antrag. Die Liste enthalte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht und sei unpräzise (act. 1, Ziff. I- II.1). Nicht zu entnehmen ist der Beschwerde jedoch, inwiefern die Liste konkret mangelhaft sein soll bzw. inwiefern sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht wiedergebe. Der Liste selber können nebst weiteren In- formationen auf jeden Fall die Art der gelieferten Ware, der Preis sowie der jeweilige Empfänger entnommen werden (act. 1.3). Dem Antrag der Be- schwerdeführerin wie auch der Beschwerde kann nicht entnommen wer- den, was die Vorinstanz darüber hinaus konkret unternehmen soll. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerdeführerin konkret und unter Hinweis auf den Beweisgegenstand darüber, inwieweit eine weitergehende Beweiser- hebung von Relevanz sein soll.

2.4 Hinsichtlich der beantragten Rechtshilfe führte die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag aus, eine der beiden durch den Beschwerde- gegner 3 im Namen des Arbeitgebers bestellten Maschinen sei in Libyen sichergestellt worden. Mutmasslich habe dieser die Lieferung der einen Maschine nach Libyen veranlasst. Zudem werfe dieses Geschäft im Lichte der Aussagen des Beschwerdegegners 3 Widersprüche auf. Die Bestellung der genannten Maschinen, deren Lieferung und Verwendung sowie die Umleitung oder der Wiederverkauf der einen Maschine nach Libyen müsse im Strafverfahren dokumentiert sein (act. 1.2, Ziff. 4). Die Vorinstanz wies den entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung ab, die Bestellung bzw. Lieferung der beiden Präzisionsmessgeräte bzw. – maschinen an die Firma H. und an F. in Dubai werde durch den Beschwerdegegner 3 nicht bestritten. Die beantragte Rechtshilfe könnte dessen entsprechende Aus-

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führungen zwar bestätigen, womit sich aber beweismässig nichts gewinnen lasse. Im Übrigen erachtet die Vorinstanz die entsprechende Beweiserhe- bung als unverhältnismässig bzw. gar irrelevant (act. 1.1, Ziff. 10). Die Be- schwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die hierzu protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 3 einerseits äusserst unbestimmt sei- en. Andererseits stelle der Kauf von Präzisionsmaschinen zur Kontrolle der Bestandteile einer Gasultrazentrifuge (GUZ) zur Anreicherung von waffen- fähigem Uran sowie weiteren Maschinen zur Vermessung der Molekular- pumpe und Bestimmung der Oberflächenrauigkeit aller GUZ-Bestandteile mutmasslich eine Gesetzeswidrigkeit gemäss Art. 34 KMG dar, welche von Amtes wegen abzuklären und zu verfolgen sei (act. 1, Ziff. III.2). Die vorlie- genden Akten stützen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsicht- lich des Erwerbs der fraglichen beiden Maschinen bereits klare Aussagen des Beschwerdegegners 3 vorliegen. Diesbezüglich ist vor allem auch zu beachten, dass die Liste, in welcher das Geschäft erwähnt ist, und die da- zugehörenden Informationen unbestrittenermassen vom Beschwerdegeg- ner 3 selbst stammen. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihren Aus- führungen auch diesbezüglich, konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Be- weiserhebung von Relevanz sein soll. Die weiteren Argumente der Vorin- stanz zur Begründung der Abweisung dieser Beweiserhebung, wonach die Dokumentation zur Lieferung keinerlei Rückschlüsse auf das Wissen und somit auf den Vorsatz der Beschuldigten zulasse sowie dass diese hin- sichtlich allfälliger Verstösse gegen das GKG ohnehin nicht von Relevanz seien, sind selbst angesichts des der Vorinstanz aufgrund der Aufwändig- keit der Beweiserhebung bei der Behandlung von vorliegenden Parteian- trägen eventuell zuzugestehenden, weniger weit gehenden Ermessens (vgl. oben E. 2.1) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf den Zuspruch von Entschädigungen wird verzichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 7. September 2009 stellte die Bundesanwalt- schaft beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von verschiedenen An- trägen (act. 1.2). U. a. beantragte sie, es sei durch das Untersuchungsrich- teramt oder in dessen Auftrag ein/e Dossier/Liste zu erstellen, aus dem sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger, etc.) ersichtlich und belegt sei- en (Antrag Ziff. 3). Weiter ersuchte sie das Untersuchungsrichteramt um rechtshilfeweise Edition sämtlicher verfügbarer Dokumente betreffend die Bestellung und Lieferung von zwei G.-Präzisionsmaschinen durch C. bzw. der Firma in Malaysia, für die C. arbeitete, in Japan (Antrag Ziff. 4). Das Untersuchungsrichteramt wies – nebst anderen – diese beiden Anträge mit Verfügung vom 1. März 2010 ab (act. 1.1; Ziff. 9 und 10).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft am 8. März 2010 mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte die Aufhebung der Ziff. 9 und 10 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, die von der Bundesan- waltschaft mit Eingabe vom 7. September 2009 beantragten Ermittlungs- handlungen (vgl. dort Ziff. 3 und 4) unverzüglich vorzunehmen, unter Kos- tenfolge (act. 1).

In ihren jeweiligen Eingaben vom 22. März 2010 verzichteten B., C. und das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5, 6 und 7). Die ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Beschwer- deantwort eingeladenen A. und D. liessen sich innerhalb der ihnen anbe- raumten Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Die generelle Beschwer der Beschwerdeführerin bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktiona- len Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführe- rin ihre Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt- verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie-

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der gutzumachender Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin aus der Ab- lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2).

Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2).

2.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegen- heiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit ein-

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gereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beur- teilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer summarisch (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.3 Hinsichtlich der beantragten Erstellung eines Dossiers bzw. einer Liste, aus denen sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger etc.) ersichtlich und belegt sei- en, führte die Vorinstanz zur Abweisung des – im Übrigen ohne weitere Begründung gestellten – Antrages der Beschwerdeführerin aus, dass sich derartige Listen bereits in den Akten befänden (act. 1.1, Ziff. 9, mit Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei an die Beschwerdeführerin vom

30. Mai 2006; act. 1.3). Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Be- schwerde zwar den Bestand einer solchen Liste, führt diesbezüglich jedoch aus, diese entspreche inhaltlich keinesfalls ihrem Antrag. Die Liste enthalte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht und sei unpräzise (act. 1, Ziff. I- II.1). Nicht zu entnehmen ist der Beschwerde jedoch, inwiefern die Liste konkret mangelhaft sein soll bzw. inwiefern sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht wiedergebe. Der Liste selber können nebst weiteren In- formationen auf jeden Fall die Art der gelieferten Ware, der Preis sowie der jeweilige Empfänger entnommen werden (act. 1.3). Dem Antrag der Be- schwerdeführerin wie auch der Beschwerde kann nicht entnommen wer- den, was die Vorinstanz darüber hinaus konkret unternehmen soll. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerdeführerin konkret und unter Hinweis auf den Beweisgegenstand darüber, inwieweit eine weitergehende Beweiser- hebung von Relevanz sein soll.

2.4 Hinsichtlich der beantragten Rechtshilfe führte die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag aus, eine der beiden durch den Beschwerde- gegner 3 im Namen des Arbeitgebers bestellten Maschinen sei in Libyen sichergestellt worden. Mutmasslich habe dieser die Lieferung der einen Maschine nach Libyen veranlasst. Zudem werfe dieses Geschäft im Lichte der Aussagen des Beschwerdegegners 3 Widersprüche auf. Die Bestellung der genannten Maschinen, deren Lieferung und Verwendung sowie die Umleitung oder der Wiederverkauf der einen Maschine nach Libyen müsse im Strafverfahren dokumentiert sein (act. 1.2, Ziff. 4). Die Vorinstanz wies den entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung ab, die Bestellung bzw. Lieferung der beiden Präzisionsmessgeräte bzw. – maschinen an die Firma H. und an F. in Dubai werde durch den Beschwerdegegner 3 nicht bestritten. Die beantragte Rechtshilfe könnte dessen entsprechende Aus-

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führungen zwar bestätigen, womit sich aber beweismässig nichts gewinnen lasse. Im Übrigen erachtet die Vorinstanz die entsprechende Beweiserhe- bung als unverhältnismässig bzw. gar irrelevant (act. 1.1, Ziff. 10). Die Be- schwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die hierzu protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 3 einerseits äusserst unbestimmt sei- en. Andererseits stelle der Kauf von Präzisionsmaschinen zur Kontrolle der Bestandteile einer Gasultrazentrifuge (GUZ) zur Anreicherung von waffen- fähigem Uran sowie weiteren Maschinen zur Vermessung der Molekular- pumpe und Bestimmung der Oberflächenrauigkeit aller GUZ-Bestandteile mutmasslich eine Gesetzeswidrigkeit gemäss Art. 34 KMG dar, welche von Amtes wegen abzuklären und zu verfolgen sei (act. 1, Ziff. III.2). Die vorlie- genden Akten stützen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsicht- lich des Erwerbs der fraglichen beiden Maschinen bereits klare Aussagen des Beschwerdegegners 3 vorliegen. Diesbezüglich ist vor allem auch zu beachten, dass die Liste, in welcher das Geschäft erwähnt ist, und die da- zugehörenden Informationen unbestrittenermassen vom Beschwerdegeg- ner 3 selbst stammen. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihren Aus- führungen auch diesbezüglich, konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Be- weiserhebung von Relevanz sein soll. Die weiteren Argumente der Vorin- stanz zur Begründung der Abweisung dieser Beweiserhebung, wonach die Dokumentation zur Lieferung keinerlei Rückschlüsse auf das Wissen und somit auf den Vorsatz der Beschuldigten zulasse sowie dass diese hin- sichtlich allfälliger Verstösse gegen das GKG ohnehin nicht von Relevanz seien, sind selbst angesichts des der Vorinstanz aufgrund der Aufwändig- keit der Beweiserhebung bei der Behandlung von vorliegenden Parteian- trägen eventuell zuzugestehenden, weniger weit gehenden Ermessens (vgl. oben E. 2.1) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf den Zuspruch von Entschädigungen wird verzichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 31. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

1. A.,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volk- art,

3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhy- ner, Beschwerdegegner

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.11

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Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beweisanträge (Art. 115 BStP)

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A., B., C. und D. eine Voruntersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 7. September 2009 stellte die Bundesanwalt- schaft beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von verschiedenen An- trägen (act. 1.2). U. a. beantragte sie, es sei durch das Untersuchungsrich- teramt oder in dessen Auftrag ein/e Dossier/Liste zu erstellen, aus dem sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger, etc.) ersichtlich und belegt sei- en (Antrag Ziff. 3). Weiter ersuchte sie das Untersuchungsrichteramt um rechtshilfeweise Edition sämtlicher verfügbarer Dokumente betreffend die Bestellung und Lieferung von zwei G.-Präzisionsmaschinen durch C. bzw. der Firma in Malaysia, für die C. arbeitete, in Japan (Antrag Ziff. 4). Das Untersuchungsrichteramt wies – nebst anderen – diese beiden Anträge mit Verfügung vom 1. März 2010 ab (act. 1.1; Ziff. 9 und 10).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft am 8. März 2010 mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte die Aufhebung der Ziff. 9 und 10 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, die von der Bundesan- waltschaft mit Eingabe vom 7. September 2009 beantragten Ermittlungs- handlungen (vgl. dort Ziff. 3 und 4) unverzüglich vorzunehmen, unter Kos- tenfolge (act. 1).

In ihren jeweiligen Eingaben vom 22. März 2010 verzichteten B., C. und das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5, 6 und 7). Die ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Beschwer- deantwort eingeladenen A. und D. liessen sich innerhalb der ihnen anbe- raumten Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Die generelle Beschwer der Beschwerdeführerin bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktiona- len Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführe- rin ihre Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt- verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie-

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der gutzumachender Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin aus der Ab- lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2).

Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2).

2.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegen- heiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit ein-

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gereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beur- teilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer summarisch (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.3 Hinsichtlich der beantragten Erstellung eines Dossiers bzw. einer Liste, aus denen sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger etc.) ersichtlich und belegt sei- en, führte die Vorinstanz zur Abweisung des – im Übrigen ohne weitere Begründung gestellten – Antrages der Beschwerdeführerin aus, dass sich derartige Listen bereits in den Akten befänden (act. 1.1, Ziff. 9, mit Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei an die Beschwerdeführerin vom

30. Mai 2006; act. 1.3). Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Be- schwerde zwar den Bestand einer solchen Liste, führt diesbezüglich jedoch aus, diese entspreche inhaltlich keinesfalls ihrem Antrag. Die Liste enthalte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht und sei unpräzise (act. 1, Ziff. I- II.1). Nicht zu entnehmen ist der Beschwerde jedoch, inwiefern die Liste konkret mangelhaft sein soll bzw. inwiefern sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht wiedergebe. Der Liste selber können nebst weiteren In- formationen auf jeden Fall die Art der gelieferten Ware, der Preis sowie der jeweilige Empfänger entnommen werden (act. 1.3). Dem Antrag der Be- schwerdeführerin wie auch der Beschwerde kann nicht entnommen wer- den, was die Vorinstanz darüber hinaus konkret unternehmen soll. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerdeführerin konkret und unter Hinweis auf den Beweisgegenstand darüber, inwieweit eine weitergehende Beweiser- hebung von Relevanz sein soll.

2.4 Hinsichtlich der beantragten Rechtshilfe führte die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag aus, eine der beiden durch den Beschwerde- gegner 3 im Namen des Arbeitgebers bestellten Maschinen sei in Libyen sichergestellt worden. Mutmasslich habe dieser die Lieferung der einen Maschine nach Libyen veranlasst. Zudem werfe dieses Geschäft im Lichte der Aussagen des Beschwerdegegners 3 Widersprüche auf. Die Bestellung der genannten Maschinen, deren Lieferung und Verwendung sowie die Umleitung oder der Wiederverkauf der einen Maschine nach Libyen müsse im Strafverfahren dokumentiert sein (act. 1.2, Ziff. 4). Die Vorinstanz wies den entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung ab, die Bestellung bzw. Lieferung der beiden Präzisionsmessgeräte bzw. – maschinen an die Firma H. und an F. in Dubai werde durch den Beschwerdegegner 3 nicht bestritten. Die beantragte Rechtshilfe könnte dessen entsprechende Aus-

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führungen zwar bestätigen, womit sich aber beweismässig nichts gewinnen lasse. Im Übrigen erachtet die Vorinstanz die entsprechende Beweiserhe- bung als unverhältnismässig bzw. gar irrelevant (act. 1.1, Ziff. 10). Die Be- schwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die hierzu protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 3 einerseits äusserst unbestimmt sei- en. Andererseits stelle der Kauf von Präzisionsmaschinen zur Kontrolle der Bestandteile einer Gasultrazentrifuge (GUZ) zur Anreicherung von waffen- fähigem Uran sowie weiteren Maschinen zur Vermessung der Molekular- pumpe und Bestimmung der Oberflächenrauigkeit aller GUZ-Bestandteile mutmasslich eine Gesetzeswidrigkeit gemäss Art. 34 KMG dar, welche von Amtes wegen abzuklären und zu verfolgen sei (act. 1, Ziff. III.2). Die vorlie- genden Akten stützen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsicht- lich des Erwerbs der fraglichen beiden Maschinen bereits klare Aussagen des Beschwerdegegners 3 vorliegen. Diesbezüglich ist vor allem auch zu beachten, dass die Liste, in welcher das Geschäft erwähnt ist, und die da- zugehörenden Informationen unbestrittenermassen vom Beschwerdegeg- ner 3 selbst stammen. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihren Aus- führungen auch diesbezüglich, konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Be- weiserhebung von Relevanz sein soll. Die weiteren Argumente der Vorin- stanz zur Begründung der Abweisung dieser Beweiserhebung, wonach die Dokumentation zur Lieferung keinerlei Rückschlüsse auf das Wissen und somit auf den Vorsatz der Beschuldigten zulasse sowie dass diese hin- sichtlich allfälliger Verstösse gegen das GKG ohnehin nicht von Relevanz seien, sind selbst angesichts des der Vorinstanz aufgrund der Aufwändig- keit der Beweiserhebung bei der Behandlung von vorliegenden Parteian- trägen eventuell zuzugestehenden, weniger weit gehenden Ermessens (vgl. oben E. 2.1) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf den Zuspruch von Entschädigungen wird verzichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 31. März 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - A. - Rechtsanwalt Peter Volkart - Rechtsanwalt Roman Bögli - Rechtsanwalt Jakob Rhyner - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.