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BB.2009.82

Bundesstrafgericht · 2010-01-14 · Deutsch CH

Editionsaufforderung (Art. 214 Abs. 1 BStP).

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. und unbekannte Täterschaft eine Vorun- tersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB so- wie weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Voruntersuchung erliess das Un- tersuchungsrichteramt am 23. September 2009 gegenüber dem Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend „DAP“) eine Verfügung, mit welcher es diesen aufforderte, ihm innert fünf Tagen sämtliche Akten (insbesondere Aussageprotokoll) im Original einzureichen, die im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag anlässlich der 1. Augustfeier 2007 in Z. von bzw. bei der Kantonspolizei Aargau erstellt und dem DAP ausgehändigt wurden, und innert fünf Tagen zu erklären, wieso und gestützt auf welche Rechts- grundlagen der DAP im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens Beweis- mittel (Akten bzw. Urkunden) behändigt bzw. den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden entzogen hat bzw. vorenthält (act. 2.2).

B. Der DAP nahm in seinem Schreiben vom 25. September 2009 unter Hin- weis auf bereits ergangene Korrespondenz zwischen ihm und der Bundes- anwaltschaft ablehnend Stellung. Eine Kopie seines Schreibens sandte er mit folgender Bemerkung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts: „im Sinne einer Orientierung und als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung, zur Wahrung allfälliger Fristen, falls die Gültigkeit der Verfügung vom 23. September 2009 angenommen werden sollte“ (act. 1). In seinem Schreiben an den DAP vom 5. Oktober 2009 hielt das Untersuchungsrich- teramt fest, dass es an seiner Verfügung festhalte und das Schreiben des DAP als Beschwerde zu betrachten sei (act. 2.1). Es liess daher am selben Tag die angefochtene Verfügung sowie weitere Unterlagen der I. Be- schwerdekammer zukommen (act. 2).

C. Am 7. Oktober 2009 lud die I. Beschwerdekammer den DAP und die Bun- desanwaltschaft ein, sich zur angefochtenen Verfügung und dem hierzu er- gangenen Schriftenwechsel zu äussern (act. 3).

Am 19. Oktober 2009 beantragte der DAP, es sei festzustellen, dass das als Verfügung bezeichnete Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom

23. September 2009 nichtig sei, und sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinte-

- 3 -

ressen aus dem Untersuchungsdossier zu entfernen seien, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, wobei sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen aus dem Un- tersuchungsdossier zu entfernen oder zumindest mit einer Aktensperre zu belegen seien (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009, der DAP sei im Rahmen des Editionsverfahrens gemäss Art. 65 BStP anzuweisen, alle von der Kantonspolizei des Kantons Aargau erhal- tenen sachdienlichen Unterlagen (namentlich die protokollarische Befra- gung des Informanten) der verfahrensführenden Behörde herauszugeben (act. 5).

Die beiden letztgenannten Eingaben wurden den Parteien am 22. Oktober 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2009 äusserte sich der DAP unaufgefordert zur Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 9). Die- se Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungs- richteramt am 9. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10), worauf das Untersuchungsrichteramt am 11. November 2009 verlangte, dass die neuerliche Eingabe des DAP aus den Akten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens gewiesen werde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vorweg kurz anzusprechen ist die Frage nach der Zulässigkeit von unauf- geforderten Eingaben im Rahmen der Verfahren vor der I. Beschwerde- kammer. Solche sind dem Grundsatze nach unzulässig und entsprechende Eingaben werden in der Regel umgehend retourniert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 1.5). Eine Ausnahme hiervon muss jedoch gelten, wenn die vorangehende, letzte Eingabe der Gegenpartei zu berücksichtigende Nova enthält, wie dies hier vom Be- schwerdeführer geltend gemacht wurde. Wird eine unaufgeforderte Einga-

- 4 -

be jedoch zu Unrecht für eine gewisse Zeit zu den Akten genommen, wird sie nicht mehr retourniert. Deren Inhalt findet hingegen im Entscheid keine Berücksichtigung. Vorliegend erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen, da weder der Inhalt der Eingabe der Beschwerdegegnerin, auf welche der Be- schwerdeführer Bezug nahm, noch dessen unaufgeforderte Stellungnahme für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind.

1.2 Bereits in seinem als allfällige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom

25. September 2009 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Vor- instanz mit ihrer Verfügung ein eigentliches Gesuch um Rechtshilfe nach Art. 27 Abs. 1 BStP stelle, wobei sich der Rechtsmittelweg gegen seinen ablehnenden Bescheid nach Art. 27 Abs. 5 BStP zu richten habe (act. 1). Der Beschwerdeführer führte hierzu weiter aus, es gebe keine Rechts- grundlage für die von der Vorinstanz behauptete eigene Verfügungskompe- tenz, weswegen deren Verfügung vom 23. September 2009 nichtig sei (act. 4, S. 5).

1.3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten den mit der Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Be- hörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbe- sondere die benötigten Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 27 Abs. 1 BStP). Die Rechtshilfe umfasst dabei immer nur Datenbekanntgaben im Einzelfall und der Begriff der Rechtshilfe nach Art. 27 BStP wird nicht an- ders verwendet als im Strafgesetzbuch (Art. 356 ff. StGB). In Art. 27 Abs. 1 BStP wird eine generelle Rechtshilfepflicht zugunsten der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes vorgesehen. Die Pflicht gilt mitunter für alle Organe des Bundes und umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht. Dazu gehört auch die Edition von Unterla- gen oder Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Botschaft vom 16. Oktober 1990 über die Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz], BBl 1990 III S. 1221 ff., S. 1227 mit Hinweis auf Art. 65 BStP). Bei Art. 27 Abs. 1 BStP handelt es sich gegenüber der Bestimmung von Art. 65 BStP, welche die zwangsweise Behändigung von Beweismitteln durch die Straf- verfolgungsbehörden regelt, jedoch um eine Spezialnorm (vgl. auch die speziellen gesetzlichen Verweigerungsgründe in Art. 27 Abs. 2 BStP). So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass das an eine Verwaltungs- einheit des Bundes gerichtete Gesuch einer Strafverfolgungsbehörde um Herausgabe von Akten unter den Begriff der Rechtshilfe nach Art. 352 aStGB (entspricht dem heute in Kraft stehenden Art. 356 StGB) falle. Auf diesem Gebiet steht es den Strafverfolgungsbehörden nicht zu, die von ih-

- 5 -

nen herausverlangten Unterlagen zwangsweise zu behändigen, vielmehr haben sie den gesetzlich vorgegebenen Rechtshilfeweg zu beschreiten und ihren Anspruch – soweit notwendig – mittels zur Verfügung stehender Rechtsmittel durchzusetzen (BGE 129 IV 141 E. 2.1 und 2.2). Meinungs- verschiedenheiten innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das über- geordnete Departement oder der Bundesrat (Art. 27 Abs. 5 BStP), solche zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 361 StGB und Art. 27 Abs. 5 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsver- schiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Ent- scheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorin- stanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht an- wendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Septem- ber 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vor- instanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27 BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5 BStP beim Bundesrat anzufechten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 September 2009 nichtig sei, und sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinte-

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ressen aus dem Untersuchungsdossier zu entfernen seien, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, wobei sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen aus dem Un- tersuchungsdossier zu entfernen oder zumindest mit einer Aktensperre zu belegen seien (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009, der DAP sei im Rahmen des Editionsverfahrens gemäss Art. 65 BStP anzuweisen, alle von der Kantonspolizei des Kantons Aargau erhal- tenen sachdienlichen Unterlagen (namentlich die protokollarische Befra- gung des Informanten) der verfahrensführenden Behörde herauszugeben (act. 5).

Die beiden letztgenannten Eingaben wurden den Parteien am 22. Oktober 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2009 äusserte sich der DAP unaufgefordert zur Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 9). Die- se Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungs- richteramt am 9. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10), worauf das Untersuchungsrichteramt am 11. November 2009 verlangte, dass die neuerliche Eingabe des DAP aus den Akten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens gewiesen werde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vorweg kurz anzusprechen ist die Frage nach der Zulässigkeit von unauf- geforderten Eingaben im Rahmen der Verfahren vor der I. Beschwerde- kammer. Solche sind dem Grundsatze nach unzulässig und entsprechende Eingaben werden in der Regel umgehend retourniert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 1.5). Eine Ausnahme hiervon muss jedoch gelten, wenn die vorangehende, letzte Eingabe der Gegenpartei zu berücksichtigende Nova enthält, wie dies hier vom Be- schwerdeführer geltend gemacht wurde. Wird eine unaufgeforderte Einga-

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be jedoch zu Unrecht für eine gewisse Zeit zu den Akten genommen, wird sie nicht mehr retourniert. Deren Inhalt findet hingegen im Entscheid keine Berücksichtigung. Vorliegend erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen, da weder der Inhalt der Eingabe der Beschwerdegegnerin, auf welche der Be- schwerdeführer Bezug nahm, noch dessen unaufgeforderte Stellungnahme für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind.

1.2 Bereits in seinem als allfällige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom

E. 25 September 2009 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Vor- instanz mit ihrer Verfügung ein eigentliches Gesuch um Rechtshilfe nach Art. 27 Abs. 1 BStP stelle, wobei sich der Rechtsmittelweg gegen seinen ablehnenden Bescheid nach Art. 27 Abs. 5 BStP zu richten habe (act. 1). Der Beschwerdeführer führte hierzu weiter aus, es gebe keine Rechts- grundlage für die von der Vorinstanz behauptete eigene Verfügungskompe- tenz, weswegen deren Verfügung vom 23. September 2009 nichtig sei (act. 4, S. 5).

1.3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten den mit der Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Be- hörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbe- sondere die benötigten Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 27 Abs. 1 BStP). Die Rechtshilfe umfasst dabei immer nur Datenbekanntgaben im Einzelfall und der Begriff der Rechtshilfe nach Art. 27 BStP wird nicht an- ders verwendet als im Strafgesetzbuch (Art. 356 ff. StGB). In Art. 27 Abs. 1 BStP wird eine generelle Rechtshilfepflicht zugunsten der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes vorgesehen. Die Pflicht gilt mitunter für alle Organe des Bundes und umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht. Dazu gehört auch die Edition von Unterla- gen oder Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Botschaft vom 16. Oktober 1990 über die Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz], BBl 1990 III S. 1221 ff., S. 1227 mit Hinweis auf Art. 65 BStP). Bei Art. 27 Abs. 1 BStP handelt es sich gegenüber der Bestimmung von Art. 65 BStP, welche die zwangsweise Behändigung von Beweismitteln durch die Straf- verfolgungsbehörden regelt, jedoch um eine Spezialnorm (vgl. auch die speziellen gesetzlichen Verweigerungsgründe in Art. 27 Abs. 2 BStP). So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass das an eine Verwaltungs- einheit des Bundes gerichtete Gesuch einer Strafverfolgungsbehörde um Herausgabe von Akten unter den Begriff der Rechtshilfe nach Art. 352 aStGB (entspricht dem heute in Kraft stehenden Art. 356 StGB) falle. Auf diesem Gebiet steht es den Strafverfolgungsbehörden nicht zu, die von ih-

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nen herausverlangten Unterlagen zwangsweise zu behändigen, vielmehr haben sie den gesetzlich vorgegebenen Rechtshilfeweg zu beschreiten und ihren Anspruch – soweit notwendig – mittels zur Verfügung stehender Rechtsmittel durchzusetzen (BGE 129 IV 141 E. 2.1 und 2.2). Meinungs- verschiedenheiten innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das über- geordnete Departement oder der Bundesrat (Art. 27 Abs. 5 BStP), solche zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 361 StGB und Art. 27 Abs. 5 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsver- schiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Ent- scheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorin- stanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht an- wendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Septem- ber 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vor- instanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27 BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5 BStP beim Bundesrat anzufechten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Januar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

DIENST FÜR ANALYSE UND PRÄVENTION,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Editionsaufforderung (Art. 214 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.82

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. und unbekannte Täterschaft eine Vorun- tersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB so- wie weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Voruntersuchung erliess das Un- tersuchungsrichteramt am 23. September 2009 gegenüber dem Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend „DAP“) eine Verfügung, mit welcher es diesen aufforderte, ihm innert fünf Tagen sämtliche Akten (insbesondere Aussageprotokoll) im Original einzureichen, die im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag anlässlich der 1. Augustfeier 2007 in Z. von bzw. bei der Kantonspolizei Aargau erstellt und dem DAP ausgehändigt wurden, und innert fünf Tagen zu erklären, wieso und gestützt auf welche Rechts- grundlagen der DAP im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens Beweis- mittel (Akten bzw. Urkunden) behändigt bzw. den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden entzogen hat bzw. vorenthält (act. 2.2).

B. Der DAP nahm in seinem Schreiben vom 25. September 2009 unter Hin- weis auf bereits ergangene Korrespondenz zwischen ihm und der Bundes- anwaltschaft ablehnend Stellung. Eine Kopie seines Schreibens sandte er mit folgender Bemerkung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts: „im Sinne einer Orientierung und als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung, zur Wahrung allfälliger Fristen, falls die Gültigkeit der Verfügung vom 23. September 2009 angenommen werden sollte“ (act. 1). In seinem Schreiben an den DAP vom 5. Oktober 2009 hielt das Untersuchungsrich- teramt fest, dass es an seiner Verfügung festhalte und das Schreiben des DAP als Beschwerde zu betrachten sei (act. 2.1). Es liess daher am selben Tag die angefochtene Verfügung sowie weitere Unterlagen der I. Be- schwerdekammer zukommen (act. 2).

C. Am 7. Oktober 2009 lud die I. Beschwerdekammer den DAP und die Bun- desanwaltschaft ein, sich zur angefochtenen Verfügung und dem hierzu er- gangenen Schriftenwechsel zu äussern (act. 3).

Am 19. Oktober 2009 beantragte der DAP, es sei festzustellen, dass das als Verfügung bezeichnete Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom

23. September 2009 nichtig sei, und sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinte-

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ressen aus dem Untersuchungsdossier zu entfernen seien, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, wobei sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen aus dem Un- tersuchungsdossier zu entfernen oder zumindest mit einer Aktensperre zu belegen seien (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009, der DAP sei im Rahmen des Editionsverfahrens gemäss Art. 65 BStP anzuweisen, alle von der Kantonspolizei des Kantons Aargau erhal- tenen sachdienlichen Unterlagen (namentlich die protokollarische Befra- gung des Informanten) der verfahrensführenden Behörde herauszugeben (act. 5).

Die beiden letztgenannten Eingaben wurden den Parteien am 22. Oktober 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2009 äusserte sich der DAP unaufgefordert zur Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 9). Die- se Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungs- richteramt am 9. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10), worauf das Untersuchungsrichteramt am 11. November 2009 verlangte, dass die neuerliche Eingabe des DAP aus den Akten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens gewiesen werde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vorweg kurz anzusprechen ist die Frage nach der Zulässigkeit von unauf- geforderten Eingaben im Rahmen der Verfahren vor der I. Beschwerde- kammer. Solche sind dem Grundsatze nach unzulässig und entsprechende Eingaben werden in der Regel umgehend retourniert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 1.5). Eine Ausnahme hiervon muss jedoch gelten, wenn die vorangehende, letzte Eingabe der Gegenpartei zu berücksichtigende Nova enthält, wie dies hier vom Be- schwerdeführer geltend gemacht wurde. Wird eine unaufgeforderte Einga-

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be jedoch zu Unrecht für eine gewisse Zeit zu den Akten genommen, wird sie nicht mehr retourniert. Deren Inhalt findet hingegen im Entscheid keine Berücksichtigung. Vorliegend erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen, da weder der Inhalt der Eingabe der Beschwerdegegnerin, auf welche der Be- schwerdeführer Bezug nahm, noch dessen unaufgeforderte Stellungnahme für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind.

1.2 Bereits in seinem als allfällige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom

25. September 2009 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Vor- instanz mit ihrer Verfügung ein eigentliches Gesuch um Rechtshilfe nach Art. 27 Abs. 1 BStP stelle, wobei sich der Rechtsmittelweg gegen seinen ablehnenden Bescheid nach Art. 27 Abs. 5 BStP zu richten habe (act. 1). Der Beschwerdeführer führte hierzu weiter aus, es gebe keine Rechts- grundlage für die von der Vorinstanz behauptete eigene Verfügungskompe- tenz, weswegen deren Verfügung vom 23. September 2009 nichtig sei (act. 4, S. 5).

1.3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten den mit der Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Be- hörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbe- sondere die benötigten Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 27 Abs. 1 BStP). Die Rechtshilfe umfasst dabei immer nur Datenbekanntgaben im Einzelfall und der Begriff der Rechtshilfe nach Art. 27 BStP wird nicht an- ders verwendet als im Strafgesetzbuch (Art. 356 ff. StGB). In Art. 27 Abs. 1 BStP wird eine generelle Rechtshilfepflicht zugunsten der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes vorgesehen. Die Pflicht gilt mitunter für alle Organe des Bundes und umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht. Dazu gehört auch die Edition von Unterla- gen oder Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Botschaft vom 16. Oktober 1990 über die Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz], BBl 1990 III S. 1221 ff., S. 1227 mit Hinweis auf Art. 65 BStP). Bei Art. 27 Abs. 1 BStP handelt es sich gegenüber der Bestimmung von Art. 65 BStP, welche die zwangsweise Behändigung von Beweismitteln durch die Straf- verfolgungsbehörden regelt, jedoch um eine Spezialnorm (vgl. auch die speziellen gesetzlichen Verweigerungsgründe in Art. 27 Abs. 2 BStP). So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass das an eine Verwaltungs- einheit des Bundes gerichtete Gesuch einer Strafverfolgungsbehörde um Herausgabe von Akten unter den Begriff der Rechtshilfe nach Art. 352 aStGB (entspricht dem heute in Kraft stehenden Art. 356 StGB) falle. Auf diesem Gebiet steht es den Strafverfolgungsbehörden nicht zu, die von ih-

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nen herausverlangten Unterlagen zwangsweise zu behändigen, vielmehr haben sie den gesetzlich vorgegebenen Rechtshilfeweg zu beschreiten und ihren Anspruch – soweit notwendig – mittels zur Verfügung stehender Rechtsmittel durchzusetzen (BGE 129 IV 141 E. 2.1 und 2.2). Meinungs- verschiedenheiten innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das über- geordnete Departement oder der Bundesrat (Art. 27 Abs. 5 BStP), solche zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 361 StGB und Art. 27 Abs. 5 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsver- schiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Ent- scheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorin- stanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht an- wendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Septem- ber 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vor- instanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27 BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5 BStP beim Bundesrat anzufechten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 14. Januar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Dienst für Analyse und Prävention DAP - Eidg. Untersuchungsrichteramt - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.