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BB.2009.60

Bundesstrafgericht · 2009-07-10 · Deutsch CH

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

B. GmbH - C. AG - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Abstands der Beschwerdegegne- rin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B. GmbH,

3. C. AG,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.60; BB.2009.61; BB.2009.62; BP.2009.34; BP.2009.35; BP.2009.36

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen A. und Mitbeteiligte ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2009 bei der Bank D. AG u. a. die Beschlagnahme sämtlicher feststellbarer Vermögenswerte von A., für wel- che dieser Inhaber, wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt ist, anordnete (act. 1.6);

- A. hiergegen mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte, und aufgrund seiner Beschwer durch die erfolgte Sperre seines persönlichen Kontos sowie der Konten der B. GmbH und der C. AG, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei, die so- fortige Freigabe der Konten verlangte, unter aufschiebender Wirkung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- im Falle der Sperrung von Konten nur der jeweilige Kontoinhaber als per- sönlich und direkt betroffen gilt und der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbstständig zur Beschwerde legitimiert ist (TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.);

- vorliegend die Beschwerde (auch) im Namen der B. GmbH und der C. AG entgegen genommen wurde, da A. für beide Gesellschaften mit Einzelun- terschrift zeichnungsberechtigt ist;

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2009 die entspre- chenden Kontosperren per sofort aufhob (act. 7.4), sie mithin von ihrer Be- schlagnahmeverfügung Abstand nahm;

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

- die Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden können, wo- bei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

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- somit keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

- mangels durch das Beschwerdeverfahren verursachter wesentlicher Ko- sten den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind;

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und erkennt:

1. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Abstands der Beschwerdegegne- rin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Bellinzona, 10. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - B. GmbH - C. AG - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).