Erläuterung und Berichtigung bzw. Revision (Art. 129 bzw. Art. 121 BGG)
Sachverhalt
A. Mit Begleitschreiben vom 5. August 2008 (act. 1) sandte der Vertreter von A. dem Bundesstrafgericht die Kopie eines Schreibens, das er unter glei- chem Datum an die Bundesanwaltschaft gerichtet hatte (act. 1.1), und be- merkte: „Ich ersuche Sie höflich um Kenntnisnahme und gehe davon aus, dass Sie soweit nötig das Urteilsdispositiv berichtigen.“ In act. 1.1 wurde gegenüber der Bundesanwaltschaft geltend gemacht, der von der I. Be- schwerdekammer am 18. Juli 2008 getroffene Entscheid (TPF BK 2008.1) enthalte ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu korri- gieren sei, und die Bundesanwaltschaft solle A. in Abweichung vom Dispo- sitiv des genannten Entscheides einen um Fr. 1'900.-- erhöhten Gesamtbe- trag als Entschädigung ausbezahlen.
B. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet; soweit notwendig wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen auf die Parteiausfüh- rungen und die Vorakten hingewiesen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist, sei- ne Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch sind, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Vertreter des Gesuchstellers führt aus, der I. Beschwerdekammer sei bei ihrem Entscheid vom 18. Juli 2008 ein „offensichtliches Versehen“ un- terlaufen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. 1.1, S. 1).
Ein offensichtliches Versehen bildet für sich allein keinen Grund für eine Er- läuterung oder Berichtigung, sondern es ist diesbezüglich nur dann von Re- levanz, wenn das Versehen eine Unklarheit, Unvollständigkeit oder Zwei- deutigkeit des Urteilsdispositivs oder einen der anderen Dispositivmängel gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nach sich zieht. Ein solcher Dispositivmangel wird vorliegend jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers können damit unter dem Titel Erläuterung und Be- richtigung nicht gehört werden und es ist insoweit darauf nicht einzutreten.
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2. Die Revision eines Entscheides kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Gesuchsteller macht geltend, die I. Beschwerdekammer habe bei ih- rem Entscheid die Prozessentschädigung von Fr. 1'900.--, die er im Rah- men des Beschwerdeverfahrens BB.2006.54 erhalten habe, zu Unrecht von der Gesamtentschädigung abgezogen. Wie sich aus verschiedenen Unterlagen ergebe, habe der Vertreter des Gesuchstellers die Mandate Strafverfahren und Beschwerdeverfahren separat geführt (act. 1.1, S. 1). Der Gesuchsteller macht damit neue Tatsachen und Unterlagen geltend, die nicht in den Akten des zur Revision stehenden Verfahrens liegen.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können lediglich solche Tatsachen Revisionsgründe bilden, die in den Akten des zur Revision stehenden Ver- fahrens liegen und vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Dies wird vorliegend nicht behauptet, weshalb auf die Eingabe des Ge- suchstellers auch unter dem Titel Revision nicht eingetreten werden kann.
3. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Gesuchstellers im Entschädigungsverfahren seitens des Gerichts schriftlich aufgefordert wurde, die Bemühungen für den Gesuchsteller zu spezifizie- ren, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Tätigkei- ten. Der Vertreter des Gesuchstellers weigerte sich ausdrücklich, dieser Aufforderung nachzukommen und hat deshalb die Folgen der dadurch be- stehenden Unklarheiten zu tragen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die I. Beschwerdekammer nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist, sei- ne Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch sind, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Vertreter des Gesuchstellers führt aus, der I. Beschwerdekammer sei bei ihrem Entscheid vom 18. Juli 2008 ein „offensichtliches Versehen“ un- terlaufen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. 1.1, S. 1).
Ein offensichtliches Versehen bildet für sich allein keinen Grund für eine Er- läuterung oder Berichtigung, sondern es ist diesbezüglich nur dann von Re- levanz, wenn das Versehen eine Unklarheit, Unvollständigkeit oder Zwei- deutigkeit des Urteilsdispositivs oder einen der anderen Dispositivmängel gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nach sich zieht. Ein solcher Dispositivmangel wird vorliegend jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers können damit unter dem Titel Erläuterung und Be- richtigung nicht gehört werden und es ist insoweit darauf nicht einzutreten.
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E. 2 Die Revision eines Entscheides kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Gesuchsteller macht geltend, die I. Beschwerdekammer habe bei ih- rem Entscheid die Prozessentschädigung von Fr. 1'900.--, die er im Rah- men des Beschwerdeverfahrens BB.2006.54 erhalten habe, zu Unrecht von der Gesamtentschädigung abgezogen. Wie sich aus verschiedenen Unterlagen ergebe, habe der Vertreter des Gesuchstellers die Mandate Strafverfahren und Beschwerdeverfahren separat geführt (act. 1.1, S. 1). Der Gesuchsteller macht damit neue Tatsachen und Unterlagen geltend, die nicht in den Akten des zur Revision stehenden Verfahrens liegen.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können lediglich solche Tatsachen Revisionsgründe bilden, die in den Akten des zur Revision stehenden Ver- fahrens liegen und vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Dies wird vorliegend nicht behauptet, weshalb auf die Eingabe des Ge- suchstellers auch unter dem Titel Revision nicht eingetreten werden kann.
E. 3 Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Gesuchstellers im Entschädigungsverfahren seitens des Gerichts schriftlich aufgefordert wurde, die Bemühungen für den Gesuchsteller zu spezifizie- ren, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Tätigkei- ten. Der Vertreter des Gesuchstellers weigerte sich ausdrücklich, dieser Aufforderung nachzukommen und hat deshalb die Folgen der dadurch be- stehenden Unklarheiten zu tragen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2008 wird nicht eingetre- ten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. August 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Erläuterung und Berichtigung bzw. Revision (Art. 129 bzw. Art. 121 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.66
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Sachverhalt:
A. Mit Begleitschreiben vom 5. August 2008 (act. 1) sandte der Vertreter von A. dem Bundesstrafgericht die Kopie eines Schreibens, das er unter glei- chem Datum an die Bundesanwaltschaft gerichtet hatte (act. 1.1), und be- merkte: „Ich ersuche Sie höflich um Kenntnisnahme und gehe davon aus, dass Sie soweit nötig das Urteilsdispositiv berichtigen.“ In act. 1.1 wurde gegenüber der Bundesanwaltschaft geltend gemacht, der von der I. Be- schwerdekammer am 18. Juli 2008 getroffene Entscheid (TPF BK 2008.1) enthalte ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu korri- gieren sei, und die Bundesanwaltschaft solle A. in Abweichung vom Dispo- sitiv des genannten Entscheides einen um Fr. 1'900.-- erhöhten Gesamtbe- trag als Entschädigung ausbezahlen.
B. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet; soweit notwendig wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen auf die Parteiausfüh- rungen und die Vorakten hingewiesen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist, sei- ne Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch sind, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Vertreter des Gesuchstellers führt aus, der I. Beschwerdekammer sei bei ihrem Entscheid vom 18. Juli 2008 ein „offensichtliches Versehen“ un- terlaufen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. 1.1, S. 1).
Ein offensichtliches Versehen bildet für sich allein keinen Grund für eine Er- läuterung oder Berichtigung, sondern es ist diesbezüglich nur dann von Re- levanz, wenn das Versehen eine Unklarheit, Unvollständigkeit oder Zwei- deutigkeit des Urteilsdispositivs oder einen der anderen Dispositivmängel gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nach sich zieht. Ein solcher Dispositivmangel wird vorliegend jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers können damit unter dem Titel Erläuterung und Be- richtigung nicht gehört werden und es ist insoweit darauf nicht einzutreten.
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2. Die Revision eines Entscheides kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Gesuchsteller macht geltend, die I. Beschwerdekammer habe bei ih- rem Entscheid die Prozessentschädigung von Fr. 1'900.--, die er im Rah- men des Beschwerdeverfahrens BB.2006.54 erhalten habe, zu Unrecht von der Gesamtentschädigung abgezogen. Wie sich aus verschiedenen Unterlagen ergebe, habe der Vertreter des Gesuchstellers die Mandate Strafverfahren und Beschwerdeverfahren separat geführt (act. 1.1, S. 1). Der Gesuchsteller macht damit neue Tatsachen und Unterlagen geltend, die nicht in den Akten des zur Revision stehenden Verfahrens liegen.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können lediglich solche Tatsachen Revisionsgründe bilden, die in den Akten des zur Revision stehenden Ver- fahrens liegen und vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Dies wird vorliegend nicht behauptet, weshalb auf die Eingabe des Ge- suchstellers auch unter dem Titel Revision nicht eingetreten werden kann.
3. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Gesuchstellers im Entschädigungsverfahren seitens des Gerichts schriftlich aufgefordert wurde, die Bemühungen für den Gesuchsteller zu spezifizie- ren, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Tätigkei- ten. Der Vertreter des Gesuchstellers weigerte sich ausdrücklich, dieser Aufforderung nachzukommen und hat deshalb die Folgen der dadurch be- stehenden Unklarheiten zu tragen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32).
- 4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2008 wird nicht eingetre- ten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 26. August 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Peter Saluz
- Bundesanwaltschaft
Beilage:
- 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.