opencaselaw.ch

BB.2007.18

Bundesstrafgericht · 2007-04-11 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)

Sachverhalt

A. A. reichte am 5. März 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde ge- gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 ein (act. 1). Er macht geltend, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ gemacht habe.

B. Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde A. aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren bis am 22. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten sowie die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 28. Februar 2007 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2).

C. A. bezahlte innert Frist weder den Kostenvorschuss noch reichte er die Verfügung der Bundesanwaltschaft ein. Deshalb wurde ihm mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 22. März 2007 eine Nachfrist zur Bezah- lung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt, verbunden mit der Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4).

D. Am 29. März 2007 reichte A. per Mail ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mitsamt zahlreichen Belegen ein (Zahlungsbe- fehle, Rechnungen, Auszug aus dem Betreibungsregister etc.), welche Auskunft über seine Bedürftigkeit geben sollen. Die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 28. Februar 2007 reichte er erneut nicht ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der

- 3 -

Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzurei- chen (Art. 217 BStP).

2.

2.1 Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 bis am 22. März 2007 einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen. Er reichte die Verfügung auch nicht zusammen mit seinem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. März 2007 ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte. Infolgedessen wird auf die Be- schwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.

2.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 eingereicht worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat nämlich gel- tend gemacht, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ erhoben habe. Gestützt auf den Wortlaut der Anzeige steht fest, dass eine solche Anzeige gar nicht möglich ist. Eine Anzeige gegen das „Gesundheitswesen in der Schweiz“ ist nicht möglich, da dieses strafrecht- lich nicht verantwortlich sein kann. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft der „Anklage“ bzw. der Anzeige keine weitere Folge gab, weil kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei. Infolgedessen ist er zur Be- schwerde nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft abgesehen wird. Aus der Unzulässigkeit der Be- schwerde ergibt sich auch deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

- 4 -

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR. 173.711.32).

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der

- 3 -

Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzurei- chen (Art. 217 BStP).

E. 2.1 Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 bis am 22. März 2007 einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen. Er reichte die Verfügung auch nicht zusammen mit seinem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. März 2007 ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte. Infolgedessen wird auf die Be- schwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.

E. 2.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 eingereicht worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat nämlich gel- tend gemacht, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ erhoben habe. Gestützt auf den Wortlaut der Anzeige steht fest, dass eine solche Anzeige gar nicht möglich ist. Eine Anzeige gegen das „Gesundheitswesen in der Schweiz“ ist nicht möglich, da dieses strafrecht- lich nicht verantwortlich sein kann. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft der „Anklage“ bzw. der Anzeige keine weitere Folge gab, weil kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei. Infolgedessen ist er zur Be- schwerde nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft abgesehen wird. Aus der Unzulässigkeit der Be- schwerde ergibt sich auch deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

- 4 -

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR. 173.711.32).

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.18

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. reichte am 5. März 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde ge- gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 ein (act. 1). Er macht geltend, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ gemacht habe.

B. Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde A. aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren bis am 22. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten sowie die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 28. Februar 2007 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2).

C. A. bezahlte innert Frist weder den Kostenvorschuss noch reichte er die Verfügung der Bundesanwaltschaft ein. Deshalb wurde ihm mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 22. März 2007 eine Nachfrist zur Bezah- lung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt, verbunden mit der Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4).

D. Am 29. März 2007 reichte A. per Mail ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mitsamt zahlreichen Belegen ein (Zahlungsbe- fehle, Rechnungen, Auszug aus dem Betreibungsregister etc.), welche Auskunft über seine Bedürftigkeit geben sollen. Die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 28. Februar 2007 reichte er erneut nicht ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der

- 3 -

Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzurei- chen (Art. 217 BStP).

2.

2.1 Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 bis am 22. März 2007 einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen. Er reichte die Verfügung auch nicht zusammen mit seinem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. März 2007 ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte. Infolgedessen wird auf die Be- schwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.

2.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 eingereicht worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat nämlich gel- tend gemacht, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der Schweiz“ erhoben habe. Gestützt auf den Wortlaut der Anzeige steht fest, dass eine solche Anzeige gar nicht möglich ist. Eine Anzeige gegen das „Gesundheitswesen in der Schweiz“ ist nicht möglich, da dieses strafrecht- lich nicht verantwortlich sein kann. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft der „Anklage“ bzw. der Anzeige keine weitere Folge gab, weil kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei. Infolgedessen ist er zur Be- schwerde nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft abgesehen wird. Aus der Unzulässigkeit der Be- schwerde ergibt sich auch deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

- 4 -

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR. 173.711.32).

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft, Susanne Pälmke, Staatsanwältin des Bundes

Beilage (z.Hd. Beschwerdeführer):

- Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.