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BB.2006.64

Bundesstrafgericht · 2006-09-20 · Deutsch CH

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 September 2006, 09:00 Uhr (act. 1.1), C. als Zeuge auf den 26. Septem- ber 2006, 09:00 Uhr (act. 1.2), D. als Zeuge auf den 26. September 2006, 10:30 Uhr (act. 1.3) und E. als Zeuge auf den 28. September 2006, 13:30 Uhr (act. 1.4) vorlud;

- diese Vorladungen dem Verteidiger von A. in Kopie zugestellt wurden (act. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4);

- A. gegen diese Vorladungen mit Beschwerde vom 18. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Vorladungen seien aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die erneute Vorladung der Zeugen mit der Verteidigung abzusprechen; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, wobei sie aber keinen Anspruch auf Ver- schiebung der Tagfahrt haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; vgl. TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 3.5);

- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt rund zwei Wochen vor den Ein- vernahmen und mithin rechtzeitig über die konkret anberaumten Zeugenein- vernahmen in Kenntnis gesetzt wurde, nachdem er bereits am 4. Septem- ber 2006 über die geplanten Einvernahmedaten informiert worden war (act. 1.9);

- 3 -

- A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;

- es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnah- me an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

- es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einver- nahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;

- im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (vgl. BGE 125 I 113, 118 E. 3), die zur Frage stehenden Prozesshandlungen deshalb in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden, ungeachtet der Tatsache, ob der Be- rechtigte von seinem Recht Gebrauch mache oder nicht (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 251 N. 4);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum Vorneherein als unbegründet erweist und somit das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen durch Nicht- eintretensentscheid zu erledigen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP; vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5);

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Bernard Bertossa und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.64

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) gegen A. und weitere Beschuldigte wegen fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine Voruntersuchung führt (act. 1.1);

- das Untersuchungsrichteramt am 11. September 2006 B. als Zeuge auf den

25. September 2006, 09:00 Uhr (act. 1.1), C. als Zeuge auf den 26. Septem- ber 2006, 09:00 Uhr (act. 1.2), D. als Zeuge auf den 26. September 2006, 10:30 Uhr (act. 1.3) und E. als Zeuge auf den 28. September 2006, 13:30 Uhr (act. 1.4) vorlud;

- diese Vorladungen dem Verteidiger von A. in Kopie zugestellt wurden (act. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4);

- A. gegen diese Vorladungen mit Beschwerde vom 18. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Vorladungen seien aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die erneute Vorladung der Zeugen mit der Verteidigung abzusprechen; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, wobei sie aber keinen Anspruch auf Ver- schiebung der Tagfahrt haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; vgl. TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 3.5);

- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt rund zwei Wochen vor den Ein- vernahmen und mithin rechtzeitig über die konkret anberaumten Zeugenein- vernahmen in Kenntnis gesetzt wurde, nachdem er bereits am 4. Septem- ber 2006 über die geplanten Einvernahmedaten informiert worden war (act. 1.9);

- 3 -

- A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;

- es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnah- me an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

- es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einver- nahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;

- im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (vgl. BGE 125 I 113, 118 E. 3), die zur Frage stehenden Prozesshandlungen deshalb in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden, ungeachtet der Tatsache, ob der Be- rechtigte von seinem Recht Gebrauch mache oder nicht (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 251 N. 4);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum Vorneherein als unbegründet erweist und somit das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen durch Nicht- eintretensentscheid zu erledigen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP; vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5);

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. September 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lorenz Erni - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.