Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) beschlagnahmte mit Verfügung vom 22. Juli 2005 die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2004 am Wohnort von A. durch die Bundeskriminalpolizei sichergestellten und in der Folge dem EJPD Fach- zentrum Finanzen zur Aufbewahrung übergebenen Inhaberaktien, wobei sie hinsichtlich des Umfangs der Beschlagnahme auf dessen Empfangsbe- scheinigung verwies. Danach wurden dem EJPD Fachzentrum Finanzen drei Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- der B. AG zur Aufbewahrung übergeben (act. 1.1).
B. A. führt mit Eingabe vom 2. August 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die vorerwähnte Be- schlagnahmeverfügung sei aufzuheben, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten sei zu verzichten und die Bundesanwaltschaft habe ihm eine ange- messene Parteientschädigung auszurichten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Au- gust 2005, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten von A. bzw. wem rechtens (act. 9).
Die Parteien hielten in der Replik vom 10. Oktober 2005 (act. 17) bzw. Duplik vom 15. November 2005 (act. 23) an den gestellten Anträgen fest.
Nachdem das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Un- tersuchungsrichteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. November 2005 eine Voruntersuchung gegen A. und weitere Betei- ligte eröffnet hatte (act. 18), wurde dem Untersuchungsrichteramt am
4. November 2005 Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (act. 20).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2005 auf eine eigene Vernehmlassung, beantragte jedoch unter Hinweis auf die Eingaben der Bundesanwaltschaft Nichteintreten, eventualiter voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 22).
Auf die Begründungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit als Partei im Sinne von Art. 34 BStP zur Beschwerde legitimiert. Er war unbestrittenermassen seit
E. 2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
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E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung keine Begründung enthalte. Er könne dieser nur entnehmen, dass ihm eine Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati- on und qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen werde. Die Gründe für die- se Vorwürfe und die Beschlagnahme würden überhaupt nicht aufgeführt.
E. 2.1.1 Die Mindestanforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. Untersuchungsrichters ergeben sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs auf das rechtliche Gehör bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegungen dem Be- troffenen gegenüber namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den entscheidrelevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder aber zu- mindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Punkte nicht berück- sichtigen kann. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, die Trag- weite der Entscheidung beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen zu können. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller (selbstständiger) Natur. Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Häfelin/Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 1705 f, 1709 f.).
E. 2.1.2 Es trifft zu, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2005 einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen gesetzlichen Straftatbestände so- wie den Gegenstand der Beschlagnahme, aber keine Begründung dersel- ben enthält, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorliegt. Da die angefochtene Verfügung eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat und die Beschwerdekammer praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2), ist eine Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grund- sätzlich möglich. Die Bundesanwaltschaft dehnte das im Januar 2003 ge- gen Unbekannt eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB anfangs Juni 2003 auf den Beschwerdeführer aus. Im Ver-
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laufe dieses Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt
– insbesondere im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 31. August 2004 und den folgenden Haftverlängerungsverfahren (BK_H 146/04 und 214/04) – mit den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert. Dem- nach stellt die in der Beschlagnahmeverfügung unterlassene Begründung keinen besonders schweren Gehörsmangel dar. Der Beschwerdeführer er- hielt Gelegenheit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Tatver- dacht sowie den Gründen der Beschlagnahme, wie sie von der Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf einen Voll- zugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. August 2005 dargelegt wur- den, einlässlich zu äussern. Der Gehörsmangel ist damit geheilt worden.
E. 2.2 Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer grundsätzlich bestrittenen Tat- verdacht ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits im ersten Entscheid BK_H 146/04 vom 8. Oktober 2004 betreffend Haftverlängerung einen dringenden Tatverdacht wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigte, dies gestützt auf die von der Bundesanwaltschaft eingereichten belastenden Beweismittel (ins- besondere den Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. des- sen Beilagen wie z.B. die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklä- rungen, die Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Konto C. vom 2. Juni 1998 [dieser bestätigte unterschriftlich, Inhaber des Kontos C. zu sein] in Verbindung mit den Kontoauszügen C. [diese Auszüge zeigen zahlreiche Bareinzahlungen in Millionenhöhe], die Einvernahmen des Beschwerdefüh- rers vom 31. August und 8. September 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001). Die Beschwerdekammer hatte im Haftverlängerungsentscheid BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 erneut Gelegenheit, den Tatverdacht zu prüfen. Darin führte sie aus, dass der Be- schwerdeführer der von der Bundesanwaltschaft beantragten Haftverlänge- rung zugestimmt habe und damit davon auszugehen sei, dass er den drin- genden Tatverdacht im Sinne von Art. 44 BStP nicht weiter bestreite (a.a.O., E. 2.2). Beide Entscheide wurden vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Duplik denn auch auf die in dieser Angelegenheit bereits vorliegenden Entscheide der Be- schwerdekammer (act. 23 S. 4). Es werden keine Umstände geltend ge- macht noch liegen Anhaltspunkte vor, wonach die angeführten belastenden Beweismittel seither entkräftet worden seien und sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer entsprechend verringert hätte. Für eine Beschlag- nahme bedarf es zudem gemäss ständiger Rechtsprechung keines drin- genden, sondern – wie selbst der Beschwerdeführer einräumt (act. 1 S. 7)
– bloss eines hinreichenden Tatverdachts. Inzwischen eröffnete das Unter- suchungsrichteramt gemäss Art. 108 ff. BStP eine Voruntersuchung gegen
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den Beschwerdeführer, was ebenfalls unangefochten geblieben ist. Mit der Eröffnung der Voruntersuchung beschied der Untersuchungsrichter implizit, dass ein entsprechender Tatverdacht vorliegt, mithin die Voraussetzungen der Beschlagnahme weiterhin gegeben sind und die vom Bundesanwalt angeordnete Massnahme aufrechtzuerhalten ist. Bei dieser Sachlage kann der hinreichende Tatverdacht, jedenfalls soweit die Beschlagnahmeverfü- gung vom 22. Juli 2005 in Frage steht, nicht ernsthaft bestritten werden. Der Tatverdacht ist somit zu bestätigen.
E. 2.3 Die Beschlagnahmeverfügung stützt sich auf Art. 59 Ziff. 1-3 StGB und er- folgte demnach zur Sicherstellung voraussichtlich der Einziehung unterlie- gender Vermögenswerte im Sinne von Art. 65 Abs. 1 BStP. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, wel- che der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Ver- fügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die Beschlagnahme erfolgt unabhängig von der Herkunft der Vermögens- werte und nimmt den materiellen Einziehungsentscheid nicht vorweg. So- lange Zweifel daran bestehen, ob die Vermögenswerte der kriminellen Or- ganisation zur Verfügung stehen, gebietet es das öffentliche Interesse, dass diese unter der Verfügungsgewalt der Justiz bleiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.18 vom 20. September 2005 mit Hinweisen). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hat unter anderem den Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB zum Gegenstand; der diesbezügliche Tatverdacht wurde vorstehend bestätigt (E. 2.2). Damit ist die Möglichkeit zur Anwendung des Einziehungsgrundes von Art. 59 Ziff. 3 StGB bzw. ei- ner darauf gerichteten Beschlagnahme von Vermögenswerten gegeben.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei an der Gründung der B. AG nicht beteiligt gewesen und sei auch nachher nie an ihr finanziell beteiligt gewesen. Er verwalte die beschlagnahmten Titel auf Grund eines Treu- handvertrages mit D., dem wirtschaftlich Berechtigten der B. AG, treuhän- derisch und habe sich verpflichtet, die Aktien später wieder an den Treuge- ber zurückzugeben; es bestehe damit eine fiduziarische Vermögensverwal- tung. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass das Geld für die Gründung der Gesellschaft vom Beschwerdeführer bzw. aus der ihm vorgeworfenen deliktischen Tätigkeit stamme. Dieser habe erhebliche Beträge auf Konti der Gesellschaft einbezahlt; es sei anzunehmen, dass er über seine Schwester, die einzige Verwaltungsrätin sei, Einfluss auf die Gesellschaft nehme.
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Die B. AG wurde am 29. August 1996 von E., F. und G. gegründet und am
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist mit hinreichender Bestimmtheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (fiduziarischer) Eigentümer der fraglichen Akti- enzertifikate ist und die Vermögenswerte demnach ihm zuzuordnen sind. Damit ist gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation zu vermuten. Vorbringen, welche den Beweis des Gegenteils im Sinne von Art. 59 Ziff. 3 StGB zu erbringen vermöchten, sind nicht er- sichtlich. Die Vermögensgegenstände unterliegen somit voraussichtlich der Einziehung, weshalb ihre Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP zulässig ist. Diese Massnahme erweist sich dabei gleichzeitig als verhältnismässig (Entscheid des Bundesgerichts 1P.239/2002 vom 9. August 2002 E. 3.1).
3. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 245 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2005.91
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) beschlagnahmte mit Verfügung vom 22. Juli 2005 die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2004 am Wohnort von A. durch die Bundeskriminalpolizei sichergestellten und in der Folge dem EJPD Fach- zentrum Finanzen zur Aufbewahrung übergebenen Inhaberaktien, wobei sie hinsichtlich des Umfangs der Beschlagnahme auf dessen Empfangsbe- scheinigung verwies. Danach wurden dem EJPD Fachzentrum Finanzen drei Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- der B. AG zur Aufbewahrung übergeben (act. 1.1).
B. A. führt mit Eingabe vom 2. August 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die vorerwähnte Be- schlagnahmeverfügung sei aufzuheben, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten sei zu verzichten und die Bundesanwaltschaft habe ihm eine ange- messene Parteientschädigung auszurichten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Au- gust 2005, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten von A. bzw. wem rechtens (act. 9).
Die Parteien hielten in der Replik vom 10. Oktober 2005 (act. 17) bzw. Duplik vom 15. November 2005 (act. 23) an den gestellten Anträgen fest.
Nachdem das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Un- tersuchungsrichteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. November 2005 eine Voruntersuchung gegen A. und weitere Betei- ligte eröffnet hatte (act. 18), wurde dem Untersuchungsrichteramt am
4. November 2005 Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (act. 20).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2005 auf eine eigene Vernehmlassung, beantragte jedoch unter Hinweis auf die Eingaben der Bundesanwaltschaft Nichteintreten, eventualiter voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 22).
Auf die Begründungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit als Partei im Sinne von Art. 34 BStP zur Beschwerde legitimiert. Er war unbestrittenermassen seit
2. September 1996 bzw. im Zeitpunkt der Sicherstellung vom 31. August 2004 Besitzer der drei Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktien der B. AG (act. 9 S. 4; act. 9.1 Beilage 1.4; act. 17 S. 7). Da er auf Grund der Be- schlagnahme weder den Besitz über diese Aktienzertifikate ausüben noch
– soweit ihm Verfügungsberechtigung zukommen sollte – rechtlich über sie verfügen kann, ist er durch die Verfügung beschwert. Die Verfügung datiert vom Freitag, 22. Juli 2005, und wurde dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers am Montag, 25. Juli 2005, zugestellt (act. 1 S. 3). Demnach wurde die mit Eingabe vom 2. August 2005 erhobene Beschwerde fristgerecht einge- reicht (Art. 32 OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung keine Begründung enthalte. Er könne dieser nur entnehmen, dass ihm eine Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati- on und qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen werde. Die Gründe für die- se Vorwürfe und die Beschlagnahme würden überhaupt nicht aufgeführt. 2.1.1 Die Mindestanforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. Untersuchungsrichters ergeben sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs auf das rechtliche Gehör bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegungen dem Be- troffenen gegenüber namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den entscheidrelevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder aber zu- mindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Punkte nicht berück- sichtigen kann. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, die Trag- weite der Entscheidung beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen zu können. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller (selbstständiger) Natur. Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Häfelin/Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 1705 f, 1709 f.). 2.1.2 Es trifft zu, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2005 einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen gesetzlichen Straftatbestände so- wie den Gegenstand der Beschlagnahme, aber keine Begründung dersel- ben enthält, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorliegt. Da die angefochtene Verfügung eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat und die Beschwerdekammer praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2), ist eine Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grund- sätzlich möglich. Die Bundesanwaltschaft dehnte das im Januar 2003 ge- gen Unbekannt eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB anfangs Juni 2003 auf den Beschwerdeführer aus. Im Ver-
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laufe dieses Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt
– insbesondere im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 31. August 2004 und den folgenden Haftverlängerungsverfahren (BK_H 146/04 und 214/04) – mit den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert. Dem- nach stellt die in der Beschlagnahmeverfügung unterlassene Begründung keinen besonders schweren Gehörsmangel dar. Der Beschwerdeführer er- hielt Gelegenheit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Tatver- dacht sowie den Gründen der Beschlagnahme, wie sie von der Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf einen Voll- zugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. August 2005 dargelegt wur- den, einlässlich zu äussern. Der Gehörsmangel ist damit geheilt worden. 2.2 Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer grundsätzlich bestrittenen Tat- verdacht ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits im ersten Entscheid BK_H 146/04 vom 8. Oktober 2004 betreffend Haftverlängerung einen dringenden Tatverdacht wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigte, dies gestützt auf die von der Bundesanwaltschaft eingereichten belastenden Beweismittel (ins- besondere den Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. des- sen Beilagen wie z.B. die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklä- rungen, die Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Konto C. vom 2. Juni 1998 [dieser bestätigte unterschriftlich, Inhaber des Kontos C. zu sein] in Verbindung mit den Kontoauszügen C. [diese Auszüge zeigen zahlreiche Bareinzahlungen in Millionenhöhe], die Einvernahmen des Beschwerdefüh- rers vom 31. August und 8. September 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001). Die Beschwerdekammer hatte im Haftverlängerungsentscheid BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 erneut Gelegenheit, den Tatverdacht zu prüfen. Darin führte sie aus, dass der Be- schwerdeführer der von der Bundesanwaltschaft beantragten Haftverlänge- rung zugestimmt habe und damit davon auszugehen sei, dass er den drin- genden Tatverdacht im Sinne von Art. 44 BStP nicht weiter bestreite (a.a.O., E. 2.2). Beide Entscheide wurden vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Duplik denn auch auf die in dieser Angelegenheit bereits vorliegenden Entscheide der Be- schwerdekammer (act. 23 S. 4). Es werden keine Umstände geltend ge- macht noch liegen Anhaltspunkte vor, wonach die angeführten belastenden Beweismittel seither entkräftet worden seien und sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer entsprechend verringert hätte. Für eine Beschlag- nahme bedarf es zudem gemäss ständiger Rechtsprechung keines drin- genden, sondern – wie selbst der Beschwerdeführer einräumt (act. 1 S. 7)
– bloss eines hinreichenden Tatverdachts. Inzwischen eröffnete das Unter- suchungsrichteramt gemäss Art. 108 ff. BStP eine Voruntersuchung gegen
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den Beschwerdeführer, was ebenfalls unangefochten geblieben ist. Mit der Eröffnung der Voruntersuchung beschied der Untersuchungsrichter implizit, dass ein entsprechender Tatverdacht vorliegt, mithin die Voraussetzungen der Beschlagnahme weiterhin gegeben sind und die vom Bundesanwalt angeordnete Massnahme aufrechtzuerhalten ist. Bei dieser Sachlage kann der hinreichende Tatverdacht, jedenfalls soweit die Beschlagnahmeverfü- gung vom 22. Juli 2005 in Frage steht, nicht ernsthaft bestritten werden. Der Tatverdacht ist somit zu bestätigen.
2.3 Die Beschlagnahmeverfügung stützt sich auf Art. 59 Ziff. 1-3 StGB und er- folgte demnach zur Sicherstellung voraussichtlich der Einziehung unterlie- gender Vermögenswerte im Sinne von Art. 65 Abs. 1 BStP. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, wel- che der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Ver- fügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die Beschlagnahme erfolgt unabhängig von der Herkunft der Vermögens- werte und nimmt den materiellen Einziehungsentscheid nicht vorweg. So- lange Zweifel daran bestehen, ob die Vermögenswerte der kriminellen Or- ganisation zur Verfügung stehen, gebietet es das öffentliche Interesse, dass diese unter der Verfügungsgewalt der Justiz bleiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.18 vom 20. September 2005 mit Hinweisen). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hat unter anderem den Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB zum Gegenstand; der diesbezügliche Tatverdacht wurde vorstehend bestätigt (E. 2.2). Damit ist die Möglichkeit zur Anwendung des Einziehungsgrundes von Art. 59 Ziff. 3 StGB bzw. ei- ner darauf gerichteten Beschlagnahme von Vermögenswerten gegeben. 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei an der Gründung der B. AG nicht beteiligt gewesen und sei auch nachher nie an ihr finanziell beteiligt gewesen. Er verwalte die beschlagnahmten Titel auf Grund eines Treu- handvertrages mit D., dem wirtschaftlich Berechtigten der B. AG, treuhän- derisch und habe sich verpflichtet, die Aktien später wieder an den Treuge- ber zurückzugeben; es bestehe damit eine fiduziarische Vermögensverwal- tung. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass das Geld für die Gründung der Gesellschaft vom Beschwerdeführer bzw. aus der ihm vorgeworfenen deliktischen Tätigkeit stamme. Dieser habe erhebliche Beträge auf Konti der Gesellschaft einbezahlt; es sei anzunehmen, dass er über seine Schwester, die einzige Verwaltungsrätin sei, Einfluss auf die Gesellschaft nehme.
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Die B. AG wurde am 29. August 1996 von E., F. und G. gegründet und am
4. September 1996 im Handelsregister eingetragen. Das Aktienkapital be- trägt Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- (act. 1.2, 1.8). Die H. Bank bestätigte am 26. August 1996, dass bei ihr Fr. 100'000.-- zu Gunsten der sich in Gründung befindenden B. AG hinterlegt worden sei- en (act. 9.1 Beilage 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein eigenes Geld für die Liberierung der Aktien verwendet, sondern die Hinterlegung der Einlagen bei der H. Bank als treuhänderische Aufgabe wahrgenommen. Aus dem Umstand, dass er am 23. August 1996 von sei- nem Privatkonto bei der Sparkasse I. Fr. 100'000.-- bezog (act. 9.1 Beilage 1.3), kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht ge- schlossen werden, dass er eigenes Geld für die Liberierung des Aktienkapi- tals zur Verfügung stellte. Als wirtschaftlich Berechtigter der B. AG wurde im Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB vom 4. Juli 1997 und 21. März 2000 zudem D. und nicht der Beschwerdeführer angegeben (act. 1.3, 1.4). Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Dieser stellt nämlich den Besitz an den beschlagnahmten Titeln keineswegs in Abrede, sondern macht geltend, dass er im treuhänderischen Besitz der Aktienzerti- fikate (gewesen) sei. Das ergebe sich aus der Bestätigung vom 2. Septem- ber 1996, wonach er von E. – welcher 98 Aktien der B. AG gezeichnet hat- te – drei Zertifikate über insgesamt 100 Inhaberaktien erhalten habe (act. 9.1 Beilage 1.4). Es trifft zu, dass diese Bestätigung – wie der Beschwerde- führer ausführt – selbst nichts über die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Aktien aussagt. Das ist indes nicht erforderlich, denn die Inhaberaktie ist ein Wertpapier, für dessen Übertragung zu Eigentum es nur der Über- tragung des Besitzes an der Urkunde bedarf (Art. 967 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 OR e contrario; Furter, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 und 6 zu Art. 967 OR). Werden Inhaberaktien – wie vorliegend behauptet – im Rahmen eines Treuhandvertrages vom Treugeber fiduziarisch an den Treunehmer übertragen, erwirbt Letzterer daran fiduziarisches Eigentum. Der Fiduziar wird bei Treuhandgeschäften Dritten gegenüber unbeschränk- ter Inhaber der übertragenen Rechte und erwirbt insbesondere an den ihm anvertrauten Vermögenswerten volles Eigentum, gleichviel auf welchem Rechtsgrund die Übertragung beruht. Die Rechtsmacht liegt während der Dauer des Treuhandverhältnisses ausschliesslich beim Fiduziar mit der Folge, dass sich der Dritte nicht um die internen Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Fiduzianten und dem Fiduziar zu kümmern hat. Letzterer ist Träger der Mitgliedschafts- und Vermögensrechte und dem Aktionär gleichgestellt (BGE 115 II 468, 471 f.; BGE 109 II 239, 241 f.; Schaad, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 22 zu Art. 689 OR). Als (rechtmäs- siger) Besitzer der Inhaberaktien bzw. der Zertifikate hat der Beschwerde- führer demnach – ohne dass es hiefür einer Erklärung seinerseits oder gar
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eines Nachweises bedürfte (Furter, a.a.O., N 5 zu Art. 978 OR) – die ge- setzliche Vermutung von Art. 978 Abs. 1 OR für sich, der aus den Aktien Berechtigte zu sein; er ist Dritten gegenüber unbeschränkter Inhaber der übertragenen Rechte. 2.5 Nach dem Gesagten ist mit hinreichender Bestimmtheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (fiduziarischer) Eigentümer der fraglichen Akti- enzertifikate ist und die Vermögenswerte demnach ihm zuzuordnen sind. Damit ist gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation zu vermuten. Vorbringen, welche den Beweis des Gegenteils im Sinne von Art. 59 Ziff. 3 StGB zu erbringen vermöchten, sind nicht er- sichtlich. Die Vermögensgegenstände unterliegen somit voraussichtlich der Einziehung, weshalb ihre Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP zulässig ist. Diese Massnahme erweist sich dabei gleichzeitig als verhältnismässig (Entscheid des Bundesgerichts 1P.239/2002 vom 9. August 2002 E. 3.1).
3. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 245 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 2. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robert Vogel, -
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.