Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP); Verfahrenssprache (Art. 97 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen liess und unter anderem erstmalig verlangte, Staatsan- walt B. sei von der vorliegenden Strafuntersuchung zufolge Befangenheit zu entheben (act. 1, S. 2 im Verfahren BB.2005.106);
- die Bundesanwaltschaft am 8. November 2005 beim eidgenössischen Unter- suchungsrichter die Voruntersuchung beantragte (act. 1.2);
- A. am 15. November 2005 mittels einer als Beschwerde bezeichneten Recht- schrift an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Verfügung bzw. Amtshand- lung vom 8. November 2005 sei aufzuheben, und es sei Staatsanwalt B. zu untersagen, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts über seine Enthebung von dieser Strafuntersuchung zufolge Befangen- heit weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen; ausserdem sei die Strafun- tersuchung einschliesslich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch weiterzuführen (act. 1);
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne präjudizielle Wirkung aus- nahmsweise in deutscher Sprache geführt wird;
- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu steht, der durch eine Ver- fügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. 214 Abs. 2 BStP);
- der Beschwerdeführer erstmals vor der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts verlangt, das Verfahren sei inskünftig in deutscher Sprache zu führen;
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- folglich in diesem Zusammenhang weder eine Verfügung vorliegt, noch eine Säumnis der Beschwerdegegnerin gerügt wird, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Beschwerdeobjekts nicht eingetreten wird;
- zumindest bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den blossen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Eröffnung der Voruntersuchung vom 8. November 2005 beschwert ist, was aber mit Blick auf die nachstehende Abweisung des Begehrens offen gelas- sen werden kann;
- der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung bzw. Amtshandlung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2005 nämlich einzig mit der Befan- genheit des Bundesanwalts begründet, und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid im Verfahren BB.2005.106 auf sein Ausstandsbegehren nicht eintrat, weshalb vorliegend das entsprechende Begehren abzuweisen ist;
- mit Ausfällung desselben Entscheids das Begehren des Beschwerdeführers, wonach dem erwähnten Staatsanwalt bis zum Ausstandsentscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Vornahme weiterer Verfah- renshandlungen zu untersagen sei, zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten des- selben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), und die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B und e sst r a f ge r i c ht T r ib una l pé na l f é dé r a l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f e de r a l Geschäftsnummer: BB.2005. 116
Entscheid vom 20. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesan- walts (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP); Verfah- renssprache (Art. 97 BStP)
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein bereits hängiges Strafverfahren am 16. August 2004 auf A. wegen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausdehnte (BA pag. 001000002);
- der anwaltlich vertretene A. am 28. September 2005 gegen eine im Rahmen des Strafverfahrens ergangene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
22. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen liess und unter anderem erstmalig verlangte, Staatsan- walt B. sei von der vorliegenden Strafuntersuchung zufolge Befangenheit zu entheben (act. 1, S. 2 im Verfahren BB.2005.106);
- die Bundesanwaltschaft am 8. November 2005 beim eidgenössischen Unter- suchungsrichter die Voruntersuchung beantragte (act. 1.2);
- A. am 15. November 2005 mittels einer als Beschwerde bezeichneten Recht- schrift an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Verfügung bzw. Amtshand- lung vom 8. November 2005 sei aufzuheben, und es sei Staatsanwalt B. zu untersagen, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts über seine Enthebung von dieser Strafuntersuchung zufolge Befangen- heit weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen; ausserdem sei die Strafun- tersuchung einschliesslich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch weiterzuführen (act. 1);
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne präjudizielle Wirkung aus- nahmsweise in deutscher Sprache geführt wird;
- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu steht, der durch eine Ver- fügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. 214 Abs. 2 BStP);
- der Beschwerdeführer erstmals vor der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts verlangt, das Verfahren sei inskünftig in deutscher Sprache zu führen;
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- folglich in diesem Zusammenhang weder eine Verfügung vorliegt, noch eine Säumnis der Beschwerdegegnerin gerügt wird, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Beschwerdeobjekts nicht eingetreten wird;
- zumindest bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den blossen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Eröffnung der Voruntersuchung vom 8. November 2005 beschwert ist, was aber mit Blick auf die nachstehende Abweisung des Begehrens offen gelas- sen werden kann;
- der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung bzw. Amtshandlung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2005 nämlich einzig mit der Befan- genheit des Bundesanwalts begründet, und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid im Verfahren BB.2005.106 auf sein Ausstandsbegehren nicht eintrat, weshalb vorliegend das entsprechende Begehren abzuweisen ist;
- mit Ausfällung desselben Entscheids das Begehren des Beschwerdeführers, wonach dem erwähnten Staatsanwalt bis zum Ausstandsentscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Vornahme weiterer Verfah- renshandlungen zu untersagen sei, zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten des- selben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), und die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
Bellinzona, 21. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Björn Bajan - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.