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BA.2007.2

Bundesstrafgericht · 2007-05-08 · Deutsch CH

Zulässigkeit der Voruntersuchung (Art. 110 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. Am 31. Januar 2007 stellte die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „URA“) den Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung gegen A., B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB).

B. Mit Gesuch vom 21. März 2007 beantragte das URA bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, es sei zu prüfen, ob die Bundesge- richtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, und ob das URA die Eröffnung einer Voruntersuchung im Sinne von Art. 108 ff. BStP zu verfügen habe (act. 1, S. 2). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Zweifel an der Bundeszuständigkeit und damit an der Zulässigkeit der Voruntersuchung aufgetreten seien. Es sei fraglich, ob die mutmasslichen Widerhandlungen gegen das BetmG als von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB mit Kern in Deutschland ausgehend anzuse- hen seien. Der Ausgangspunkt der Drogengeschäfte liege in Deutschland, wo gegen die dortigen Exponenten separate Verfahren liefen. Das hier hängige Verfahren konzentriere sich aber schwergewichtig auf strafbare Handlungen in der Schweiz bzw. auf Handlungen, die sich auf die Schweiz bezögen. Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB verlange, dass die strafbaren Hand- lungen in mehreren Kantonen begangen worden seien und dabei kein ein- deutiger Schwerpunkt in einem Kanton bestehe. Sämtliche Drogeneinfuh- ren seien über den Kanton Schaffhausen erfolgt. Die Zwischenlagerungen hätten am Wohnsitz der Beschuldigten in Schaffhausen stattgefunden. Die überwiegende Anzahl der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien im Kanton Schaffhausen erfolgt, weshalb der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Schaffhausen liege. Selbst wenn die zwei namhaftesten Drogenverkäufe auf dem Kantonsgebiet von Zürich abgewickelt worden seien, bleibe festzustellen, dass diese Drogen vorher über den Kanton Schaffhausen eingeführt und dort zwischengelagert wor- den seien. Die originären gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB seien deshalb eher fraglich.

C. Mit Gesuchsantwort vom 3. April 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen des URA sei ohne Weiterungen an dieses zurückzuleiten. Zur Frage der Zuständigkeit wird ausgeführt, diese könne weder einseitig begründet werden, noch könne sich eine anfangszuständige Behörde ihrer

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Zuständigkeit einseitig entschlagen. Die Bundesgerichtsbarkeit sei grund- sätzlich eine Ausnahmezuständigkeit, die nicht mit vorbehaltloser „Einlas- sung“ begründet werden könne (TPF BG.2006.27 m.w.H.). Wie der Bun- desanwaltschaft sei es deshalb dem URA im Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 BStP verwehrt, einseitig Bundesgerichtsbarkeit zu begründen oder sich dieser einseitig zu entschlagen. Änderungen der Zuständigkeit - in ört- lichen oder sachlichen Gerichtsstandsfragen zwischen Bund und Kantonen

– seien nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen den Be- troffenen im Streitfall vielmehr so zu entscheiden, dass die besserzuständi- ge Behörde zur Fortführung des jeweiligen Verfahrens als berechtigt und verpflichtet erklärt werde. Damit werde gleichzeitig deutlich, dass der Weg zur Klärung von Gerichtsstandsfragen im Zusammenhang mit Art. 110 Abs. 1 BStP nicht in der direkten Anrufung der I. Beschwerdekammer be- stehen könne. Es sei ein negativer Gerichtsstandskonflikt zu provozieren, der dann im Verfahren gemäss Art. 260 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu entscheiden sei. Art. 110 Abs. 1 BStP sehe die Anrufung der Beschwerdekammer nur bei Zweifeln im Hinblick auf die gesetzliche Zulässigkeit der Voruntersuchung und nicht bei Zweifeln bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des URA vor. Das vorliegende Verfahren wäre vorerst den zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen vorzutragen, sofern die Bundesgerichtsbarkeit als zweifelhaft erachtet werde.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Vor- untersuchung, so holt er die Entscheidung der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts (Art. 110 Abs. 1 BStP). Die Zulässigkeit einer Voruntersuchung hängt unter anderem davon ab, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Bundesstraf- verfahren, und damit auch die Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehör- den des Bundes gegeben sind. Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Strafverfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berück- sichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 13). Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen. Sie

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müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt wer- den kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 4).

1.2 Soweit die Gesuchstellerin ihre Bedenken äussert, ob vorliegend überhaupt eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestehe und da- mit die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, macht sie Zweifel am Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit geltend. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kantonalen Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren räumlich zuständigen Be- hörden oder Instanzen sich mit der Sache zu befassen hat (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 N. 1 und 3). Bei der sachlichen Zustän- digkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 7; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 537). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist deshalb auch im Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 BStP zu berücksichtigen.

1.3 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Anständen zwischen der Bundesanwaltschaft bzw. dem Untersuchungsrichteramt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Art. 337 StGB (Art. 340bis StGB a.F.) ergibt sich aus Art. 260 BStP sowie aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Hierbei hat die Strafverfolgungsbehörde, welche zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer zu unterbreiten (Art. 279 BStP). Wie bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. dazu SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004 E. 2.2; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2) muss für die Anrufung der I. Beschwerdekammer als Voraussetzung ein Streit über die Zuständigkeit vorliegen und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt worden sein. Es ist kein Grund ersicht- lich, diese Eintretensvoraussetzungen bei der sachlichen Zuständigkeit an- ders zu behandeln als bei der örtlichen Zuständigkeit. Auf Gesuche betref- fend sachlichen Gerichtsstandsstreitigkeiten wird deshalb ebenfalls nur nach Durchführung eines Meinungsaustausches eingetreten.

2. Den der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass bei der Annahme fehlender Bundesgerichtsbarkeit die Kantone Zürich und Schaffhausen als für die Strafverfolgung zuständige Kantone in Frage kommen. Mit dem Kanton Zürich hat die Bundesanwaltschaft entsprechen-

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de Kontakte unterhalten und man ist sich offenbar einig, dass Bundeszu- ständigkeit gegeben ist (vgl. BA-Akten, BA/EAII/2/04/0333, Bd. I, Rubrik 2, pag. 201), weshalb hier von einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgegan- gen werden kann und ein weiterer Meinungsaustausch nicht sinnvoll er- scheint. Anders verhält es sich mit dem Kanton Schaffhausen: wie die Ge- suchstellerin ausführt, wurden zwar gewisse Verfahren, die im Kanton Schaffhausen wegen Diebstahls geführt wurden, mit dem vorliegenden Strafverfahren vereinigt. Der Schluss einer rechtsgültigen Gerichtsstands- vereinbarung lasse sich aus dieser Situation bezüglich der Betäubungsmit- teldelikte gemäss der Gesuchstellerin jedoch nicht ziehen. Vielmehr sei die Prüfung dieser Frage bisher unterlassen worden (act. 1, S. 4). Ein Mei- nungsaustausch hat deshalb zumindest mit dem Kanton Schaffhausen bis anhin nicht stattgefunden. Infolgedessen fehlt die für die sachliche Zustän- digkeit notwendige Eintretensvoraussetzung des Meinungsaustausches mit dem allenfalls in Frage kommenden Kanton. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

3. Am 31. Januar 2007 hat die Bundesanwaltschaft beim URA den Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung gestellt. Dadurch hat sie die Verfahrens- herrschaft dem URA übertragen. Infolgedessen liegt es am URA, einen all- fälligen Meinungsaustausch mit den zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen durchzuführen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es analog zu dem bei örtlichen Gerichtsstandsstreitigkeiten geltenden Grundsatz unbillig wäre, jene Behörde, welche Abklärungen für die Ermitt- lung des Gerichtsstandes vornimmt, allein schon deswegen zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. dazu SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 558 m.w.H.; TPF BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005 E. 2.1). Der allfällige Meinungsaustausch mit den zuständigen Behörden in Schaffhausen hätte deshalb nicht die Eröffnung der Voruntersuchung zur Konsequenz, sondern ist als Vorverfahren zur möglichen Eröffnung zu be- trachten. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot muss eine rasche Klärung der sachlichen Zuständigkeit erfolgen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb der Gesuchstellerin keine Kosten aufer- legt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Vor- untersuchung, so holt er die Entscheidung der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts (Art. 110 Abs. 1 BStP). Die Zulässigkeit einer Voruntersuchung hängt unter anderem davon ab, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Bundesstraf- verfahren, und damit auch die Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehör- den des Bundes gegeben sind. Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Strafverfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berück- sichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 13). Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen. Sie

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müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt wer- den kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 4).

E. 1.2 Soweit die Gesuchstellerin ihre Bedenken äussert, ob vorliegend überhaupt eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestehe und da- mit die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, macht sie Zweifel am Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit geltend. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kantonalen Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren räumlich zuständigen Be- hörden oder Instanzen sich mit der Sache zu befassen hat (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 N. 1 und 3). Bei der sachlichen Zustän- digkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 7; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 537). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist deshalb auch im Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 BStP zu berücksichtigen.

E. 1.3 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Anständen zwischen der Bundesanwaltschaft bzw. dem Untersuchungsrichteramt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Art. 337 StGB (Art. 340bis StGB a.F.) ergibt sich aus Art. 260 BStP sowie aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Hierbei hat die Strafverfolgungsbehörde, welche zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer zu unterbreiten (Art. 279 BStP). Wie bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. dazu SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004 E. 2.2; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2) muss für die Anrufung der I. Beschwerdekammer als Voraussetzung ein Streit über die Zuständigkeit vorliegen und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt worden sein. Es ist kein Grund ersicht- lich, diese Eintretensvoraussetzungen bei der sachlichen Zuständigkeit an- ders zu behandeln als bei der örtlichen Zuständigkeit. Auf Gesuche betref- fend sachlichen Gerichtsstandsstreitigkeiten wird deshalb ebenfalls nur nach Durchführung eines Meinungsaustausches eingetreten.

E. 2 Den der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass bei der Annahme fehlender Bundesgerichtsbarkeit die Kantone Zürich und Schaffhausen als für die Strafverfolgung zuständige Kantone in Frage kommen. Mit dem Kanton Zürich hat die Bundesanwaltschaft entsprechen-

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de Kontakte unterhalten und man ist sich offenbar einig, dass Bundeszu- ständigkeit gegeben ist (vgl. BA-Akten, BA/EAII/2/04/0333, Bd. I, Rubrik 2, pag. 201), weshalb hier von einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgegan- gen werden kann und ein weiterer Meinungsaustausch nicht sinnvoll er- scheint. Anders verhält es sich mit dem Kanton Schaffhausen: wie die Ge- suchstellerin ausführt, wurden zwar gewisse Verfahren, die im Kanton Schaffhausen wegen Diebstahls geführt wurden, mit dem vorliegenden Strafverfahren vereinigt. Der Schluss einer rechtsgültigen Gerichtsstands- vereinbarung lasse sich aus dieser Situation bezüglich der Betäubungsmit- teldelikte gemäss der Gesuchstellerin jedoch nicht ziehen. Vielmehr sei die Prüfung dieser Frage bisher unterlassen worden (act. 1, S. 4). Ein Mei- nungsaustausch hat deshalb zumindest mit dem Kanton Schaffhausen bis anhin nicht stattgefunden. Infolgedessen fehlt die für die sachliche Zustän- digkeit notwendige Eintretensvoraussetzung des Meinungsaustausches mit dem allenfalls in Frage kommenden Kanton. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3 Am 31. Januar 2007 hat die Bundesanwaltschaft beim URA den Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung gestellt. Dadurch hat sie die Verfahrens- herrschaft dem URA übertragen. Infolgedessen liegt es am URA, einen all- fälligen Meinungsaustausch mit den zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen durchzuführen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es analog zu dem bei örtlichen Gerichtsstandsstreitigkeiten geltenden Grundsatz unbillig wäre, jene Behörde, welche Abklärungen für die Ermitt- lung des Gerichtsstandes vornimmt, allein schon deswegen zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. dazu SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 558 m.w.H.; TPF BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005 E. 2.1). Der allfällige Meinungsaustausch mit den zuständigen Behörden in Schaffhausen hätte deshalb nicht die Eröffnung der Voruntersuchung zur Konsequenz, sondern ist als Vorverfahren zur möglichen Eröffnung zu be- trachten. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot muss eine rasche Klärung der sachlichen Zuständigkeit erfolgen.

E. 4 Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb der Gesuchstellerin keine Kosten aufer- legt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Mai 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Zulässigkeit der Voruntersuchung (Art. 110 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BA.2007.2

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Sachverhalt:

A. Am 31. Januar 2007 stellte die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „URA“) den Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung gegen A., B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB).

B. Mit Gesuch vom 21. März 2007 beantragte das URA bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, es sei zu prüfen, ob die Bundesge- richtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, und ob das URA die Eröffnung einer Voruntersuchung im Sinne von Art. 108 ff. BStP zu verfügen habe (act. 1, S. 2). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Zweifel an der Bundeszuständigkeit und damit an der Zulässigkeit der Voruntersuchung aufgetreten seien. Es sei fraglich, ob die mutmasslichen Widerhandlungen gegen das BetmG als von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB mit Kern in Deutschland ausgehend anzuse- hen seien. Der Ausgangspunkt der Drogengeschäfte liege in Deutschland, wo gegen die dortigen Exponenten separate Verfahren liefen. Das hier hängige Verfahren konzentriere sich aber schwergewichtig auf strafbare Handlungen in der Schweiz bzw. auf Handlungen, die sich auf die Schweiz bezögen. Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB verlange, dass die strafbaren Hand- lungen in mehreren Kantonen begangen worden seien und dabei kein ein- deutiger Schwerpunkt in einem Kanton bestehe. Sämtliche Drogeneinfuh- ren seien über den Kanton Schaffhausen erfolgt. Die Zwischenlagerungen hätten am Wohnsitz der Beschuldigten in Schaffhausen stattgefunden. Die überwiegende Anzahl der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien im Kanton Schaffhausen erfolgt, weshalb der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Schaffhausen liege. Selbst wenn die zwei namhaftesten Drogenverkäufe auf dem Kantonsgebiet von Zürich abgewickelt worden seien, bleibe festzustellen, dass diese Drogen vorher über den Kanton Schaffhausen eingeführt und dort zwischengelagert wor- den seien. Die originären gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB seien deshalb eher fraglich.

C. Mit Gesuchsantwort vom 3. April 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen des URA sei ohne Weiterungen an dieses zurückzuleiten. Zur Frage der Zuständigkeit wird ausgeführt, diese könne weder einseitig begründet werden, noch könne sich eine anfangszuständige Behörde ihrer

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Zuständigkeit einseitig entschlagen. Die Bundesgerichtsbarkeit sei grund- sätzlich eine Ausnahmezuständigkeit, die nicht mit vorbehaltloser „Einlas- sung“ begründet werden könne (TPF BG.2006.27 m.w.H.). Wie der Bun- desanwaltschaft sei es deshalb dem URA im Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 BStP verwehrt, einseitig Bundesgerichtsbarkeit zu begründen oder sich dieser einseitig zu entschlagen. Änderungen der Zuständigkeit - in ört- lichen oder sachlichen Gerichtsstandsfragen zwischen Bund und Kantonen

– seien nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen den Be- troffenen im Streitfall vielmehr so zu entscheiden, dass die besserzuständi- ge Behörde zur Fortführung des jeweiligen Verfahrens als berechtigt und verpflichtet erklärt werde. Damit werde gleichzeitig deutlich, dass der Weg zur Klärung von Gerichtsstandsfragen im Zusammenhang mit Art. 110 Abs. 1 BStP nicht in der direkten Anrufung der I. Beschwerdekammer be- stehen könne. Es sei ein negativer Gerichtsstandskonflikt zu provozieren, der dann im Verfahren gemäss Art. 260 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu entscheiden sei. Art. 110 Abs. 1 BStP sehe die Anrufung der Beschwerdekammer nur bei Zweifeln im Hinblick auf die gesetzliche Zulässigkeit der Voruntersuchung und nicht bei Zweifeln bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des URA vor. Das vorliegende Verfahren wäre vorerst den zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen vorzutragen, sofern die Bundesgerichtsbarkeit als zweifelhaft erachtet werde.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Vor- untersuchung, so holt er die Entscheidung der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts (Art. 110 Abs. 1 BStP). Die Zulässigkeit einer Voruntersuchung hängt unter anderem davon ab, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Bundesstraf- verfahren, und damit auch die Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehör- den des Bundes gegeben sind. Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Strafverfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berück- sichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 13). Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen. Sie

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müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt wer- den kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 4).

1.2 Soweit die Gesuchstellerin ihre Bedenken äussert, ob vorliegend überhaupt eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestehe und da- mit die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, macht sie Zweifel am Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit geltend. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kantonalen Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren räumlich zuständigen Be- hörden oder Instanzen sich mit der Sache zu befassen hat (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 N. 1 und 3). Bei der sachlichen Zustän- digkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 7; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 537). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist deshalb auch im Verfahren gemäss Art. 110 Abs. 1 BStP zu berücksichtigen.

1.3 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Anständen zwischen der Bundesanwaltschaft bzw. dem Untersuchungsrichteramt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Art. 337 StGB (Art. 340bis StGB a.F.) ergibt sich aus Art. 260 BStP sowie aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Hierbei hat die Strafverfolgungsbehörde, welche zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer zu unterbreiten (Art. 279 BStP). Wie bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. dazu SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004 E. 2.2; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2) muss für die Anrufung der I. Beschwerdekammer als Voraussetzung ein Streit über die Zuständigkeit vorliegen und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt worden sein. Es ist kein Grund ersicht- lich, diese Eintretensvoraussetzungen bei der sachlichen Zuständigkeit an- ders zu behandeln als bei der örtlichen Zuständigkeit. Auf Gesuche betref- fend sachlichen Gerichtsstandsstreitigkeiten wird deshalb ebenfalls nur nach Durchführung eines Meinungsaustausches eingetreten.

2. Den der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass bei der Annahme fehlender Bundesgerichtsbarkeit die Kantone Zürich und Schaffhausen als für die Strafverfolgung zuständige Kantone in Frage kommen. Mit dem Kanton Zürich hat die Bundesanwaltschaft entsprechen-

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de Kontakte unterhalten und man ist sich offenbar einig, dass Bundeszu- ständigkeit gegeben ist (vgl. BA-Akten, BA/EAII/2/04/0333, Bd. I, Rubrik 2, pag. 201), weshalb hier von einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgegan- gen werden kann und ein weiterer Meinungsaustausch nicht sinnvoll er- scheint. Anders verhält es sich mit dem Kanton Schaffhausen: wie die Ge- suchstellerin ausführt, wurden zwar gewisse Verfahren, die im Kanton Schaffhausen wegen Diebstahls geführt wurden, mit dem vorliegenden Strafverfahren vereinigt. Der Schluss einer rechtsgültigen Gerichtsstands- vereinbarung lasse sich aus dieser Situation bezüglich der Betäubungsmit- teldelikte gemäss der Gesuchstellerin jedoch nicht ziehen. Vielmehr sei die Prüfung dieser Frage bisher unterlassen worden (act. 1, S. 4). Ein Mei- nungsaustausch hat deshalb zumindest mit dem Kanton Schaffhausen bis anhin nicht stattgefunden. Infolgedessen fehlt die für die sachliche Zustän- digkeit notwendige Eintretensvoraussetzung des Meinungsaustausches mit dem allenfalls in Frage kommenden Kanton. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

3. Am 31. Januar 2007 hat die Bundesanwaltschaft beim URA den Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung gestellt. Dadurch hat sie die Verfahrens- herrschaft dem URA übertragen. Infolgedessen liegt es am URA, einen all- fälligen Meinungsaustausch mit den zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen durchzuführen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es analog zu dem bei örtlichen Gerichtsstandsstreitigkeiten geltenden Grundsatz unbillig wäre, jene Behörde, welche Abklärungen für die Ermitt- lung des Gerichtsstandes vornimmt, allein schon deswegen zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. dazu SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 558 m.w.H.; TPF BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005 E. 2.1). Der allfällige Meinungsaustausch mit den zuständigen Behörden in Schaffhausen hätte deshalb nicht die Eröffnung der Voruntersuchung zur Konsequenz, sondern ist als Vorverfahren zur möglichen Eröffnung zu be- trachten. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot muss eine rasche Klärung der sachlichen Zuständigkeit erfolgen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb der Gesuchstellerin keine Kosten aufer- legt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 8. Mai 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.