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K3.2025.24

Forderung aus diversen Rechtsgründen (nicht rechtskräftig)

Bs Zivilgericht · 2026-08-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt

K3.2025.24

ENTSCHEID

vom 18. August 2026

Begründung

Mitwirkende

lic. iur. P. Müller (Vorsitz), Dr. E. Bachofner, Dr. U. Gloor

und Gerichtsschreiber lic. iur. T. Heer

Parteien

A____ AG Klägerin

[...]

gegen

B____ Beklagte

[...]

vertreten durch MLaw Dana Korody-Preston, Advokatin

Centralbahnstr. 7, Basel

Gegenstand

Forderung aus diversen Rechtsgründen

TATSACHEN

I.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Binningen (BL). Sie bezweckt den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräussern von Grundstücken sowie Dienstleistungen aller Art im Immobiliensektor, namentlich die Vermittlung von Immobiliengeschäften (Handelsregistereintrag). Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben im Sommer 2024 eine Wohnung an der X-Strasse [...] in Basel und veräusserten ihre damalige Wohnung an der Y-Strasse [...] in Basel an Freunde aus dem Quartier (Klageantwort [KA] Rz. 14). Diese Freunde signalisierten ihr Interesse an der Wohnung der Beklagten bereits, als sie davon hörten, dass die Beklagte und ihr Ehemann auf der Suche nach einer grösseren Wohnung waren (KA Rz. 14). Den Verwaltungsrat der Klägerin, Herrn D____, lernte die Beklagte im Rahmen des Erwerbs ihrer Wohnung an der X-Strasse [...] kennen; die Klägerin war von den Verkäufern der Immobilie als Makler beauftragt worden (KA Rz. 15). Bei dieser Gelegenheit bot die Klägerin an, auch die Beklagte und ihren Ehemann bei der Veräusserung ihrer Wohnung an der Y-Strasse [...] zu unterstützen (KA Rz. 17). Die Parteien schlossen deshalb am 26. April 2024 einen Maklervertrag ab (Klage [K] S. 2; KA Rz. 17; Klagebeilage [KB] 1). Gemäss Ziffer III. des Maklervertrags war eine Provision von 3% des Gesamtkaufpreises zu bezahlen, sobald der notarielle Kaufvertrag mit einem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner zustande kommt (K S. 2; KA Rz. 18; KB 1). Da für die Beklagte von Anfang an absehbar war, dass voraussichtlich die Freunde der Beklagten als Käufer in Frage kommen würden, hielten die Parteien im Maklervertrag ausdrücklich fest, dass die Beklagte und ihr Ehemann berechtigt waren, selbst nach einer Käuferschaft zu suchen (KA Rz. 17; Ziffer II. des Maklervertrags). Es waren sodann die Beklagte und ihr Ehemann, und nicht die Klägerin, die den Kontakt zu den Käufern pflegten (KA Rz. 20). Den Kaufentscheid trafen diese aufgrund der persönlichen Beziehung zur Beklagten und ihrem Ehemann und unabhängig von der Tätigkeit der Klägerin (KA Rz. 19, 21). Die Klägerin wies weder die Käuferschaft nach noch vermittelte sie den Vertragsabschluss (KA Rz. 18). Im Vorfeld des Verkaufs beantwortete die Klägerin Fragen der Beklagten und ihres Ehemannes zur Handänderungssteuer nur unzureichend, weshalb die Beklagte und ihr Ehemann von dieser Steuerfolge überrascht wurden (KA Rz. 25). Am 13. Juni 2024 wurde der Kaufvertrag öffentlich beurkundet (K S. 2). In Ziffer 8.5 des Kaufvertrags wurde festgehalten, dass das Maklerhonorar zu Lasten der Verkäuferschaft geht und mit der Anzahlung verrechnet wird (K S. 2; KB 2). Mit Schlussabrechnung vom 15. August 2024 behielt die Klägerin aus der Anzahlung der Käufer ein Maklerhonorar in Höhe von 3% des Kaufpreises ein (KA Rz. 23). Mit E-Mail vom gleichen Tag wies die Beklagte das Maklerhonorar in Höhe von 3% des Kaufpreises als unangemessen zurück und schlug vor, den Stundenaufwand der Klägerin zu entschädigen (K S. 2; KA Rz. 23; KB 5). Die Klägerin hielt vollständig am Honorar fest (K S. 2; KA Rz. 24; KB 6). Das darauffolgende Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kreis Binningen (Verfahrensnummer B1424) brachte keine Einigung und die Beklagte liess die ihr ausgestellte Klagebewilligung verfallen (K S. 2 f.; KB 11). Am 15. Juni 2025 veröffentlichte die Beklagte auf dem Unternehmensprofil der Klägerin auf Google in der Rubrik «Rezensionen» die Bemerkung «wenig Fachwissen und nimmt unverhältnismässige Provisionen» und vergab der Klägerin einen von fünf Sternen (K S. 3; KA Rz. 26; KB 13). Eine weitere Rezension wurde von einem nicht der Beklagten zuzuordnenden Profil erstellt (K S. 3; KA Rz. 44). Eine Freundin der Beklagten veröffentlichte eine Ein-Stern-Rezension ohne Text (KA Rz. 30; K S. 3). Am 23. Juni 2025 veröffentlichte die Beklagte zusätzlich eine Rezension auf Facebook (K S. 3). Am 20. September 2025 löschte die Klägerin ihr gesamtes Google-Business-Profil (K S. 3). Auf der Facebook-Seite der Klägerin ist die Bewertungsfunktion aktuell deaktiviert, so dass keine Bewertungen der Beklagten erscheinen (KA Rz. 46). Die von der Beklagten veröffentlichten Beiträge sind nicht mehr im Internet abrufbar (KA Rz. 9).

II.

Am 18. Juni 2025 stellte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren wurde der Klägerin die Klagebewilligung vom 17. September 2025 ausgestellt.

III.

Mit Klage vom 29. September 2025 stellte die Klägerin auf Seite 1 folgendes «Klagebegehren»:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 15.06.2025.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Auf Seite 4 stellte Klägerin folgenden «Antrag»:

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch ihre Rezensionen und öffentlichen Äusserungen die Klägerin und ihren Verwaltungsrat in schwerwiegender Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt hat.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst Zins seit dem 15.06.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich zu belasten.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, der geschäftliche Erfolg der Klägerin basiere wesentlich auf Vertrauen, Reputation und dem öffentlich wahrgenommenen Ansehen. Das Ansehen als zuverlässige, fachkundige und faire Immobiliengesellschaft stelle das wichtigste Kapital der Klägerin dar. Genau dieses Kapital sei durch die Beklagte gezielt und in schwerwiegender Weise angegriffen worden. Zu Beginn habe zwischen den Parteien ein gutes Verhältnis bestanden. Im Verkaufsmandat vom 26. April 2024 für die Liegenschaft an der Y-Strasse [...] in Basel sei ausdrücklich eine Provision von 3% des Kaufpreises vereinbart worden, auch für den Fall, dass die Käufer aus dem Bekanntenkreis der Beklagten stammen sollten. Unter Ziffer 8.5 des Kaufvertrags habe der Notar unmissverständlich festgehalten, dass die Provision von der Verkäuferschaft zu tragen sei. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten diese Regelung akzeptiert und den Vertrag unterschrieben. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2025 im Verfahren B1424 habe die Beklagte die Klägerin mit haltlosen Vorwürfen wie «Vertragsbruch» und «fast kriminelle Geschäftspraktiken» beschimpft und gedroht, «es werde niemals aufhören», wenn Kunden der Klägerin bei der Bank E____ Finanzierungen beantragen, diese abzulehnen. Diese Drohung sei besonders schwerwiegend gewesen, da sowohl die Beklagte als auch ihr Ehemann bei dieser Bank tätig seien. Die Beklagte habe die ihr erteilte Klagebewilligung nicht genutzt und stattdessen mit einer Rufmordkampagne begonnen. Die 1-Stern-Rezension vom 15. Juni 2025 „wenig Fachwissen und nimmt unverhältnismässige Provisionen" sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, denn die Provisionsregelung sei klar, schriftlich vereinbart, notariell bestätigt und von der Beklagten unterzeichnet gewesen. Der Vorwurf einer „unverhältnismässigen Provision" sei objektiv falsch und habe den alleinigen Zweck gehabt, die Klägerin öffentlich zu diffamieren. Die Klägerin habe umgehend reagiert und das Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte eingereicht. Am 19. Juni 2025 habe die Beklagte unter dem Fakeprofil „Katja" eine weitere Rezension veröffentlicht. Diese sei wortgleich mit ihrer eigenen Rezension gewesen, jedoch ausführlicher – und damit eindeutig ihr selbst zuzuordnen. Ziel sei es gewesen, durch ein anonymes Zweitprofil die Diffamierung zu verstärken und den Anschein einer unabhängigen Drittmeinung zu erzeugen. Am 21. Juni 2025 sei eine weitere 1-Stern-Rezension von Frau G____ erfolgt, einer engen Freundin der Beklagten. Am 23. Juni 2025 habe sich die Beklagte erneut selbst eingeschaltet und eine zusätzliche Rezension auf Facebook veröffentlicht. Diese habe sie am 19. September 2025 noch ausführlicher ergänzt. Infolge dieser konzertierten Angriffe sei die Klägerin am 20. September 2025 gezwungen gewesen, ihr gesamtes Google-Business-Profil zu löschen, um weiteren Schaden abzuwenden. Die beanstandeten Äusserungen hätten sich nicht gegen ein anonymes Unternehmen gerichtet, sondern unmittelbar gegen den Verwaltungsrat D____, der als Gründer, Geschäftsführer und Gesicht der Klägerin in der Öffentlichkeit auftrete. Die Aussagen „wenig Fachwissen" und „unverhältnismässige Provisionen" hätten direkt seine berufliche Qualifikation und Glaubwürdigkeit getroffen. Damit liege eine doppelte Persönlichkeitsverletzung vor: sowohl gegenüber der Klägerin als juristische Person als auch gegenüber ihrem Verwaltungsrat persönlich. Der geschäftliche Ruf und die Ehre der Klägerin sowie ihres Verwaltungsrats würden massiv verletzt. Die Intensität und Systematik der Rufmordkampagne würden die geforderte Genugtuung von CHF 10'000.00 rechtfertigen. Es liege eine Verbreitung falscher, geschäftsschädigender Angaben mit Schädigungsabsicht vor. Einschlägig seien Art. 28 ZGB, Art. 49 OR, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, Art. 181 StGB und Art. 174 / 173 StGB.

IV.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 reichte die Klägerin die Klagebewilligung vom 17. September 2025 nach und ersuchte um Aufnahme der Klage in das ordentliche Verfahren.

V.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde die Klage vom

29. September 2025 und die Eingabe der Klägerin vom 3. Oktober 2025 der Beklagten samt Beilagen zugestellt, einstweilen zur Kenntnisnahme. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Klage Klagebegehren und Anträge enthalte, die nicht vollständig übereinstimmen würden, und dass ohne anderslautende kurz begründete Mitteilung der Klägerin innert Frist die Klage mit den Rechtsbegehren auf Seite 1 der Klage entgegengenommen werde, und nicht mit den abweichenden Anträgen auf Seite 4. Ferner wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass einzig sie selbst als Klagpartei auftrete und nicht ihr Verwaltungsrat.

VI.

Mit Eingabe 15. Oktober 2025 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

1. Feststellungsantrag (Art. 28 ZGB, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)

Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch ihre Rezensionen und öffentlichen Äusserungen die Klägerin in deren geschäftlichem Ruf, Kredit und Ansehen verletzt hat. Gleichzeitig sei festzustellen, dass die Beklagte durch dieselben Handlungen den Verwaltungsrat der Klägerin, Herrn D____, als natürliche Person in seiner persönlichen Ehre und beruflichen Glaubwürdigkeit verletzt hat.

2. Genugtuungsantrag (Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28 ZGB)

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin bzw. ihrem Verwaltungsrat als unmittelbar betroffener Person eine Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst 5 % Zins seit dem

15. Juni 2025 zu bezahlen.

3. Unterlassungsantrag (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Die Beklagte sei zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, gegenüber Dritten mündlich oder schriftlich falsche, ruf- oder kreditschädigende Äusserungen über die Klägerin oder deren Verwaltungsrat zu verbreiten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge (Art. 95 ff. ZPO)

Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Die Klägerin ersucht das Gericht, diese «Präzisierungen» bzw. «Klarstellung» gemäss Art. 56 und Art. 129 ZPO im laufenden Verfahren zu berücksichtigen und die Klagebegehren entsprechend zu ergänzen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe durch unwahre und ehrverletzende Äusserungen in Rezensionen und sozialen Medien die geschäftliche Reputation und das Ansehen der Klägerin schwerwiegend beeinträchtigt (Art. 28 ZGB). Die Klägerin als juristische Person besitze im Sinne von Art. 52 ff. ZGB eine geschützte Persönlichkeit, namentlich in Bezug auf ihren wirtschaftlichen Ruf und Kredit. Die Verbreitung falscher und herabsetzender Aussagen über ein Konkurrenzunternehmen erfülle zudem den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs, da sie geeignet sei, die Marktstellung der Klägerin zu beeinträchtigen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Genugtuung stehe hier in erster Linie dem Verwaltungsrat D____ als natürlicher Person zu, da er als öffentlich auftretendes Gesicht der Klägerin direkt von den ehrverletzenden Aussagen betroffen sei. Das Gericht werde somit in die Lage versetzt, die Genugtuung – soweit notwendig – der natürlichen Person zuzuerkennen, ohne die Klage formell anpassen zu müssen. Der Unterlassungsantrag nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB diene dem präventiven Schutz vor weiteren Persönlichkeitsverletzungen. Die Beklagte habe bereits mehrfach falsche Behauptungen geäussert und in der Öffentlichkeit verbreitet. Ohne gerichtliches Verbot bestehe die konkrete Gefahr weiterer ähnlicher Handlungen. Die Klage erfülle alle Prozessvoraussetzungen. Die vorliegende Präzisierung diene der Klarstellung. Die Klägerin trete als juristische Person (Art. 52 ZGB) auf, vertreten durch ihren Verwaltungsrat D____ gemäss Art. 718a OR.

VII.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 erhielt die Beklagte Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort zu sämtlichen Rechtsbegehren bzw. Anträgen der Klägerin mit sämtlichen Begründungen.

VIII.

Mit Klageantwort vom 12. Januar 2026 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge. Die Beklagte führt aus, in der Klageschrift fehle es an Beweisanträgen zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen, die Rechtsbegehren seien nicht hinreichend bestimmt und die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne (KA Rz. 6 ff.). Der Verwaltungsrat der Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert (KA Rz. 53). In der Sache handle es sich bei der Bewertung durch die Beklagte um ihre, auf den negativen Erfahrungen mit der Klägerin beruhende, subjektive Einschätzung der Fachkenntnisse und der Provision der Klägerin und damit um ein zulässiges und nicht persönlichkeitsverletzendes Werturteil (KA Rz. 27). Zudem sei der Erfahrungsbericht auf der Bewertungsplattform des Unternehmensprofils von der Meinungsfreiheit geschützt und habe die Klägerin mit der Erstellung des Unternehmensprofils auf google.com in positive und negative Erfahrungsberichte eingewilligt (KA Rz. 28, 66). Für eine Genugtuung fehle es an der erforderlichen Schwere der angeblichen Persönlichkeitsverletzung (Rz. 58).

IX.

Mit Replik vom 26. Januar 2026 hält die Klägerin an sämtlichen Rechtsbegehren fest. Sie beantragt, das Verfahren zu schliessen und nach Aktenlage zu entscheiden, da der Sachverhalt nun vollständig erstellt sei. In der Sache führt die Klägerin aus, die Klageantwort der Beklagten erschöpfe sich weitgehend in formellen Einwänden, einer selektiven Darstellung der Vertragsbeziehung sowie der unzutreffenden Qualifikation der streitgegenständlichen Veröffentlichungen als zulässige Meinungsäusserungen. Die Beklagte verkenne dabei sowohl die bundesgerichtliche Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung als auch die Bedeutung des Gesamtzusammenhangs ihres Handelns. Die Beklagte versuche, ihre Google- und Facebook-Beiträge isoliert als einzelne, harmlose Meinungsäusserungen darzustellen. Diese Betrachtungsweise sei unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung seien Äusserungen im Kontext und Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Beklagte habe mehrere negative Bewertungen auf unterschiedlichen Plattformen veröffentlicht. Die Beiträge seien nachträglich erweitert und präzisiert worden. Weitere negative Bewertungen aus demselben sozialen Umfeld seien zeitnah erfolgt. Die Veröffentlichungen seien nicht im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern parallel zu einem eskalierenden rechtlichen Konflikt erfolgt. Dies schliesse eine Einordnung als spontane Einzelmeinung aus. Die Beklagte erhebe unter anderem die Vorwürfe unverhältnismässige Provisionen, fehlendes Fachwissen, keine Besichtigungen und unzureichende Information über steuerliche Folgen. Diese Aussagen seien keine blossen Meinungen, sondern seien überprüfbar und würden die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen. Unwahre oder unbelegte Tatsachenbehauptungen seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, selbst wenn sie in wertender Sprache formuliert seien. Die Beklagte vermöge keinen Beweis für die Richtigkeit dieser Vorwürfe zu erbringen. Die Beklagte versuche, die streitgegenständlichen Veröffentlichungen mit einer angeblich ungerechtfertigten Provisionsforderung zu legitimieren. Dieser Ansatz sei rechtlich unbehelflich. Streitigkeiten über vertragliche Ansprüche seien privatrechtlich zu klären. Sie würden keine öffentliche Diffamierung über Bewertungsplattformen rechtfertigen. Selbst bei bestehendem Dissens über Vertragsfragen wären die öffentlichen Vorwürfe der Beklagten unzulässig. Die Veröffentlichungen seien auf Plattformen mit erheblicher Reichweite erfolgt. Sie hätten die Klägerin unmittelbar im Kern ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit getroffen. Die Beklagte zeigte weder Einsicht noch Bereitschaft zur Korrektur oder Entschuldigung. Die Beiträge seien teilweise über längere Zeit öffentlich abrufbar geblieben. Unter diesen Umständen sei die Schwere der Persönlichkeitsverletzung klar gegeben und es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin habe die Genugtuung, die angemessen und verhältnismässig sei, zugunsten ihres unmittelbar betroffenen Verwaltungsrats geltend gemacht.

X.

Mit Duplik vom 17. April 2026 hält die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. Sie beantragt, es sei gestützt auf die Akten zu entscheiden. In der Sache führt sie ergänzend aus, auch die Replik enthalte ausschliesslich unsubstanziierte, pauschale Behauptungen ohne die Nennung von Beweismitteln, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Für den Fall, dass das Gericht den Inhalt der Rezension einer Wahrheitsprüfung unterziehen sollte, erweise sich dieser als rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erfahrungsbericht der Beklagten beruhe auf ihren eigenen negativen Erfahrungen mit der Klägerin und auf einem wahren Sachverhalt. Die Beklagte habe die Klägerin in keinem Zeitpunkt öffentlich diffamiert. Für die Beklagte bestehe kein Anlass, eine Entschuldigung auszusprechen. Analog zum Verfahren mit der Aktennummer K3.2025.22 sei von einem Streitwert von CHF 50'000.00 auszugehen, zumal die Klägerin zusätzlich zum Genugtuungsanspruch weitere Begehren gestellt habe.

XI.

Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.  Der Klägerin wurde Frist gesetzt zur Ausübung des freiwilligen Replikrechts nach Art. 53 Abs. 3 ZPO und um allfällige neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 229 Abs. 2 ZPO in den Prozess einzubringen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass, sofern sie nicht innerhalb der Frist widersprechen, davon ausgegangen wird, dass sie im Sinne von Art. 233 ZPO gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten.

XII.

Mit freiwilliger Stellungnahme vom 27. April 2026 führt die Klägerin ergänzend aus, sie habe den Lebenssachverhalt in Klage und Replik chronologisch und inhaltlich konkret dargelegt und die daraus abgeleiteten Ansprüche so dargetan, dass sich die Beklagte sachgerecht verteidigen könne. Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Bestimmtheit der Feststellungs-, Genugtuungs- und Unterlassungsbegehren, sei überspitzt formalistisch. Die Regelung des Maklerhonorars im Kaufvertrag relativiere die Behauptung, der Vorwurf „unverhältnismässige Provisionen" sei ein völlig neutraler Erfahrungsbericht. Selbst wenn die Beklagte subjektiv der Auffassung gewesen sein sollte, die Provision sei materiell nicht geschuldet gewesen, habe sie den zivilrechtlichen Konflikt nicht in Form öffentlich geschäftsschädigender Bewertungen austragen dürfen. Für die Frage der Persönlichkeitsverletzung sei nicht ein isoliertes Textpartikel, sondern der Gesamteindruck beim objektiven Empfängerhorizont massgebend, weshalb der vorliegende Fall nicht auf den abstrakten Satz reduziert werden könne, Unternehmensprofile auf Google und Facebook seien für positive wie negative Erfahrungsberichte offen. Die Klägerin habe aufgrund der rechtswidrigen Bewertungslage ihr gesamtes Google-Business-Profil löschen müssen. Die Löschung beseitige den Eingriff nicht rückwirkend; sie belege vielmehr dessen Intensität und die fortdauernde Störung des geschäftlichen Erscheinungsbildes. Die Klägerin sei zudem infolge der Gesamtsituation gezwungen gewesen, ihr Bewertungsumfeld grundlegend anzupassen, was die Intensität der Beeinträchtigung zusätzlich unterstreiche.

XIII.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wurde der Beklagten Frist für das freiwillige Replikrecht und die Einreichung allfälliger neuer Tatsachen und Beweismittel gesetzt und es wurde festgehalten, dass beide Parteien im Sinne von Art. 233 ZPO gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hätten und das Gericht demnach gestützt auf die Akten entscheiden werde.

XIV.

Mit freiwilliger Stellungnahme vom 28. Mai 2026 beantragt die Beklagte, die in der Eingabe der Klägerin vom 27. April 2026 neu vorgebrachten Tatsachen seien als verspätete Noven aus dem Recht zu weisen. Die Beklagte führt aus, dies betreffe die   klägerischen Tatsachenbehauptungen, der angebliche Störungszustand wirke weiterhin fort, da die Klägerin sich zur Löschung ihres gesamten Google-Profils veranlasst gesehen habe, die Bewertung der Beklagten sei deshalb unzulässig gewesen, weil der öffentlich beurkundete Kaufvertrag Regelungen betreffend Maklerprovisionen enthalte, und die Klägerin sei infolge der Gesamtsituation gezwungen gewesen, «ihr Bewertungsumfeld grundlegend anzupassen».

XV.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wurde der Klägerin erneut die obligatorische Frist zur freiwilligen Ausübung des Replikrechts nach Art. 53 Abs. 3 ZPO gesetzt.

XVI.

Am 18. August 2026 erging auf dem Zirkularweg der vorliegende, mit einer ausführlichen Anmerkung versehene Entscheid.

Mit Eingabe vom 21. August 2026 verlangte die Klägerin die schriftliche Entscheidbegründung, welche hiermit erfolgt.

ERWÄGUNGEN

1.

1.1 Gemäss Art. 20 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist das Gericht bei Klagen aus Persönlichkeitsverletzung am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Basel, womit das angerufene Zivilgericht örtlich zuständig ist.

1.2 Streitigkeiten wegen Verletzung in der Persönlichkeit nach Art. 28 ff. ZGB sind nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGer 5A_531/2014 vom

8. Dezember 2014 E. 3.1.2). Vorliegend verlangt die Klägerin neben der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und der Leistung einer Genugtuung auch die Unterlassung von Verletzungshandlungen. Damit ist die Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur. Dass die Klägerin sich dabei zusätzlich auf unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG beruft und dass Ansprüche aus UWG grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur sind (Berger Bernhard/Brand Domenic, in: Berner Kommentar [BK], Schweizerische Zivilprozessordnung - Art. 1 - 408 ZPO, 2. Aufl., Art. 4 ZPO N 22), ändert daran nichts. Dass die Klägerin ferner Strafbestimmungen nennt (K S. 4), ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Da zudem kein Fall von Art. 243 Abs. 2 ZPO vorliegt, kommt folglich das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 243 ZPO e contrario). Im ordentlichen Verfahren ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Dreiergericht des Zivilgerichts sachlich-funktional zuständig (§ 71 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG BS], SG 154.100).

1.3 Die Klagebewilligung datiert vom 17. September 2025. Die vorliegende Klage vom 29. September 2025 ist somit rechtzeitig unter Einhaltung der dreimonatigen Klagefrist eingereicht worden (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

1.4 Der Kostenvorschuss ist von der Klägerin geleistet worden.

1.5 Damit sind die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt und auf die Klage wird demgemäss eingetreten.

1.6 Die Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (Verfügung vom 12. Mai 2026), weshalb der vorliegende Entscheid auf dem Zirkularweg ergeht.

2.

2.1

2.1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Durch Art. 28 ZGB geschützt ist u.a. der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, und das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen (BGE 129 III 715 E. 4.1). Klageberechtigt sind auch juristische Personen.

Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (BGE 138 III 641 E. 4.1.1-4.1.3). Meinungsäusserungen und Werturteile sind nicht zu beanstanden, sofern sie aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erscheinen (BGE 127 III 481 E. 2c/cc). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.3; BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Nicht jede Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung stellt jedoch eine Unwahrheit dar. Eine Äusserung erscheint nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen empfindlich herabgesetzt erscheint (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.3; BGE 129 III 49 E. 2.2). Das rechtserhebliche Verhalten muss eine gewisse Intensität erreichen, so dass ein eigentliches Eindringen vorliegt (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.2.).

Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab (BGE 105 II 163 f.). Eine bedeutende Rolle spielt dabei der Rahmen (Kontext), in dem eine Äusserung gemacht wird (Meili, Basler Kommentar [BSK] ZGB I, Art. 28 N 42; BGE 55 II 98 f.; 105 II 163 f.; 138 III 641). Im Wirtschaftsleben müssen grundsätzlich strengere Kriterien erfüllt sein als im Privatleben, bevor eine Verletzung der Ehre bejaht werden kann (BSK ZGB I- Meili, Art. 28 N 29 mit Hinweisen).

2.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Aussage dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Verächtlich macht z.B. ein Erzeugnis, wer es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt (BGer 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.1; BGE 122 IV 33 E. 2c; BGer 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011 E. 7.2; BGer 4C.171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1; BGer 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 4.1). Irreführend ist eine Aussage, die an und für sich richtig ist, die aber durch die Art ihrer Darstellung oder aufgrund sämtlicher Umstände beim Adressaten einen falschen Eindruck erweckt (BGer 4A_340/2022 vom

18. April 2023 E. 4.1; BGer 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.4.1). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist, wenn sie etwa ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, den anderen schlechtzumachen (BGer 6B_731/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3; BGer 4A_475/2021 vom 24. März 2022 E. 6.1.1; BGer 6B_1458/2020 vom 7. April 2021 E. 1.5).

Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann u.a. eine drohende Verletzung verbieten und die Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung gerichtlich feststellen lassen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und c UWG) sowie nach Massgabe des Obligationenrechts Genugtuung verlangen (Art. 9 Abs. 3 UWG).

2.1.3 Der Feststellungsantrag nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt voraus, dass sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Ein online veröffentlichter Artikel muss weiterhin abrufbar sein und einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommen, was der Verletzte aufzuzeigen hat (BGE 147 III 185 E. 3.3 S. 190; BGer  5A_100/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1; BGer 5A_93/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 6.1). Die Feststellungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG setzt voraus, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes geltend machen kann (BGE 123 III 354, 358). Äusserungen auf dem Internet müssen noch gefunden und abgerufen werden können (BSK UWG- Rüetschi/Roth/Frick, Art. 9 N 54 f.).

2.1.4 Der Unterlassungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist gegeben, wenn der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein und der Kläger muss die ernsthafte und nahe liegende Gefahr einer Verletzung darlegen (BSK ZGB I- Meili, Art. 28a N 2; Aebi-Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Art. 28a N 4; BGE 97 II 108; BGE 97 II 92 ff.; 108 II 344 E 2c/dd; BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E 4.1; BGer 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3; Zum analogen Unterlassungsanspruch nach UWG vgl.: BSK UWG- Rüetschi/Roth/Frick, Art. 9 N 16 mit Hinweis auf: BGE 124 III 72, 74; 116 II 357, 359; 109 II 338, 346; 97 II 97, 108; BSK UWG- Rüetschi/Roth/Frick, Art. 9 N 25 mit Hinweis auf: BGer 4A_460/2011 20. Dezember 2011; BGer 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009, E. 11.3).

2.1.5 Der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB bzw. Art. 9 Abs. 3 UWG i.V.m. Art. 49 OR bezweckt eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz und setzt eine schwere Verletzung voraus (BSK ZGB I- Meili, Art. 28a N 17 mit Hinweisen; Aebi-Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Art. 28a N 16 mit Hinweis; BSK UWG-Rüetschi/Roth/Frick, Art. 9 N 111). Nach einem Teil der Lehre soll juristischen Personen generell keine Genugtuung zugesprochen werden, da diese keinen seelischen Schmerz empfinden können (Aebi-Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Art. 28a N 16 mit Hinweis; BSK UWG- Rüetschi/Roth/Frick, Art. 9 N 114; anderer Ansicht: BGE 138 III 337 E. 6.1).

2.2 Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und bei Tatsachenbehauptungen die Wahrheit seiner Aussage erschliesst (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.1 ff.; BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).

Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bestreitet die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 6; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_132/2022 vom 18. Juli 2022 E. 2.1). Unbestrittene Tatsachenbehauptungen gelten als zugestanden (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_101/2025 vom 15. August 2025 E. 4.4.5; BGE 144 III 519 E. 5.3.2; 111 II 156 E. 1b).

Bei substanziierter Bestreitung durch die beklagte Partei obliegt es folglich der Klagpartei, im Detail darzulegen, welche Äusserungen sie als persönlichkeitsverletzend erachtet. Ein Verweis einzig auf die Beilagen, mit der Behauptung, daraus ergebe sich eine Persönlichkeitsverletzung, genügt nicht.

2.3 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Äusserung der Beklagten im Bereich Rezensionen des Google-Unternehmensprofils der Klägerin, die Klägerin verfüge über wenig Fachwissen und nehme unverhältnismässige Provisionen, die Bewertung der Klägerin mit einem von fünf Sternen sowie die Äusserung der Beklagten auf Facebook, sie sei von der Klägerin unzureichend über die steuerlichen Folgen informiert worden und die Klägerin habe mit der Käuferschaft keine Besichtigung durchgeführt, eine Persönlichkeitsverletzung und/oder unlauteres Verhalten darstellen (K S. 3; R S. 2; KB 13 ff.). Die weiteren der Beklagten zuzuschreibenden Äusserungen über die Klägerin auf Facebook sind von der Klägerin in den Rechtsschriften nicht ausgeführt worden und werden folglich nicht geprüft. Dass die Beklagte unter dem Pseudonym «Katja» eine Rezension verfasst hat, wird von der Beklagten bestritten und bleibt unbewiesen. Die entsprechende Rezension, die im Übrigen von der Klägerin ebenfalls nicht in den Rechtsschriften ausgeführt worden ist, wird folglich ebenfalls nicht geprüft. Nicht geprüft wird auch die Ein-Stern-Bewertung ohne Text einer Freundin der Beklagten, über welche die Klägerin einen separaten Prozess führt (Verfahrensnummer des Zivilgerichts: K3.2025.22). Schliesslich ist auch nicht zu prüfen, ob der Verwaltungsrat der Klägerin persönlich verletzt ist, da ausdrücklich nicht er, sondern nur die A____ AG als Klagpartei auftritt (Verfügung vom 8. Oktober 2025; Eingabe der Klägerin vom 15. Oktober 2025, Ziffer 5); das Institut der Prozessstandschaft, bei welchem die Klagpartei in eigenem Namen den Anspruch einer Drittperson einklagt, ist auf wenige Konstellationen im Bereich des Familienrechts, des Erbschaftsrechts und des Aktienrechts beschränkt und vorliegend nicht anwendbar.

2.3.1 Die Rezensionen der Beklagten geben ihre persönliche Erfahrung mit der Klägerin wieder. Bei den Aussagen über das Fachwissen der Klägerin bzw. über eine unzureichende Information über die steuerlichen Folgen des Immobilienverkaufs und bei der Aussage «unverhältnismässige Provisionen» handelt es sich für den Leser der Rezensionen auf dem Google-Unternehmensprofil und der Facebook-Seite erkennbar um eine Zusammenfassung und Zuspitzung der persönlichen Erfahrung der Beklagten mit der Klägerin. Es handelt sich erkennbar um eine Meinungsäusserung, die aus einer einzelnen, subjektiven Erfahrung einer Kundin der Klägerin entspringt, und nicht etwa um einen Bericht mit Anspruch auf Objektivität und Allgemeingültigkeit. Solche Meinungsäusserungen sind nicht zu beanstanden, sofern sie aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erscheinen, was vorliegend der Fall ist. Es waren die Beklagte und ihr Ehemann, und nicht die Klägerin, die den Kontakt zu den Käufern pflegten (KA Rz. 20). Den Kaufentscheid trafen diese aufgrund der persönlichen Beziehung zur Beklagten und ihrem Ehemann und unabhängig von der Tätigkeit der Klägerin (KA Rz. 19, 21). Die Klägerin wies weder die Käuferschaft nach noch vermittelte sie den Vertragsabschluss (KA Rz. 18). Dennoch, und entgegen dem Wortlaut des in Ziff. III. des Maklervertrags Vereinbarten, behielt die Klägerin aus der Anzahlung der Käufer ein Maklerhonorar in Höhe von 3% des Kaufpreises ein (KA Rz. 23). Auch aus Ziff. 8.5 des Kaufvertrags ergibt sich nicht, dass die Klägerin berechtigt war, ein Maklerhonorar von 3% zu Lasten der Verkäuferschaft mit der Anzahlung zu verrechnen (KB 2). Sodann beantwortete die Klägerin im Vorfeld des Verkaufs Fragen der Beklagten und ihres Ehemannes zur Handänderungssteuer nur unzureichend, weshalb die Beklagte und ihr Ehemann von dieser Steuerfolge überrascht wurden (KA Rz. 25). Inwiefern die Aussage, die Klägerin habe mit der Käuferschaft keine Besichtigung durchgeführt, persönlichkeitsverletzend sein soll, hat die Klägerin nicht ausgeführt und erschliesst sich nicht. Die genannten Äusserungen der Beklagte erscheinen somit aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts ohne weiteres als vertretbar. Es kann nicht gesagt werden, dass die genannten Aussagen in wesentlichen Punkten nicht zutreffen und die Klägerin in einem falschen Licht zeigen bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnen. Die Äusserungen der Beklagten sind weder unrichtig noch irreführend noch völlig sachfremd oder unsachlich oder vorwiegend in der Absicht getätigt, die Klägerin schlechtzumachen. Hinzu kommt der Kontext des Wirtschaftslebens, wo grundsätzlich strengere Kriterien gelten, und, dass die Klägerin mit der Erstellung von Unternehmensprofilen auf Google und Facebook in Kauf nimmt, nicht nur positive, sondern auch negative Erfahrungsberichte und Bewertungen zu erhalten. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt somit nicht vor.

2.3.2 Bezüglich des Feststellungsbegehrens fehlt es an einem fortbestehenden Störungszustand, da die online veröffentlichten Rezensionen der Beklagten nicht mehr abrufbar sind.

2.3.3 Ferner ist das Unterlassungsbegehren, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, es künftig zu unterlassen, gegenüber Dritten mündlich oder schriftlich falsche, ruf- oder kreditschädigende Äusserungen über die Klägerin oder deren Verwaltungsrat zu verbreiten, zu allgemein gehalten, um zum Urteil erhoben werden zu können.

Dies alles führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 95 f. und Art. 105 f. ZPO).

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr zur Bestimmung der Gerichtskosten zwischen CHF 200.00 bis 250'000.00 (§ 5 Abs. 3 Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810). Praxisgemäss wird die Grundgebühr innerhalb dieses Rahmens so bemessen, dass sie zum einen dem Aufwand des Gerichts angemessen ist (§ 2 Abs. 1 GGR) und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur Parteientschädigung steht. Angemessen ist vorliegend eine Grundgebühr von CHF 1'000.00 für den Entscheid bei schriftlicher Begründung bzw. von CHF 660.00 für den Entscheid mit Anmerkung ohne schriftliche Begründung (vgl. § 31 Abs. 1 GGR), ohne weitere Erhöhungen oder Ermässigungen (§ 15 ff. GGR). Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten betragen somit CHF 960.00 bzw. CHF 1'300.00.

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich das Honorar für die Parteientschädigung an sich nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 Honorarreglement, HoR; SG 291.400). Die Beklagte hat eine Honorarnote mehrmals zur Edition offeriert, eine solche oder eine Stundenaufstellung jedoch nie eingereicht. Die Parteientschädigung für die Beklagte wird folglich nach der Höhe der verlangten Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 bemessen. Massgeblich sind § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 1 und 3, § 23 und § 24 HoR.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 960.00 (für den Entscheid mit Anmerkung) bzw. CHF 1'300.00 (bei schriftlicher Begründung), bestehend aus den Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 und der Entscheidgebühr. Der Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 500.00 wird einbehalten und der Fehlbetrag von CHF 160.00 bzw. CHF 500.00 wird bei der Klägerin nachgefordert.

3.      Die Klägerin wird zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 267.30 MWSt, total CHF 3'567.30, zu bezahlen.

Zivilgericht BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. T. Heer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht werden. Die Berufungsschrift ist dem Appellationsgericht einzureichen und zu unterzeichnen.

Die Berufungsschrift hat die Begehren sowie deren tatsächliche und rechtliche Begründung zu enthalten.

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.