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STRK.2023.9

STRK.2023.9, Nichteinhalten der Beschwerdefrist

Bs Steuerrekurskommission · 2022-12-08 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2023.9

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 31. März 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)

Parteien X GmbH […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2019

(Nichteinhalten der Beschwerdefrist, Art. 140 Abs. 1 DBG)

STRK.2023.9 2 Sachverhalt A. Die Steuerverwaltung führte bei der Beschwerdeführerin, X GmbH, eine Buchführung der Jahresrechnungen 2018 und 2019 durch. Gestützt auf weitere Unterlagen und Informationen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, wurden dem Rein- gewinn 2018 nicht verbuchte Umsätze (Minussaldi auf Kassenkonto) von CHF 5'445.00 und geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand Mehrwertsteuer von CHF 23'096.00 aufgerechnet. In der Folge wurden der steuerbare Reingewinn mit CHF 36'100.00 und das steuerbare Kapital mit CHF 175'000.00 festgesetzt. Hinsichtlich der Veranlagung der Steuerperiode 2019 wurde eine Minusreserve von CHF 119'545.00 auf einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter (A) infolge Qualifika- tion als simuliertes Darlehen gebildet. Es wurden der steuerbare Reingewinn mit CHF 28'100.00 und das steuerbare Kapital mit CHF 83'000.00 festgesetzt. Die Veranla- gungsverfügungen datieren vom 15. Juli 2022. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2022 Einspra- che. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache ge- gen die Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 teil- weise gut. Auf die Einsprache betreffend die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer pro 2019 trat die Steuerverwaltung nicht ein. C. Gegen den Entscheid betreffend direkte Bundessteuer pro 2019 erhebt die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2023 Beschwerde. Sie reicht einen Darlehensvertrag zwischen ihr und Herrn A ein und macht geltend, dass inzwischen Rückzahlungen getätigt worden seien. Daher dürfe das Darlehen nicht als Einkom- men des Geschäftsführers versteuert werden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wird die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur möglicherweise verspäteten Beschwerdeerhebung aufgefordert. Innert der ge- setzten Frist bis 20. Februar 2023 ist bei der Steuerrekurskommission keine Stellung- nahme eingegangen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerverwaltung und der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung wird verzichtet. Eine mündliche Verhandlung hat nicht statt- gefunden. Der vorliegende Entscheid ergeht als Präsidialentscheid.

STRK.2023.9 3 Erwägungen 1.

a) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Rekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 StG. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

b) Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. Dezember 2022 (recte: wohl 6. Dezember 2022) betreffend direkte Bundes- steuer pro 2019 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert.

c) Es ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 2.

a) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist auf Grund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Biaggi in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 165a N 5 und Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4).

b) Laut Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG kann die betroffene Person gegen Einspracheentscheide der Verwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich Beschwerde an die Steuerrekurskommission erheben. Diese 30-tägige Frist beginnt gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung im Ausland übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfol- genden Werktag ab (vgl. Biaggi, a.a.O., § 164 N 26, Heuberger in: Tarolli Schmidt/Vil- lard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 4 ff. und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 20 und Art. 133 N 4 ff.). Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Biaggi, a.a.O., § 164 N 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 19; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auf- lage, Basel 2022, Art. 119 N 3 f. und Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.),

STRK.2023.9 4 a.a.O. Art. 140 N 27 ff.). Auf eine verspätet erhobene Beschwerde kann nicht einge- treten werden (vgl. Biaggi, a.a.O., § 164 N 28). 3.

a) Der Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem „Track & Trace“ der Schweizerischen Post am 7. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet. Da das Einschreiben nicht abgeholt wurde, gilt die Zustellfiktion (vgl. Jor- dan in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), a.a.O., § 160 N 30 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_53 / 2019 vom 14. Mai 2019). Dies bedeutet, dass die Post- sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Im vorliegenden Fall endete die Abholfrist am 14. Dezember 2022. Die 30-tägige Be- schwerdefrist begann damit am 15. Dezember 2022 zu laufen und endete am 13. Januar 2023. Das Beschwerdeschreiben datiert vom 18. Januar 2023. Damit ist die Eingabe nicht innert der Rechtsmittelfrist erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

b) Eine versäumte Beschwerdefrist kann gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wiederherge- stellt werden, wenn der säumigen Partei die Einhaltung der Frist unverschuldet nicht möglich war. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei höherer Gewalt gleich- kommen. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz einem entsprechenden Hinweis in der Eingangsbestätigung der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2023 nicht zu allfälligen Gründen für ihre Säumnis geäussert. Es liegen daher keine Gründe vor, die eine Wiederherstellung der Frist (restitutio in integrum) begründen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde und somit darauf nicht eingetreten werden kann. Es liegen zudem keine Fristwieder- herstellungsgründe vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine ma- terielle Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom

14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 200.00 festgelegt.

STRK.2023.9 5 Beschluss ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin trägt eine Spruchgebühr von CHF 200.00.

3. Der Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.