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STRK.2023.7

STRK.2023.7, Nichteinhalten der Rekursfrist

Bs Steuerrekurskommission · 2022-11-30 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2023.7

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 6. März 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Rebecca Mühlebach (Gerichtsschreiberin)

Parteien AX und BX […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Kantonale Steuern pro 2020

(Nichteinhalten der Rekursfrist, § 164 Abs. 1 StG)

STRK.2023.7 2 Sachverhalt A. Mit ihrer Steuererklärung pro 2020 reichten die Rekurrierenden, AX und BX, eine Ko- pie der Steuererklärung des Kantons Aargau ein, in welcher sie ein steuerbares Ein- kommen in Höhe von CHF 349'113.00 und ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 0.00 deklarierten. Die Steuerverwaltung nahm diverse Korrekturen vor. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. Dezember 2021 wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 120'500.00 zum Satz von CHF 396'000.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 1'233'000.00 zum Satz von CHF 4'373'000.00 festgesetzt. B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 erhoben die Rekurrierenden Einsprache. Mit Entscheid vom 30. November 2022 wurde die Einsprache insofern teilweise gut- geheissen, als das steuerbare Einkommen neu auf CHF 123'600.00 zum Satz von 396'200.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 771'000.00 zum Satz von 3'650'000.00 festgesetzt wurde. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. Dezember 2022 (Poststempel: 12. Januar 2023). Die Rekurrierenden beantragen, den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung vom 30. November 2022 aufzuheben, den Vermögens- und Einkommenssteuersatz neu zu ermitteln und die Steuerverwaltung Basel-Stadt anzuweisen, die Einnahmen und die Ausgaben der Liegenschaften gegenüber zu stellen und daraus resultierende Einkommen und Vermögen zu besteuern und keine willkürliche Steuersätze sowie Einkommenssätze zu bestimmen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 werden die Rekurrierenden zur Stellungnahme zur möglicherweise verspäteten Rekurserhebung aufgefordert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 führen die Rekurrierenden aus, gemäss Art. 145 ZPO gälte während der Weihnachtsferien Fristenstillstand. Entsprechend hätten sie die Frist berechnet. Daher sei der Rekurs fristgerecht eingereicht worden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerverwaltung wird verzichtet. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

STRK.2023.7 3 Erwägungen 1.

a) Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steu- errekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständig- keit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

b) Die Rekurrierenden sind als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 30. November 2022 betreffend kantonale Steuern pro 2020 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert.

c) Es ist zu prüfen, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde. 2.

a) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist auf Grund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Biaggi in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 165a N 5 und Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4).

b) Laut § 164 Abs. 1 StG kann die betroffene Person gegen Einspracheentscheide der Verwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich Rekurs an die Steuerrekurskommission erheben. Diese 30-tägige Frist beginnt gemäss § 147 Abs. 3 StG mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland überge- ben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich aner- kannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (vgl. Biaggi, a.a.O., § 164 N 26, Heuberger in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 4 ff. und Richner/Frei/Kaufmann/Meu- ter, a.a.O., Art. 140 N 20 und Art. 133 N 4 ff.). Diese Frist ist eine gesetzlich veran- kerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Biaggi, a.a.O., § 164 N 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 19; Zwei- fel/Hunziker in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 119 N 3 f. und Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), a.a.O. Art. 140 N 27 ff.). Auf einen verspätet erhobenen Rekurs kann nicht eingetreten werden (vgl. Biaggi, a.a.O., § 164 N 28).

STRK.2023.7 4 3. Die Rekurrierenden bringen vor, gestützt auf den Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO über Weihnachten sei ihre Rekurseingabe fristgerecht erfolgt. Vorliegend han- delt es sich jedoch nicht um ein zivilrechtliches Verfahren, in welchem die Schweize- rische Zivilprozessordnung gilt. Vielmehr ist für die Fristen auf das baselstädtische Steuergesetz abzustellen. Dieses sieht jedoch keine Gerichtsferien und keinen Still- stand der Fristen während der Feiertage vor (vgl. § 164 StG; Biaggi a.a.O., § 164 N 30). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass entgegen der Annahme der Rekur- rierenden kein Fristenstillstand über Weihnachten zu berücksichtigen ist. Der Ein- spracheentscheid vom 30. November 2022 wurde den Rekurrierenden per Einschrei- ben gesendet und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 1. De- zember 2022 zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 2. Dezember 2022 zu laufen und endete am 31. Dezember 2022. Das Rekursschreiben datiert zwar vom 30. Dezember 2022, wurde gemäss Poststempel allerdings erst am 12. Januar 2022 der Post übergeben. Damit ist die Eingabe nicht innert der Rechtsmit- telfrist erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. 4.

a) Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden war. Das Begehren um Fristwiederherstellung muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Die Anforderungen an diese sog. restitutio in integrum sind praxisgemäss sehr streng, und sie wird nur gewährt, wenn ein un- verschuldetes Hindernis die säumige Person abgehalten hat, die Frist einzuhalten. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen, das heisst, dass zwingende äussere Umstände es verunmöglicht haben müssen, die Frist einzuhalten (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 21 ff.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 17 ff.).

b) Als Fristwiederherstellungsgrund machen die Rekurrierenden geltend, sie seien der Ansicht gewesen, es gelte gemäss Art. 145 ZPO Fristenstillstand. Die Rekurrie- renden haben somit irrtürmlich das falsche Recht angewendet, indem sie für den Fris- tenlauf auf die Eidgenössische Zivilprozessordnung anstelle des baselstädtischen Steuergesetzes abgestellt haben. Ein Rechtsirrtum bildet jedoch keinen Entschuldi- gungsgrund für eine Fristversäumnis (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel- Stadt VD.2014.9 vom 24. März 2014 E. 3.2). Unkenntnis oder Irrtum über einen Fris- tenlauf stellen kein unverschuldetes Hindernis für ein Fristversäumnis dar. (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 2C_756/2017 vom 21. September 2017). Denn es fehlt an der erforderlichen Schuldlosigkeit. Der Rechtsmittelbelehrung im Einspracheent-

STRK.2023.7 5 scheid der Steuerverwaltung ist zu entnehmen, dass innerhalb von 30 Tagen ab Zu- stellung des Entscheides Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden kann. Ein Hinweis auf die ZPO oder Gerichtsferien findet sich darin nicht. Auch als juristische Laien haben die Rekurrierenden daher keinen begründeten Anlass gehabt, davon auszugehen, dass die in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien auch im Ver- fahren vor der Steuerrekurskommission gelten könnten. Es widerspricht dem gebote- nen sorgfältigen Verhalten, dass die Rekurrierenden entgegen der Rechtsmittelbe- lehrung und ohne Einholung von fachkundigem Rat davon ausgingen, dass die zivil- prozessualen Regelungen auch für das Steuerverfahren Geltung hätten (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 2C_756/2017 vom 21. September 2017). Entsprechend ist das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs verspätet erhoben wurde und somit darauf nicht eingetreten werden kann. Es liegen zudem keine Fristwiederher- stellungsgründe vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine materi- elle Prüfung der Vorbringen der Rekurrierenden. 6. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist den Rekurrierenden in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsge- bühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchge- bühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 200.00 festgelegt.

STRK.2023.7 6 Beschluss ://: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Rekurrierenden tragen eine Spruchgebühr von CHF 200.00.

4. Der Entscheid wird den Rekurrierenden und der Steuerverwaltung mitgeteilt.