Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2023.2
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Präsidialentscheid vom 15. November 2023
Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)
Parteien AX und BX […]
vertreten durch A AG […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Revision der direkten Bundessteuer pro 2018
(Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt, Art. 132 Abs. 2 DBG; Art. 140 Abs. 1 DBG)
STRK.2023.2 2 Sachverhalt A. Die Beschwerdeführenden, AX und BX, stellten mit Schreiben vom 17. November 2022 ein Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügung vom 28. April 2022 zu der direkten Bundessteuern pro 2018. B. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab. C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 erheben die Beschwerdeführenden, vertreten durch A AG, Beschwerde und machen geltend, dass die Veranlagungsverfügung in- sofern zu revidieren sei, als die Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapi- talgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung zu besteuern sei. Eventualiter sei in- folge Verletzung des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben die definitive Veranlagung pro 2018 insofern zu revidieren, als die Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Betei- ligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung zu besteuern sei. Subeventualiter sei infolge Verletzung des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. korrekten Be- steuerung der Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung im Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz die Veranla- gung 2018 bezüglich des korrekten Steuerwertes der Anteilscheine an der B GmbH anpassen wird, zurückzuweisen. Subeventualiter 2 sei infolge Vorliegens eines Schreibversehens die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. kor- rekten Besteuerung der Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapitalgesell- schaft im Rahmen der Teilbesteuerung zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragt die Steuerverwaltung die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. März 2023 und mit Duplik vom 14. März 2023 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 17. März 2023 sistierte die Steuerrekurskommission das Verfah- ren. Die Steuerrekurskommission entschied in einem anderen Verfahren, dass der Rechtsmittelweg bei Revisionsverfahren nicht gesetzeskonform umgesetzt sei. Diese
STRK.2023.2 3 Änderung der Rechtsprechung hätte auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfah- ren. Entsprechend sei es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das vorlie- gende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zu sis- tieren. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde die Sistierung aufgehoben und die Steuerverwaltung wurde zur Stellungnahme betreffend Prozessvoraussetzungen auf- gefordert. Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 beantragt die Steuerverwaltung das Verfahren mit Einverständnis der Beschwerdeführenden nach der bisherigen Praxis der Steuerrekurskommission fortzuführen und mit einem materiellen Entscheid abzuschliessen. Von einer Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur Durchführung eines zweistufigen Verfahrens nach neuer Praxis der Steuerrekurs- kommission sei abzusehen. Mit Verfügung vom 22. September 2023 weist die Steuerrekurskommission den Antrag der Steuerverwaltung ab. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der vorliegende Entscheid ergeht als Präsidialentscheid.
STRK.2023.2 4 Erwägungen 1. Gemäss Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Ein- spracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde er- heben. Rekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Ver- ordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Ge- setzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Die vorliegende Eingabe gegen den Entscheid der Steuerverwaltung vom 12. Dezember 2022 datiert vom 10. Januar 2023 und erweist sich damit als fristgerecht eingereicht und begründet.
b) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist infolge der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4). Die Beschwerde setzt das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes voraus. Gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG ist das Anfechtungsobjekt ein Einspracheentscheid. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachentscheid, Nichteintretensentscheid, Abschreibebeschluss oder Kostenentscheid handelt (vgl. Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 140 N 6). Auf das Vorliegen eines Einspracheentscheides ist einzig zu verzichten, wenn eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend ge- macht wird (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 140 N 12).
c) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichtet hat. 2.
a) Eine in formelle Rechtskraft erwachsene, jedoch materiell fehlerhafte Veranla- gungsverfügung kann durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision berich- tigt werden. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch zu Recht als solches entgegengenommen und behandelt. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steuerverwaltung zu ergreifen ist. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ist die Steuerrekurskommis- sion die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens zuständige Instanz.
b) Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission beschränkt sich auf die Überprü- fung von Einspracheentscheiden (vgl. Art. 132 Abs. 2 DBG sowie Art. 140 Abs. 1 DBG; Schilling in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler
STRK.2023.2 5 Steuergesetz, Basel 2019, § 136 N 5; Jordan in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 160 N 4). Dabei ist klar- zustellen, dass nicht die Bezeichnung der in Frage stehenden Verfügung bzw. des in Frage stehenden Entscheides massgeblich sein kann. Voraussetzung für ein Be- schwerdeverfahren ist aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 140 Abs. 1 DBG die Durchführung eines Einspracheverfahrens und dessen Abschluss mit einem Ein- spracheentscheid. Das heisst, eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Revision kann erst nach nochmaliger Überprüfung durch die Steuerverwaltung bei der von der Steuerverwaltung unabhängigen Steuerrekurskommission anhängig gemacht werden (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4).
c) Gemäss Art. 149 Abs. 2 DBG hebt die Behörde den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid, wenn sie das Revisionsbegehren für begründet erachtet. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens sowie gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden, wie gegen den früheren Entscheid (vgl. Art. 149 Abs. 3 DBG). Der korrekte Rechts- mittelweg hängt somit davon ab, wofür das Revisionsbegehren gestellt worden ist. Wird ein Revisionsbegehren bezüglich einer Veranlagungsverfügung gestellt, so hat die Steuerverwaltung einen Revisionsentscheid zu fällen. Gegen diesen Revisions- entscheid kann Einsprache erhoben werden, welche durch die Steuerverwaltung zu prüfen ist. Erst der Einspracheentscheid kann mittels Beschwerde an die Steuerre- kurskommission weitergezogen werden.
d) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsbegehren bezüglich der rechtskräftig ge- wordenen Veranlagungsverfügung vom 28. April 2022 gestellt. Gegen einen abwei- senden Revisionsentscheid einer Veranlagungsverfügung kann das Rechtsmittel ein- gelegt werden, welches gegen die ursprüngliche Verfügung hätte ergriffen werden können (vgl. Art. 149 Abs. 3 DBG). Folglich ist das korrekte Rechtsmittel gegen den Revisionsentscheid die Einsprache. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Falle jedoch noch kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da die Steuerverwaltung sich der Durchführung eines Einspracheverfahrens verweigert hat, liegt kein gültiges An- fechtungsobjekt für eine Beschwerde an die Steuerrekurskommission vor. Somit ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
a) Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG hätte nach dem Ausgang des Verfahrens grundsätz- lich die Steuerverwaltung Basel-Stadt als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird aber in Anwendung des Gesetz über die
STRK.2023.2 6 Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 von der Auferlegung einer Spruchgebühr zu Lasten der Steuerverwaltung Basel-Stadt abgesehen.
b) Nach Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146 StG) resp. für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Partei- entschädigung zugesprochen werden. Für die Bemessung der zu entrichtenden Par- teientschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif massgebend. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar nach der Praxis der Steuerrekurskommission grund- sätzlich CHF 200.00. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird den Be- schwerdeführenden eine Parteientschädigung von fünf Stunden zu einem Überwäl- zungssatz à CHF 200.00, somit von CHF 1'000.00 inkl. Auslagen zuzügl. Mehrwert- steuer, zugesprochen.
STRK.2023.2 7 Beschluss ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren wird zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurück- gewiesen.
2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 inkl. Auslagen zuzügl. Mehrwertsteuer zugesprochen.
4. Der Entscheid wird der Vertreterin der Beschwerdeführenden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.