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STRK.2023.18

STRK.2023.18, Einsprachefrist, Wiederherstellung der Frist

Bs Steuerrekurskommission · 2023-02-22 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2023.18

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 18. September 2023

Mitwirkende lic. iur. Nicole Gutzwiller Wetzel (Präsidentin) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)

Parteien AX und BX […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Nachsteuer- und Bussenverfügung zur direkten Bundessteuer pro 2018 und 2019

(Einsprachefrist, Art. 132 Abs. 1 DBG; Wiederherstellung der Frist, Art. 133 Abs. 3 DBG)

STRK.2023.18 2 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 29. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden, AX und BX, mitgeteilt, dass ein Nachsteuer- und Strafverfahren betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 eingeleitet werde. Mit Schreiben vom 16. September 2022 wurde den Beschwerdeführenden die provisorische Rechnung mit der Aufforderung zur Wahr- nehmung des rechtlichen Gehörs zugesendet. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 nahmen die Beschwerdeführenden diese Möglichkeit wahr. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Steuerverwaltung zum Schreiben der Beschwerdeführenden vom 10. Oktober 2022 Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom

7. November 2022 reagierten. Darin fragten sie, ob es möglich sei, einen Kompromiss zu finden und die vorgesehene Busse aufzuheben. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde den Beschwerdeführenden die Nach- steuer und Busse betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 und 2019 eröffnet. Die Busse wurde gegenüber der provisorischen Berechnung von 155% auf 67% re- duziert. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Ja- nuar 2023 sinngemäss Einsprache. Darin machen sie geltend, mit Schreiben vom 7. November 2022 hätten sie Einsprache eingelegt und einen Vorschlag zur Beglei- chung gemacht. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben und sie hätten bereits eine definitive Veranlagung erhalten. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einspra- che ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Einsprache nicht innert Frist er- hoben worden sei. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. März 2023. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids und die materielle Prüfung ihrer Anliegen. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 schliesst die Steuerverwaltung auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juni 2023 und Duplik vom 13. Juni 2023 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

STRK.2023.18 3 Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid wurde als Präsidialentscheid gefällt.

STRK.2023.18 4 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführen- den sind als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Februar 2023 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 20. März 2023 (Datum des Poststempels) ist somit einzutreten. 2.

a) Die Beschwerdeführenden beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 22. Februar 2023 betreffend Nachsteuer- und Bussenverfügung zu der direkten Bundessteuer pro 2018 und 2019 aufzuheben und auf die Einsprache einzu- treten.

b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache einge- treten ist. 3.

a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG kann die steuerpflichtige Person gegen die Veranla- gung der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungs- behörde schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Steuerverwaltung eingegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 133 Abs. 1 DBG), die Beweislast liegt bei der steuerpflichtigen Person. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Heuberger in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 4 ff.; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 5 ff. und Art. 133 N 4 ff.).

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b) Wird die Einsprache verspätet erhoben oder ist bei einer Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung innerhalb der Einsprachefrist keine rechtsgenügliche Ein- sprachebegründung eingegangen, so hat die Steuerverwaltung einen Nichteintreten- sentscheid zu fällen (vgl. Weihrauch in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 162 N 1; StRKE 92a/2006 vom

23. November 2006 E. 4. c) mit Verweis auf StRKE 114/2002 vom 31. Oktober 2002 E. 4. b) aa)).

c) Ist die Steuerverwaltung auf eine Einsprache nicht eingetreten, so kann vor der Steuerrekurskommission nur geltend gemacht werden, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Hingegen kann das im Ein- spracheverfahren Versäumte im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht nachgeholt werden, weshalb materielle Vorbringen nicht mehr gehört werden (vgl. Biaggi in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steu- ergesetz, Basel 2019, § 164 N 13; Grüninger/Studer, Kommentar zum [alten] Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 102). 4.

a) Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung von der Steuerverwaltung mit einer A- Post Plus-Zustellung versendet. Dies ist eine Dienstleistung der Post, bei welcher die Zustellung nicht wie bei einer eingeschriebenen Postzustellung durch den Empfänger quittiert werden muss, der Transport aber protokolliert wird. Der Absender kann mit- tels „Track and Trace“ im Internet nachvollziehen, wo sich die Sendung gerade befin- det. Daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Das kantonale Recht schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte Zustellform vor (vgl. § 145 StG). Der Versand über herkömmliche (A- oder B-) Post ist zulässig, eine Zustellung mit einge- schriebener Sendung nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Es obliegt allerdings der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, an welchem Tag die Verfügung an die steuerpflichtige Person zugestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 ff.). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist eine Zustellung mittels A-Post Plus einer nicht eingeschrie- benen Sendung gleichzustellen. Dies hat zur Konsequenz, dass A-Post Plus-Sendun- gen wie uneingeschriebene Sendungen mit dem Einlegen der Postsendung in den Briefkasten als zugestellt gelten. Die Frist für eine Einsprache beginnt hiermit zu lau- fen, nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme des Adressaten.

b) Die Verfügung der Steuerverwaltung datiert vom 9. November 2022. Aus dem Zu- stellnachweis ist ersichtlich, dass diese Verfügung am 10. November 2022 zugestellt worden ist. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 11. November 2022 zu

STRK.2023.18 6 laufen und endete am Montag, 12. Dezember 2022. Die Beschwerdeführenden reich- ten ihre Einsprache am 2. Januar 2023 ein. Die Rechtsmittelfrist war zu diesem Zeit- punkt bereits verstrichen, weshalb die Einsprache als verspätet zu betrachten ist.

c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Schreiben vom 7. November 2022 als Einsprache zu beachten sei.

d) Wie die Steuerverwaltung zu Recht in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 ausführt, kann keine Einsprache erhoben werden, wenn die Verfügung noch nicht eröffnet wurde. Einwendungen gegen einen Veranlagungsvorschlag können, wenn die Veranlagungsbehörde mit der nachfolgenden Veranlagungsverfügung an ihrem Standpunkt festhält, nicht in eine Einsprache umgedeutet werden, da eine vorzeitige Einsprache ausgeschlossen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 46). Das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 7. November 2022 bezieht sich auf das vorangegangene Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. Oktober 2022. So- mit stellt das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 7. November 2022 keine Ein- sprache gegen die Verfügung vom 9. November 2022 dar, weshalb die Steuerverwal- tung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 2. Januar 2023 eingetreten ist. 5.

a) Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden war. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG muss das Begehren um Fristwiederherstellung binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel ge- stellt werden. Die Anforderungen an diese sog. restitutio in integrum sind praxisge- mäss sehr streng, und sie wird nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis die säumige Person abgehalten hat, die Frist einzuhalten. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen, das heisst, dass zwingende äussere Umstände es verunmög- licht haben müssen, die Frist einzuhalten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 21 ff.; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 N 17 ff.).

b) Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor, welche eine Fristwiederher- stellung begründen würden noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Fristversäumnisses die Steu- erverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

STRK.2023.18 7 7. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführerenden in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom

14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 500.00 festgelegt.

STRK.2023.18 8 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführenden tragen eine Spruchgebühr von CHF 500.00.

3. Der Entscheid wird den Beschwerdeführenden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.