Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2023.17
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Präsidialentscheid vom 18. September 2023
Mitwirkende lic. iur. Nicole Gutzwiller Wetzel (Präsidentin) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)
Parteien AX und BX […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Nachsteuer- und Bussenverfügung zu den kantonalen Steu- ern pro 2018 und 2019
(Einsprachefrist, § 160 Abs. 1 StG; Wiederherstellung der Frist, § 147 Abs. 5 StG)
STRK.2023.17 2 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 29. August 2022 wurde den Rekurrierenden, AX und BX, mitge- teilt, dass ein Nachsteuer- und Strafverfahren betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 eingeleitet werde. Mit Schreiben vom 16. September 2022 wurde den Re- kurrierenden die provisorische Rechnung mit der Aufforderung zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zugesendet. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 nahmen die Rekurrierenden diese Möglichkeit wahr. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Steuerverwaltung zum Schreiben der Rekurrierenden vom 10. Oktober 2022 Stellung, worauf die Rekurrierenden mit Schreiben vom 7. November 2022 re- agierten. Darin fragten sie, ob es möglich sei, einen Kompromiss zu finden und die vorgesehene Busse aufzuheben. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde den Rekurrierenden die Nachsteuer und Busse betreffend die kantonalen Steuern pro 2018 und 2019 eröffnet. Die Busse wurde gegenüber der provisorischen Berechnung von 145% auf 67% reduziert. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrierenden mit Schreiben vom 2. Januar 2023 sinngemäss Einsprache. Darin machen sie geltend, mit Schreiben vom 7. No- vember 2022 hätten sie Einsprache eingelegt und einen Vorschlag zur Begleichung gemacht. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben und sie hätten bereits eine definitive Veranlagung erhalten. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einspra- che ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Einsprache nicht innert Frist er- hoben worden sei. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 20. März 2023. Die Rekurrierenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die materielle Prüfung ihrer Anliegen. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 schliesst die Steuerverwaltung auf Ab- weisung des Rekurses. Mit Replik vom 6. Juni 2023 und Duplik vom 13. Juni 2023 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
STRK.2023.17 3 Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid wurde als Präsidialentscheid gefällt.
STRK.2023.17 4 Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom
12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrierenden sind als Steuerpflich- tige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Februar 2023 un- mittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 20. März 2023 (Datum des Poststempels) ist somit ein- zutreten. 2.
a) Die Rekurrierenden beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Februar 2023 betreffend Nachsteuer- und Bussenverfügung zu den kanto- nalen Steuern pro 2018 und 2019 aufzuheben und auf die Einsprache einzutreten.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache einge- treten ist. 3.
a) Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person gegen die Veranlagung der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist eingehalten, wenn die Einspra- che am letzten Tag der Frist bei der Steuerverwaltung eingegangen oder der schwei- zerischen Post übergeben worden ist (§ 147 Abs. 3 StG), die Beweislast liegt bei der steuerpflichtigen Person. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staat- lich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Heuberger in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 4 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 5 ff. und Art. 133 N 4 ff.).
b) Wird die Einsprache verspätet erhoben oder ist bei einer Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung innerhalb der Einsprachefrist keine rechtsgenügliche Ein- sprachebegründung eingegangen, so hat die Steuerverwaltung einen Nichteintreten- sentscheid zu fällen (vgl. Weihrauch in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 162 N 1; StRKE 92a/2006 vom
23. November 2006 E. 4. c) mit Verweis auf StRKE 114/2002 vom 31. Oktober 2002 E. 4. b) aa)).
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c) Ist die Steuerverwaltung auf eine Einsprache nicht eingetreten, so kann vor der Steuerrekurskommission nur geltend gemacht werden, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Hingegen kann das im Ein- spracheverfahren Versäumte im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht nachgeholt werden, weshalb materielle Vorbringen nicht mehr gehört werden (vgl. Biaggi in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steu- ergesetz, Basel 2019, § 164 N 13; Grüninger/Studer, Kommentar zum [alten] Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 102). 4.
a) Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung von der Steuerverwaltung mit einer A- Post Plus-Zustellung versendet. Dies ist eine Dienstleistung der Post, bei welcher die Zustellung nicht wie bei einer eingeschriebenen Postzustellung durch den Empfänger quittiert werden muss, der Transport aber protokolliert wird. Der Absender kann mit- tels „Track and Trace“ im Internet nachvollziehen, wo sich die Sendung gerade befin- det. Daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Das kantonale Recht schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte Zustellform vor (vgl. § 145 StG). Der Versand über herkömmliche (A- oder B-) Post ist zulässig, eine Zustellung mit einge- schriebener Sendung nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Es obliegt allerdings der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, an welchem Tag die Verfügung an die steuerpflichtige Person zugestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 ff.). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist eine Zustellung mittels A-Post Plus einer nicht eingeschrie- benen Sendung gleichzustellen. Dies hat zur Konsequenz, dass A-Post Plus-Sendun- gen wie uneingeschriebene Sendungen mit dem Einlegen der Postsendung in den Briefkasten als zugestellt gelten. Die Frist für eine Einsprache beginnt hiermit zu lau- fen, nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme des Adressaten.
b) Die Verfügung der Steuerverwaltung datiert vom 9. November 2022. Aus dem Zu- stellnachweis ist ersichtlich, dass diese Verfügung am 10. November 2022 zugestellt worden ist. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 11. November 2022 zu laufen und endete am Montag, 12. Dezember 2022. Die Rekurrierenden reichten ihre Einsprache am 2. Januar 2023 ein. Die Rechtsmittelfrist war zu diesem Zeitpunkt be- reits verstrichen, weshalb die Einsprache als verspätet zu betrachten ist.
c) Die Rekurrierenden machen geltend, dass das Schreiben vom 7. November 2022 als Einsprache zu beachten sei.
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d) Wie die Steuerverwaltung zu Recht in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 ausführt, kann keine Einsprache erhoben werden, wenn die Verfügung noch nicht eröffnet wurde. Einwendungen gegen einen Veranlagungsvorschlag können, wenn die Veranlagungsbehörde mit der nachfolgenden Veranlagungsverfügung an ihrem Standpunkt festhält, nicht in eine Einsprache umgedeutet werden, da eine vorzeitige Einsprache ausgeschlossen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 46). Das Schreiben der Rekurrierenden vom 7. November 2022 bezieht sich auf das vorangegangene Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. Oktober 2022. Somit stellt das Schreiben der Rekurrierenden vom 7. November 2022 keine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2022 dar, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 2. Januar 2023 eingetreten ist. 5.
a) Gemäss § 147 Abs. 5 Satz 1 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden war. Nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StG muss das Begehren um Fristwiederherstellung binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Die Anforderungen an diese sog. restitutio in integrum sind praxisge- mäss sehr streng, und sie wird nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis die säumige Person abgehalten hat, die Frist einzuhalten. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen, das heisst, dass zwingende äussere Umstände es verunmög- licht haben müssen, die Frist einzuhalten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 21 ff.; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 N 17 ff.).
b) Die Rekurrierenden bringen keine Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung begründen würden noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Fristversäumnisses die Steu- erverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Der Rekurs ist so- mit abzuweisen. 7. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist den Rekurrierenden in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 500.00 festgelegt.
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Beschluss ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrierenden tragen eine Spruchgebühr von CHF 500.00.
3. Der Entscheid wird den Rekurrierenden und der Steuerverwaltung mitgeteilt.