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STRK.2023.15

STRK.2023.15, Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt

Bs Steuerrekurskommission · 2023-02-17 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2023.15

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 9. November 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)

Parteien X […] vertreten durch A GmbH […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Revision der direkten Bundessteuer pro 2018, 2019 und 2020

(Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt, Art. 132 Abs. 2 DBG; Art. 140 Abs. 1 DBG)

STRK.2023.15 2 Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin, X, deklarierte in der Steuererklärung 2017 vom 26. Septem- ber 2018 insgesamt CHF 500'000.00 als Erbschaft. Die Höhe der unverteilten Erb- schaft bezifferte die Beschwerdeführerin mit CHF 0.00. In der Steuererklärung pro 2018 vom 10. September 2019 deklarierte die Beschwer- deführerin den Anteil an unverteilten Erbschaften mit CHF 193'382.00. Die Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung datiert vom 2. Januar 2020. In der Steuererklärung pro 2019 vom 16. September 2020 deklarierte die Beschwer- deführerin den Anteil an der unverteilten Erbschaft weiterhin mit CHF 193'382.00 un- ter Hinweis auf die Vorjahresveranlagung. Die Veranlagungsverfügung der Steuer- verwaltung datiert vom 21. Januar 2021. In der Steuererklärung pro 2020 vom 13. Juli 2021 deklarierte die Beschwerdeführerin den Anteil an der unverteilten Erbschaft mit CHF 1.00. Die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung datiert vom 18. November 2021. Die Veranlagungen pro 2018 vom 2. Januar 2020, pro 2019 vom 21. Januar 2021 sowie pro 2020 vom 18. November 2021 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch. Auf dieses Gesuch trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 17. Februar 2023 nicht ein. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Vermögenssteuern revidiert haben wolle, diese aber bei der direkten Bundessteuer nicht erhoben wird. C. Mit Schreiben vom 16. März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch A GmbH, Beschwerde und beantragt, den Entscheid aufzuheben und das Revisionsge- such gutzuheissen. Mit Verfügung vom 17. März 2023 sistierte die Steuerrekurskommission das Verfah- ren. Die Steuerrekurskommission entschied in einem anderen Verfahren, dass der Rechtsmittelweg bei Revisionsverfahren nicht gesetzeskonform umgesetzt sei. Diese Änderung der Rechtsprechung hätte auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfah-

STRK.2023.15 3 ren. Entsprechend sei es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das vorlie- gende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zu sis- tieren. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde die Sistierung aufgehoben und die Steuerverwaltung wurde zur Stellungnahme betreffend Prozessvoraussetzungen auf- gefordert. Mit Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragt die Steuerverwaltung die Beschwerde an die Steuerverwaltung zwecks Durchführung eines Einprache- verfahrens zurückzuweisen. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der vorliegende Entscheid ergeht als Präsidialentscheid.

STRK.2023.15 4 Erwägungen 1.

a) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Rekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Die vorliegende Eingabe gegen den Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Februar 2023 datiert vom 16. März 2023 und erweist sich damit als fristgerecht eingereicht und begründet.

b) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist infolge der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4). Die Beschwerde setzt das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes voraus. Gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG ist das Anfechtungsobjekt ein Einspracheentscheid. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachentscheid, Nichteintretensentscheid, Abschreibebeschluss oder Kostenentscheid handelt (vgl. Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 140 N 6). Auf das Vorliegen eines Einspracheentscheides ist einzig zu verzichten, wenn eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend ge- macht wird (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 140 N 12).

c) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichtet hat. 2.

a) Eine in formelle Rechtskraft erwachsene, jedoch materiell fehlerhafte Veranla- gungsverfügung kann durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision berich- tigt werden. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch zu Recht als solches entgegengenommen und behandelt. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steuerverwaltung zu ergreifen ist. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ist die Steuerrekurskommis- sion die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens zuständige Instanz.

b) Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission beschränkt sich auf die Überprü- fung von Einspracheentscheiden (vgl. Art. 132 Abs. 2 DBG sowie Art. 140 Abs. 1 DBG; Schilling in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler

STRK.2023.15 5 Steuergesetz, Basel 2019, § 136 N 5; Jordan in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 160 N 4). Dabei ist klar- zustellen, dass nicht die Bezeichnung der in Frage stehenden Verfügung bzw. des in Frage stehenden Entscheides massgeblich sein kann. Voraussetzung für ein Be- schwerdeverfahren ist aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 140 Abs. 1 DBG die Durchführung eines Einspracheverfahrens und dessen Abschluss mit einem Ein- spracheentscheid. Das heisst, Beurteilungen der Steuerverwaltung können erst nach nochmaliger eigener Überprüfung bei der von der Steuerverwaltung unabhängigen Steuerrekurskommission anhängig gemacht werden (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4).

c) Gemäss Art. 149 Abs. 2 DBG hebt die Behörde den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid, wenn sie das Revisionsbegehren für begründet erachtet. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens sowie gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden, wie gegen den früheren Entscheid (vgl. Art. 149 Abs. 3 DBG). Der korrekte Rechts- mittelweg hängt somit davon ab, wofür das Revisionsbegehren gestellt worden ist. Wird ein Revisionsbegehren bezüglich einer Veranlagungsverfügung gestellt, so hat die Steuerverwaltung einen Revisionsentscheid zu fällen. Gegen diesen Revisions- entscheid kann Einsprache erhoben werden, welche durch die Steuerverwaltung zu prüfen ist. Erst der Einspracheentscheid kann mittels Beschwerde an die Steuerre- kurskommission weitergezogen werden.

d) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsbegehren bezüglich der rechtskräftig ge- wordenen Veranlagungsverfügungen vom 2. Januar 2020, 21. Januar 2021 sowie 18. November 2021 gestellt. Gegen einen abweisenden Revisionsentscheid einer Veran- lagungsverfügung kann das Rechtsmittel eingelegt werden, welches gegen die ur- sprüngliche Verfügung hätte ergriffen werden können (vgl. Art. 149 Abs. 3 DBG). Folglich ist das korrekte Rechtsmittel gegen den Revisionsentscheid die Einsprache. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Falle jedoch noch kein Einspracheverfah- ren durchgeführt. Da die Steuerverwaltung sich der Durchführung eines Einsprache- verfahrens verweigert hat, liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für einen Beschwerde an die Steuerrekurskommission vor. Somit ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG hätte nach dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Steuerverwaltung Basel-Stadt als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird aber in Anwendung des Gesetz über die

STRK.2023.15 6 Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 von der Auferlegung einer Spruchgebühr zu Lasten der Steuerverwaltung Basel-Stadt abgesehen.

STRK.2023.15 7 Beschluss ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren wird zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurück- gewiesen.

2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.

3. Der Entscheid wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.