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STRK.2023.14

STRK.2023.14, Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt

Bs Steuerrekurskommission · 2023-02-17 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2023.14

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 9. November 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)

Parteien X […] vertreten durch A GmbH […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Revision der kantonalen Steuern pro 2018, 2019 und 2020

(Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt, § 136 Abs. 1 StG, § 164 Abs. 1 StG)

STRK.2023.14 2 Sachverhalt A. Die Rekurrentin, X, deklarierte in der Steuererklärung 2017 vom 26. September 2018 insgesamt CHF 500'000.00 als Erbschaft. Die Höhe der unverteilten Erbschaft bezif- ferte die Rekurrentin mit CHF 0.00. Die Steuerverwaltung besteuerte für die Steuer- periode 2017 die Differenz zwischen dem Anteil der Rekurrentin und dem bereits er- haltenen Betrag als unverteilte Erbschaft. In der Steuererklärung pro 2018 vom 10. September 2019 deklarierte die Rekurrentin den Anteil an unverteilten Erbschaften mit CHF 193'382.00. Die Steuerverwaltung hat diesen Betrag entsprechend übernommen und mit Veranlagungsverfügung vom 2. Januar 2020 zu den kantonalen Steuern pro 2018 das steuerbare Vermögen mit CHF 310'000.00 festgesetzt. In der Steuererklärung pro 2019 vom 16. September 2020 deklarierte die Rekurrentin den Anteil an der unverteilten Erbschaft weiterhin mit CHF 193'382.00 unter Hinweis auf die Vorjahresveranlagung. In der Folge wurde mit Veranlagungsverfügung vom

21. Januar 2021 das steuerbare Vermögen zu den kantonalen Steuern pro 2019 mit CHF 296'000.00 festgesetzt. In der Steuererklärung pro 2020 vom 13. Juli 2021 deklarierte die Rekurrentin den Anteil an der unverteilten Erbschaft mit CHF 1.00. Mit Veranlagungsverfügung vom

18. November 2021 wurde das steuerbare Vermögen zu den kantonalen Steuern pro 2020 mit CHF 286'000.00 festgesetzt. Die Veranlagungen pro 2018 vom 2. Januar 2020, pro 2019 vom 21. Januar 2021 sowie pro 2020 vom 18. November 2021 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 stellte die Rekurrentin ein Revisionsgesuch. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 von der Steuerverwaltung abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 16. März 2023 erhebt die Rekurrentin, vertreten durch A GmbH, Rekurs und beantragt, den abweisenden Entscheid aufzuheben und das Revisions- gesuch gutzuheissen. Mit Verfügung vom 17. März 2023 sistierte die Steuerrekurskommission das Verfah- ren. Die Steuerrekurskommission entschied in einem anderen Verfahren, dass der

STRK.2023.14 3 Rechtsmittelweg bei Revisionsverfahren nicht gesetzeskonform umgesetzt sei. Diese Änderung der Rechtsprechung hätte auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfah- ren. Entsprechend sei es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das vorlie- gende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zu sis- tieren. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde die Sistierung aufgehoben und die Steuerverwaltung wurde zur Stellungnahme betreffend Prozessvoraussetzungen auf- gefordert. Mit Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragt die Steuerverwaltung den Rekurs an die Steuerverwaltung zwecks Durchführung eines Einpracheverfahrens zurückzuweisen. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der vorliegende Entscheid ergeht als Präsidialentscheid.

STRK.2023.14 4 Erwägungen 1.

a) Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steu- errekurskommission Rekurs erheben. Die vorliegende Eingabe gegen den Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Februar 2023 datiert vom 16. März 2023 und erweist sich damit als fristgerecht eingereicht und begründet.

b) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist infolge der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4). Der Rekurs setzt das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes voraus. Gemäss § 136 Abs. 1 und § 164 Abs. 1 StG ist das Anfechtungsobjekt ein Einspracheentscheid. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachentscheid, Nichteintretensentscheid, Abschreibebeschluss oder Kosten- entscheid handelt (vgl. Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auf- lage 2022, Art. 140 N 6). Auf das Vorliegen eines Einspracheentscheides ist einzig zu verzichten, wenn eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend ge- macht wird (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 140 N 12).

c) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichtet hat. 2.

a) Eine in formelle Rechtskraft erwachsene, jedoch materiell fehlerhafte Veranla- gungsverfügung kann durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision berich- tigt werden. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch zu Recht als solches entgegengenommen und behandelt. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steuerverwaltung zu ergreifen ist. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ist die Steuerrekurskommis- sion die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens zuständige Instanz.

b) Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission beschränkt sich auf die Überprü- fung von Einspracheentscheiden (vgl. § 136 Abs. 1 StG sowie § 164 Abs. 1 StG; Schilling in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steu- ergesetz, Basel 2019, § 136 N 5; Jordan in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 160 N 4). Dabei ist klar- zustellen, dass nicht die Bezeichnung der in Frage stehenden Verfügung bzw. des in

STRK.2023.14 5 Frage stehenden Entscheides massgeblich sein kann. Voraussetzung für ein Rekurs- verfahren ist aufgrund des klaren Wortlautes von § 160 Abs. 1 StG die Durchführung eines Einspracheverfahrens und dessen Abschluss mit einem Einspracheentscheid. Das heisst, Beurteilungen der Steuerverwaltung können erst nach nochmaliger eige- ner Überprüfung bei der von der Steuerverwaltung unabhängigen Steuerrekurskom- mission anhängig gemacht werden (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4). Der basel-städti- sche Gesetzgeber hat mit Ausnahme der Anfechtung von Sicherstellungsverfügun- gen gemäss § 203 f. StG keine Möglichkeit eines Sprungrekurses an die Steuerre- kurskommission vorgesehen (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4).

c) Gemäss § 175 Abs. 1 StG hebt die Behörde den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid, wenn sie das Revisionsbegehren für begründet erachtet. Ge- gen die Abweisung des Revisionsbegehrens sowie gegen den bei Zulassung der Re- vision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden, wie gegen den früheren Entscheid (vgl. § 175 Abs. 2 StG). Der korrekte Rechtsmittelweg hängt somit davon ab, wofür das Revisionsbegehren gestellt worden ist. Wird ein Re- visionsbegehren bezüglich einer Veranlagungsverfügung gestellt, so hat die Steuer- verwaltung einen Revisionsentscheid zu fällen. Gegen diesen Revisionsentscheid kann Einsprache erhoben werden, welche durch die Steuerverwaltung zu prüfen ist. Erst der Einspracheentscheid kann mittels Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.

d) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsbegehren bezüglich der rechtskräftig ge- wordenen Veranlagungsverfügungen vom 2. Januar 2020, 21. Januar 2021 sowie 18. November 2021 gestellt. Gegen einen abweisenden Revisionsentscheid einer Veran- lagungsverfügung kann das Rechtsmittel eingelegt werden, welches gegen die ur- sprüngliche Verfügung hätte ergriffen werden können (vgl. § 175 Abs. 2 StG). Folglich ist das korrekte Rechtsmittel gegen den Revisionsentscheid die Einsprache. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Falle jedoch noch kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da die Steuerverwaltung sich der Durchführung eines Einsprachever- fahrens verweigert hat, liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für einen Rekurs an die Steuerrekurskommission vor. Somit ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht einzutreten. 3. Nach dem Ausgang des Verfahrens wäre der Steuerverwaltung Basel-Stadt als un- terliegender Partei gemäss § 170 Abs. 1 StG eine Spruchgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 in Verbindung mit dem Gesetz über die

STRK.2023.14 6 Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 wird hiervon aber abgesehen.

STRK.2023.14 7 Beschluss ://: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und das Verfahren wird zur Durchfüh- rung eines Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.

3. Der Entscheid wird der Vertreterin der Rekurrentin und der Steuerverwal- tung mitgeteilt.