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STRK.2023.1

STRK.2023.1, Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt

Bs Steuerrekurskommission · 2022-12-12 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2023.1

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 15. November 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)

Parteien AX und BX […]

vertreten durch A AG […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Revision der kantonalen Steuern pro 2018

(Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt, § 136 Abs. 1 StG, § 164 Abs. 1 StG)

STRK.2023.1 2 Sachverhalt A. Die Rekurrierenden, AX und BX, stellten mit Schreiben vom 17. November 2022 ein Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügung vom 28. April 2022 zu den kanto- nalen Steuern pro 2018. B. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab. C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 erheben die Rekurrierenden, vertreten durch A AG, Rekurs und machen geltend, dass die Veranlagungsverfügung insofern zu revi- dieren sei, als die Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung zu besteuern sei. Eventualiter sei infolge Verletzung des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben die definitive Veranlagung pro 2018 insofern zu revidieren, als die Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung zu besteuern sei. Subeven- tualiter sei infolge Verletzung des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. korrekten Besteuerung der Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B GmbH im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung im Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz die Veran- lagung 2018 bezüglich des korrekten Steuerwertes der Anteilscheine an der B GmbH anpassen wird, zurückzuweisen. Subeventualiter 2 sei infolge Vorliegens eines Schreibversehens die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. kor- rekten Besteuerung der Dividendenzahlung des Jahres 2018 der B im Umfang von CHF 500'000.00 als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Teilbesteuerung zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragt die Steuerverwaltung den Re- kurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. März 2023 und mit Duplik vom 14. März 2023 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 17. März 2023 sistierte die Steuerrekurskommission das Verfah- ren. Die Steuerrekurskommission entschied in einem anderen Verfahren, dass der Rechtsmittelweg bei Revisionsverfahren nicht gesetzeskonform umgesetzt sei. Diese

STRK.2023.1 3 Änderung der Rechtsprechung hätte auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfah- ren. Entsprechend sei es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das vorlie- gende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zu sis- tieren. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde die Sistierung aufgehoben und die Steuerverwaltung wurde zur Stellungnahme betreffend Prozessvoraussetzungen auf- gefordert. Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 beantragt die Steuerverwaltung das Verfahren mit Einverständnis der Rekurrierenden nach der bisherigen Praxis der Steuerrekurskommission fortzuführen und mit einem materiellen Entscheid abzuschliessen. Von einer Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur Durchführung eines zweistufigen Verfahrens nach neuer Praxis der Steuerrekurs- kommission sei abzusehen. Mit Verfügung vom 22. September 2023 weist die Steuerrekurskommission den Antrag der Steuerverwaltung ab. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Der vorliegende Entscheid ergeht als Präsidialentscheid.

STRK.2023.1 4 Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom

12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Die vorliegende Eingabe gegen den Entscheid der Steuerverwaltung vom 12. Dezember 2022 datiert vom 10. Januar 2023 und erweist sich damit als fristgerecht eingereicht und begründet.

b) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist infolge der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4). Der Rekurs setzt das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes voraus. Gemäss § 136 Abs. 1 und § 164 Abs. 1 StG ist das Anfechtungsobjekt ein Einspracheentscheid. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachentscheid, Nichteintretensentscheid, Abschreibebeschluss oder Kosten- entscheid handelt (vgl. Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auf- lage 2022, Art. 140 N 6). Auf das Vorliegen eines Einspracheentscheides ist einzig zu verzichten, wenn eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend ge- macht wird (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 140 N 12).

c) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichtet hat. 2.

a) Eine in formelle Rechtskraft erwachsene, jedoch materiell fehlerhafte Veranla- gungsverfügung kann durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision berich- tigt werden. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch zu Recht als solches entgegengenommen und behandelt. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steuerverwaltung zu ergreifen ist. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ist die Steuerrekurskommis- sion die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens zuständige Instanz.

b) Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission beschränkt sich auf die Überprü- fung von Einspracheentscheiden (vgl. § 136 Abs. 1 StG sowie § 164 Abs. 1 StG; Schilling in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steu- ergesetz, Basel 2019, § 136 N 5; Jordan in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 160 N 4). Dabei ist klar- zustellen, dass nicht die Bezeichnung der in Frage stehenden Verfügung bzw. des in

STRK.2023.1 5 Frage stehenden Entscheides massgeblich sein kann. Voraussetzung für ein Rekurs- verfahren ist aufgrund des klaren Wortlautes von § 160 Abs. 1 StG die Durchführung eines Einspracheverfahrens und dessen Abschluss mit einem Einspracheentscheid. Das heisst, ein Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Revision kann erst nach nochmaliger Überprüfung durch die Steuerverwaltung bei der von der Steuer- verwaltung unabhängigen Steuerrekurskommission anhängig gemacht werden (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4). Der basel-städtische Gesetzgeber hat mit Ausnahme der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen gemäss § 203 f. StG keine Möglichkeit eines Sprungrekurses an die Steuerrekurskommission vorgesehen (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4).

c) Gemäss § 175 Abs. 1 StG hebt die Behörde den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid, wenn sie das Revisionsbegehren für begründet erachtet. Ge- gen die Abweisung des Revisionsbegehrens sowie gegen den bei Zulassung der Re- vision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden, wie gegen den früheren Entscheid (vgl. § 175 Abs. 2 StG). Der korrekte Rechtsmittelweg hängt somit davon ab, wofür das Revisionsbegehren gestellt worden ist. Wird ein Re- visionsbegehren bezüglich einer Veranlagungsverfügung gestellt, so hat die Steuer- verwaltung einen Revisionsentscheid zu fällen. Gegen diesen Revisionsentscheid kann Einsprache erhoben werden, welche durch die Steuerverwaltung zu prüfen ist. Erst der Einspracheentscheid kann mittels Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.

d) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsbegehren bezüglich der rechtskräftig ge- wordenen Veranlagungsverfügung vom 28. April 2022 gestellt. Gegen einen abwei- senden Revisionsentscheid einer Veranlagungsverfügung kann das Rechtsmittel ein- gelegt werden, welches gegen die ursprüngliche Verfügung hätte ergriffen werden können (vgl. § 175 Abs. 2 StG). Folglich ist das korrekte Rechtsmittel gegen den Re- visionsentscheid die Einsprache. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Falle je- doch noch kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da die Steuerverwaltung sich der Durchführung eines Einspracheverfahrens verweigert hat, liegt kein gültiges Anfech- tungsobjekt für einen Rekurs an die Steuerrekurskommission vor. Somit ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht einzutreten. 3.

a) Nach dem Ausgang des Verfahrens wäre der Steuerverwaltung Basel-Stadt als unterliegender Partei gemäss § 170 Abs. 1 StG eine Spruchgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 in Verbindung mit dem Gesetz über die

STRK.2023.1 6 Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 wird hiervon aber abgesehen.

b) Nach § 170 Abs. 3 StG kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146 StG) resp. für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Für die Bemessung der zu entrichtenden Parteientschädigung ist der zulässige Über- wälzungstarif massgebend. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar nach der Praxis der Steuerrekurskommission grundsätzlich CHF 200.00. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird den Rekurrierenden eine Parteientschädigung von fünf Stunden zu einem Überwälzungssatz à CHF 200.00, somit von CHF 1'000.00 inkl. Auslagen zuzügl. Mehrwertsteuer, zugesprochen.

STRK.2023.1 7 Beschluss ://: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und das Verfahren wird zur Durchfüh- rung eines Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet. 3. Den Rekurrierenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 inkl. Auslagen zuzügl. Mehrwertsteuer zugesprochen.

4. Der Entscheid wird der Vertreterin der Rekurrierenden und der Steuerver- waltung mitgeteilt.