Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2022.95
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 24. August 2023
Mitwirkende lic. iur. Nicole Gutzwiller Wetzel (Vorsitz), Jacqueline Land- mann, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Adrian Rüegg, Jarkko Schäublin, Dr. Philipp Ziegler und MLaw Rebecca Mühlebach (Gerichtsschreiberin)
Parteien X GmbH […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2019
(Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Art. 58 DBG)
STRK.2022.95 2 Sachverhalt A. In ihrer Steuererklärung pro 2019 deklarierte die Beschwerdeführerin, die X GmbH, basierend auf der Jahresrechnung vom 8. Oktober 2020 einen Gewinn von CHF 5'235.00. Anlässlich der Buchprüfung durch die Steuerverwaltung wurde eine modifi- zierte Jahresrechnung mit neuerem Datum (nunmehr 9. November 2021) mit einem Gewinn von CHF 6'670.00 eingereicht. Abweichend von dieser Deklaration nahm die Steuerverwaltung diverse Aufrechnun- gen vor und setzte den steuerbaren Reingewinn auf CHF 165'659.00 fest. Die Auf- rechnungen setzten sich aus folgenden Positionen zusammen: Buchung ohne Beleg (CHF 943.00), Differenz in der Eigenkapitalkontrolle zum Vorjahren (CHF 9'810.00), Einzahlung des Gesellschafters nicht nachgewiesen (CHF 2'300.00), Bargeldbezug des Gesellschafters nicht verbucht (CHF 1'298.00), unverbuchte Erträge (CHF 134'692.00), falsch verbuchte Naturalbezüge (CHF 21'678.00), Bargeldbezug des Gesellschafters für Provisionen an A, die bereits anderweitig verbucht waren (CHF 43'182.00), Berücksichtigung von nicht verbuchtem Materialaufwand (CHF - 45'360.00), Privater Aufwand für Ferienflüge (CHF 4'680.00), falsch verbuchter Bar- geldbezug (CHF 800.00), diverse private Auslagen (CHF 1'379.00), der Erfolsrech- nung zu wenig belastete Steuern (CHF -24'754.00). Die entsprechende Veranlagung datiert vom 1. April 2022. B. Mit Schreiben vom 28. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Veranlagung. Sie führte an, die Provisionen an A müssten trotz falschem Buchungssatz berücksichtigt werden. Die Rechnungen der B in Höhe von CHF 45'360.00 seien versehentlich nicht verbucht worden, müssten aber berücksichtigt werden. Der Betrag von CHF 134'692.00 sei nicht korrekt. Bezüglich der "Schuld gegenüber Gesellschaftern" handle es sich um langfristige Schulden, welche nicht verrechnungssteuerpflichtig seien. Der Betrag werde wieder zurück erstattet. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Bezüglich der Provisionen an A hielt die Steuerverwaltung fest, es sei nicht nur die Verbuchung zu beanstanden, sondern darüber hinaus seien die Provisionen zweimal gewinnmindernd berücksichtigt gewesen. Einerseits als Entnahme aus der Kasse zwecks Bezahlung der Provision an A und andererseits durch Verrechnung von A. Die Aufrechnung in Höhe von CHF 43'182.00 sei daher zu Recht erfolgt. Die B-Rechnungen seien bereits berücksichtigt worden. Bezüglich der Aufrechnung von unverbuchten Erträgen in Höhe von CHF 134'692.00 führte die Steuerverwaltung an, die eingereichte Buchhaltung habe sich als äusserst fehlerhaft
STRK.2022.95 3 und damit nicht ordnungsgemäss erwiesen. Aufgrund dieser Mängel habe die Steuerverwaltung den Unternehmenserfolg nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen müssen. Hierbei habe sie sich auf Erfahrungszahlen, namentlich die Kennzahlen 2020 der KATAG gestützt, wonach bei Fast Food- bzw. Handels- Gastronomie ein Warenaufwand von 29% ausgewiesen werde. Vorliegend sei von einem Warenaufwand von CHF 143'306.00 auszugehen. Unter Zugrundelegung eines Warenaufwandes von 30% ergebe sich ein Umsatz von CHF 477'686.00, was einer Differenz von CHF 134'692.00 entspreche, welche aufzurechnen sei. Bezüglich der "Schuld gegenüber Gesellschaftern" führte die Steuerverwaltung aus, dass diese nicht nachgewiesen sei und als negative versteuerte stille Reserve vom steuerbaren Kapital abzgeogen werde. Diese Korrektur habe keine Erhöhung der Gewinn- oder Kapitalsteuer bewirkt, weshalb auf diesen Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten sei. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. September
2022. Die Beschwerdeführerin führt an, dass die durch A berechneten Gesamteinnahmen im Jahr 2019 die Kosten für Provisionen und TopPlacement nicht berücksichtigten und beantragt die Korrektur der fehlerhaften Buchungen. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 beantragt die Steuerverwaltung unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Auf die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
STRK.2022.95 4 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. September 2022 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 28. September 2022 ist somit einzutreten. 2.
a) Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. September 2022 betreffend direkte Bundessteuer pro 2019 insofern aufzuheben, als von den Gesamteinnahmen von A die Provisionen und Kosten fürs Topplacement in Abzug zu bringen seien.
b) Im vorliegenden Verfahren anerkennt jedoch die Beschwerdeführerin, dass ihre Buchführung nicht ordnungsgemäss war. Sie akzeptiert die durch die Steuerverwaltung getätigten Aufrechnung weitgehend. Streitig ist einzig noch, ob die Steuerverwaltung betreffend die Einnahmen durch A die Provisionen und Kosten fürs TopPlacement zu Recht zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet hat. 3.
a) Gemäss Art. 57 DBG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn. Der steu- erbare Reingewinn wird gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG ermittelt auf Grund des Saldos der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a). Er wird erhöht um alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie- denen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaf- fung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (lit. b, Lemma 1), geschäftsmässig begründete Abschreibungen auf Rückstellungen (lit. b, Lemma 2), Einlagen in die Reserven (lit. b, Lemma 3), Einzahlungen auf das eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn ver-
STRK.2022.95 5 steuerten Reserven erfolgen (lit. b, Lemma 4) oder offene und verdeckte Gewinnaus- schüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b, Lemma 5).
b) Aufwand ist geschäftsmässig begründet, wenn er aus unternehmenswirtschaftli- cher Sicht vertretbar erscheint. Das ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer und di- rekter Zusammenhang zum erzielten Ertrag besteht. Steuerlich ist demnach alles ge- schäftsmässig begründet, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zu den Unkosten gerechnet werden kann (Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger in: Zwei- fel/Beusch, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 58 N 22 ff.). 4.
a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung der Provisionen der A als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Die Steuerverwaltung qualifiziert diese Kos- ten von A ebenfalls als geschäftsmässig begründet. Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Kosten durch die gewählte Verbuchungsart zweimal gewinnmindernd berück- sichtig worden seien. Einmal als Entnahme aus der Kasse zwecks Barzahlung der Provisionen an A und noch einmal, indem lediglich die Nettoüberweisung als Ertrag eingebucht wurde.
b) Die Provisionsaufwände von A sind unstrittig als geschäftsmässig begründeter Auf- wand zu qualifizieren. Dennoch hat die Steuerverwaltung Provisionen in Höhe von CHF 43'182.00 von A zu Recht zum steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Dies liegt darin begründet, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Provisionen zwei- mal gewinnmindernd verbucht hat.
c) So hat die Beschwerdeführerin gemäss der Abrechnung von A beispielsweise im November 2019 einen Umsatz bei A in Höhe von CHF 11'897.60 erzielt (vgl. Ver- nehmlassungsbeilage 4). Davon zog A Kosten für Dienstleistungen in Höhe von CHF 4'006.80 ab und überwies den Nettobetrag in Höhe von CHF 7'890.80 an die Beschwerdeführerin. Diese verbuchte diesen Nettobetrag in Höhe von CHF 7'890.80 per 06.12.2019 als Ertrag ein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 5, 6 und 7). Zusätzlich verbuchte die Beschwerdeführerin aber per 30.11.2019 noch Provisionen an A in Höhe von CHF 4'006.80 als Entnahme aus der Kasse und damit als Aufwand ein (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8). Dies führte schliesslich zu einem Nettoertrag von insge- samt CHF 3'884.00 anstatt CHF 7'890.80. Somit ist die Aufrechnung zu Recht erfolgt.
d) Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnungen von A zeigen das- selbe Bild auch für die anderen Monate. A überwies der Beschwerdeführerin jeweils
STRK.2022.95 6 den Nettoertrag nach Abzug der Kommission an A sowie TopPlacement. Diese Net- toerträge verbuchte die Beschwerdeführerin jeweils als Einnahmen (vgl. Fibu Konten- blätter 1020) und zusätzlich verbuchte sie dieselben Provisionen separat als Ent- nahme aus der Kasse (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8). Entsprechend erfolgte die Aufrechnung der Provisionen in Höhe von insgesamt CHF 43'182.00 zu Recht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Provisionen von A insgesamt zweimal gewinnmindernd verbuchte. Die Aufrechnung durch die Steuer- verwaltung war daher gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom
14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 1'000.00 festgelegt.
STRK.2022.95 7 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00.
3. Der Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.