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STRK.2022.94

STRK.2022.94, geschäftsmässig begründeter Aufwand

Bs Steuerrekurskommission · 2023-08-24 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2022.94

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Entscheid vom 24. August 2023

Mitwirkende lic. iur. Nicole Gutzwiller Wetzel (Vorsitz), Jacqueline Land- mann, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Adrian Rüegg, Jarkko Schäublin, Dr. Philipp Ziegler und MLaw Rebecca Mühlebach (Gerichtsschreiberin)

Parteien X GmbH […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Kantonale Steuer pro 2019

(Geschäftsmässig begründeter Aufwand, § 69 StG)

STRK.2022.94 2 Sachverhalt A. In ihrer Steuererklärung pro 2019 deklarierte die Rekurrentin, die X GmbH, basierend auf der Jahresrechnung vom 8. Oktober 2020 einen Gewinn von CHF 5'235.00. An- lässlich der Buchprüfung durch die Steuerverwaltung wurde eine modifizierte Jahres- rechnung mit neuerem Datum (nunmehr 9. November 2021) mit einem Gewinn von CHF 6'670.00 eingereicht. Abweichend von dieser Deklaration nahm die Steuerverwaltung diverse Aufrechnun- gen vor und setzte den steuerbaren Reingewinn auf CHF 165'659.00 fest. Die Auf- rechnungen setzten sich aus folgenden Positionen zusammen: Buchung ohne Beleg (CHF 943.00), Differenz in der Eigenkapitalkontrolle zum Vorjahren (CHF 9'810.00), Einzahlung des Gesellschafters nicht nachgewiesen (CHF 2'300.00), Bargeldbezug des Gesellschafters nicht verbucht (CHF 1'298.00), unverbuchte Erträge (CHF 134'692.00), falsch verbuchte Naturalbezüge (CHF 21'678.00), Bargeldbezug des Gesellschafters für Provisionen A, die bereits anderweitig verbucht waren (CHF 43'182.00), Berücksichtigung von nicht verbuchtem Materialaufwand (CHF - 45'360.00), Privater Aufwand für Ferienflüge (CHF 4'680.00), falsch verbuchter Bar- geldbezug (CHF 800.00), diverse private Auslagen (CHF 1'379.00), der Erfolsrech- nung zu wenig belastete Steuern (CHF -24'754.00). Die entsprechende Veranlagung datiert vom 1. April 2022. B. Mit Schreiben vom 28. April 2022 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen diese Veranlagung. Sie führte an, die Provisionen an A müssten trotz falschem Buchungssatz berücksichtigt werden. Die Rechnungen der B in Höhe von CHF 45'360.00 seien versehentlich nicht verbucht worden, müssten aber berücksichtigt werden. Der Betrag von CHF 134'692.00 sei nicht korrekt. Bezüglich der "Schuld gegenüber Gesellschaftern" handle es sich um langfristige Schulden, welche nicht verrechnungssteuerpflichtig seien. Der Betrag werde wieder zurück erstattet. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Bezüglich der Provisionen an A hielt die Steuerverwaltung fest, es sei nicht nur die Verbuchung zu beanstanden, sondern darüber hinaus seien die Provisionen zweimal gewinnmindernd berücksichtigt gewesen. Einerseits als Entnahme aus der Kasse zwecks Bezahlung der Provision an A und andererseits durch Verrechnung von A. Die Aufrechnung in Höhe von CHF 43'182.00 sei daher zu Recht erfolgt. Die B-Rechnungen seien bereits berücksichtigt worden. Bezüglich der Aufrechnung von unverbuchten Erträgen in Höhe von CHF 134'692.00 führte die Steuerverwaltung an, die eingereichte Buchhaltung habe sich als äusserst fehlerhaft

STRK.2022.94 3 und damit nicht ordnungsgemäss erwiesen. Aufgrund dieser Mängel habe die Steuerverwaltung den Unternehmenserfolg nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen müssen. Hierbei habe sie sich auf Erfahrungszahlen, namentlich die Kennzahlen 2020 der KATAG gestützt, wonach bei Fast Food- bzw. Handels- Gastronomie ein Warenaufwand von 29% ausgewiesen werde. Vorliegend sei von einem Warenaufwand von CHF 143'306.00 auszugehen. Unter Zugrundelegung eines Warenaufwandes von 30% ergebe sich ein Umsatz von CHF 477'686.00, was einer Differenz von CHF 134'692.00 entspreche, welche aufzurechnen sei. Bezüglich der "Schuld gegenüber Gesellschaftern" führte die Steuerverwaltung aus, dass diese nicht nachgewiesen sei und als negative versteuerte stille Reserve vom steuerbaren Kapital abgezogen werde. Diese Korrektur habe keine Erhöhung der Gewinn- oder Kapitalsteuer bewirkt, weshalb auf diesen Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten sei. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 28. September

2022. Die Rekurrentin führt an, dass die durch A berechneten Gesamteinnahmen im Jahr 2019 die Kosten für Provisionen und TopPlacement nicht berücksichtigten und beantragt die Korrektur der fehlerhaften Buchungen. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 beantragt die Steuerverwaltung unter o/e-Kostenfolge die Abweisung des Rekurses. Auf die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

STRK.2022.94 4 Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom

12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrentin ist als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. September 2022 unmit- telbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 28. September 2022 ist somit einzutreten. 2.

a) Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 8. September 2022 betreffend kantonale Steuern pro 2019 insofern auf- zuheben, als von den Gesamteinnahmen von A die Provisionen und Kosten fürs TopPlacement in Abzug zu bringen seien.

b) Im vorliegenden Verfahren anerkennt die Rekurrentin jedoch, dass ihre Buchfüh- rung nicht ordnungsgemäss war. Sie akzeptiert die durch die Steuerverwaltung getä- tigten Aufrechnung weitgehend. Streitig ist einzig noch, ob die Steuerverwaltung betreffend die Einnahmen durch A die Provisionen und Kosten fürs TopPlacement zu Recht zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet hat. 3.

a) Gemäss § 68 StG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn. Der steuer- bare Reingewinn wird gemäss § 69 Abs. 1 StG ermittelt auf Grund des Saldos der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a). Er wird erhöht um alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede- nen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig be- gründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere die Kosten für die Anschaf- fung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (lit. b Ziffer 1), geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigun- gen und Rückstellungen (lit. b Ziffer 2), Einlagen in die Reserven (lit. b Ziffer 3), Ein- zahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen (lit. b Ziffer 4) und offene und ver- deckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b, Ziffer 5).

b) Aufwand ist geschäftsmässig begründet, wenn er aus unternehmenswirtschaftli- cher Sicht vertretbar erscheint. Das ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer und di-

STRK.2022.94 5 rekter Zusammenhang zum erzielten Ertrag besteht. Steuerlich ist demnach alles ge- schäftsmässig begründet, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zu den Unkosten gerechnet werden kann (Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger in: Zwei- fel/Beusch, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 58 N 22 ff.). 4.

a) Die Rekurrentin beantragt die Berücksichtigung der Provisionen der A als ge- schäftsmässig begründeten Aufwand. Die Steuerverwaltung qualifiziert diese Kosten von A ebenfalls als geschäftsmässig begründet. Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Kosten durch die gewählte Verbuchungsart zweimal gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Einmal als Entnahme aus der Kasse zwecks Barzahlung der Provision an A und noch einmal, indem lediglich die Nettoüberweisung als Ertrag eingebucht wurde.

b) Die Provisionsaufwände von A sind unstrittig als geschäftsmässig begründeter Auf- wand zu qualifizieren. Dennoch hat die Steuerverwaltung Provisionen in Höhe von CHF 43'182.00 von A zu Recht zum steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Dies liegt darin begründet, dass die Rekurrentin die entsprechenden Provisionen zweimal ge- winnmindernd verbucht hat.

c) So hat die Rekurrentin gemäss der Abrechnung von A beispielsweise im November 2019 einen Umsatz bei A in Höhe von CHF 11'897.60 erzielt (vgl. Vernehmlassungs- beilage 4). Davon zog A Kosten für Dienstleistungen in Höhe von CHF 4'006.80 ab und überwies den Nettobetrag in Höhe von CHF 7'890.80 an die Rekurrentin. Diese verbuchte diesen Nettobetrag in Höhe von CHF 7'890.80 per 06.12.2019 als Ertrag ein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 5, 6 und 7). Zusätzlich verbuchte die Rekurrentin aber per 30.11.2019 noch Provisionen an A in Höhe von CHF 4'006.80 als Entnahme aus der Kasse und damit als Aufwand ein (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8). Dies führt schliesslich zu einem Nettoertrag von insgesamt CHF 3'884.00 anstatt CHF 7'890.80. Somit ist die Aufrechnung der Steuerverwaltung zu Recht erfolgt.

d) Die von der Rekurrentin eingereichten Abrechnungen von A zeigen dasselbe Bild auch für die anderen Monate. A überwies der Rekurrentin jeweils den Nettoertrag nach Abzug der Kommission an A sowie TopPlacement. Diese Nettoerträge ver- buchte die Rekurrentin jeweils als Einnahmen (vgl. Fibu Kontenblätter 1020) und zu- sätzlich verbuchte sie dieselben Provisionen separat als Entnahme aus der Kasse (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8). Entsprechend erfolgte die Aufrechnung der Provi- sionen in Höhe von insgesamt CHF 43'182.00 zu Recht.

STRK.2022.94 6 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Provisionen von A ins- gesamt zweimal gewinnmindernd verbuchte. Die Aufrechnung durch die Steuerver- waltung war daher gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 6. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der Rekurrentin in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom

16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 1'000.00 festgelegt.

STRK.2022.94 7 Beschluss ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin trägt eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00.

3. Der Entscheid wird der Rekurrentin und der Steuerverwaltung mitgeteilt.