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STRK.2022.77

STRK.2022.77, berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten

Bs Steuerrekurskommission · 2023-04-27 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2022.77

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Entscheid vom 27. April 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Vorsitz), Dr. Ursula Schneider- Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, lic. iur. Adrian Rüegg, Dr. Philipp Ziegler und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber)

Parteien X […] vertreten durch A […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2020

(Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten, Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)

STRK.2022.77 2 Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer, X, deklarierte in der Steuererklärung pro 2020 Aus- und Wei- terbildungskosten von CHF 12'000.00. Mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2021 verweigerte die Steuerverwal- tung die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten. Bezüglich der Kurse und Bücher wurde angeführt, dass diese keine berufsorientierten Aus- und Weiterbil- dungscharakter aufweisen würden. Bezüglich der Weiterbildungskosten zum Versi- cherungskaufmann führte die Steuerverwaltung an, dass diese vom Arbeitgeber be- zahlt wurden und daher nicht beim Beschwerdeführer abzugsfähig seien. B. Am 24. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache. Mit Eingaben vom 4. Februar 2022 und 2. März 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und machte im Wesentlichen geltend, dass er sich beruflich umorientiere und im Aussendienst/Vertrieb eine Stelle antreten würde. Aufgrund seiner bisher geringen Erfahrungen im Direktvertrieb habe er sich neben den internen Ausbildungen seines neuen Arbeitgebers mit eigenen Kurse weitergebildet. Die Aufwendungen seien daher als Weiterbildung zum Abzug zuzulassen. Zudem sei der deklarierte Unterstützungsabzug zu gewähren. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 hies die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Aufgrund der eingereichten Unterlagen liess sie zusätzliche Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 1'371.05 zum Abzug zu. Der geltend gemachte Unterstützungsabzug wurde dem Beschwerdeführer verweigert. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. August

2022. Der Beschwerdeführer beantragt v.d. A, Advokat, unter o/e- Kostenfolge den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 17'192.45 zum Abzug zuzulassen. Auf die weitere Geltendmachung des Unterstützungsabzugs werde im Beschwerdeverfahren verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 beantragt die Steuerverwaltung unter o/e- Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt.

STRK.2022.77 3 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Rekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. Juli 2022 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Es liegt ein gültiges Vertretungsverhältnis vor. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 15. August 2022 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.

a) Der Beschwerdeführer beantragt unter o/e- Kostenfolge den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 17'192.45 zum Abzug zuzulassen. Auf die weitere Geltendmachung des Unterstützungsabzugs werde im Beschwerdeverfahren verzichet.

b) Nicht mehr strittig ist der vor der Vorinstanz noch geltend gemachte Unterstüt- zungsabzug. Überdies hat die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid Aus- und Weiterbildungskosten im Umfang von CHF 1'371.05 für die Weiterbildung zum Versi- cherungsfachmann zum Abzug zugelassen. Zu beurteilen ist vorliegend noch, ob wei- tere Aus- und Weiterbildungskosten in der Höhe von CHF 10'628.95 (12'000.00 [max. zulässiger Abzug gem. Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG] – 1'371.05) für diverse private Kurse, Seminare und Bücher zu berücksichtigen sind. 3.

a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG werden von den Einkünften abgezogen: die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskos- ten, bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 12'000.00, sofern: ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder (Ziffer 1) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt (Ziffer 2).

b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

30. November 2017 betreffend die steuerliche Behandlung der berufsorientierten

STRK.2022.77 4 Aus- und Weiterbildungskosten (nachfolgend: KS Nr. 42) beinhaltet die berufsorien- tierte Aus- und Weiterbildung durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qua- lifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifika- tionen zu erwerben, um damit die berufliche Flexibilität zu unterstützen. Dabei ist es unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die be- rufsorientierte Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Jedoch verlangt das Kriterium der Be- rufsorientierung eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise, um als berufsorientiert zu gelten. Um die anfallenden Kosten als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug bringen zu kön- nen, ist es nicht erforderlich, den Abschluss des entsprechenden Bildungslehrganges auch tatsächlich zu erwerben. Sind die Voraussetzungen der Berufsorientierung er- füllt, genügt es, dass der steuerpflichtigen Person Kosten anfallen. Als berufsorien- tierte Aus- und Weiterbildungen gelten dabei insbesondere Kurse, Seminare, Kon- gresse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art, die entwe- der einen direkten Bezug zur aktuellen Berufsausübung haben oder im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden (Ziff. 4.4). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die bisher nicht zum Abzug zuge- lassenen Aufwendungen für Bücher von CHF 1174.15 und für Seminare von CHF 14'647.25, insgesamt von CHF 15'821.40, als Aus- und Weiterbildungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Es handelt sich bei der erworbenen Literatur sowie den physisch oder online besuchten Kursen und Seminaren um eine qualitativ hochwertige Ausbildung, welche für seine Tätigkeit als selbständiger Verkäufer nütz- lich sei. Die Kurse, namentlich die beiden Kurse "Master of Sales" und "NLP Business Practioner" seien berufs- bzw. zukunftsorientiert und würden Fähigkeiten bezüglich des Verkaufs und des Vertriebs vermitteln. Es gehe dabei um die Art und Weise der Kundengewinnung und die Schaffung eines guten Abbilds des Unternehmens. Es würden zudem Fähigkeiten geschult, die einen guten Vertriebskaufmann auszeich- nen würden, sodass dieser die richtigen Fragen stelle könne, emotional gefestigt sei und strategisch vorgehe könne, um die Kaufmotive des Kunden zu finden. Insgesamt gehe es bei den Seminaren um eine gute Verkaufsausbildung und -schulung, in de- nen Techniken für konkrete Verkaufsgespräche und Verkaufsphasen etc. vermittelt würden. Damit sei die Berufsrelevanz der Literatur und Kurse bzw. Seminare für seine Tätigkeit um Vertriebssupport erstellt und die Kosten seien daher zum Abzug zuzu- lassen.

STRK.2022.77 5 5. Die Steuerverwaltung teilte die Kurse aufgrund der Deklaration in drei Kategorien ein. In einer ersten Kategorie, welcher als privaten Bereich bezeichnet wird, sind u.a. die Ausgaben für das Audible-Abonnement, die Bücher mit den Titeln «Der Prophet», «Der Ernährungskompass», «Ich bin dann mal schlank», «Wunderwerk Zirbeldrüse», «Heile dich selbst», «Das grosse Peace Food-Buch», «Mutiges Träumen», «Gehei- mes Wissen», «Das Geheimnis des Glücks», «Medialität und Hellsicht» sowie die privaten Kurse resp. Seminare «Mut zum Glücklichsein VIP Ticket», «Die Kunst dein Ding zu machen», «Leichter als du denkst» und «Ideale Ordnung für immer» enthal- ten. Zu einer zweiten, als Persönlichkeitsentwicklung und Motivation bezeichneten Kategorie seien die Bücher «Das Mind-Map-Buch», «Die Mäusestrategie», «Die Er- folgsgeheimnisse der Millionäre», «Raus aus der Falle mit der neuen Mäusestrate- gie», «E2», «Alles über Körpersprache», «Resilienz», «Es kommt nicht darauf an, wer du bist», «Hirntuning», «Mind Control», «Ein neues Ich», «Führen Leisten Leben» sowie die privaten Kurse resp. Seminare «Power Days» und «Kick off 2020» zu zäh- len. Und in der dritten Kategorie, die die Steuerverwaltung als Investitionen bezeich- net, seien die Bücher mit den Titeln «Die Millionärsformel», «Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs» sowie die privaten Kurse resp. Seminare «Coaching In 7 Jahren Ihre erste Million», «Investment Master Society», «Rainmaker VIP» aufzufüh- ren. Die Steuerverwaltung erachtet sämtliche Auslagen für Bücher oder Kursen un- geachtet der Einteilung zu den drei Kategorien als nicht geeignet, berufsbezogenes Wissen zu vermitteln. Es handle sich allesamt um Aufwendungen, die zu den Lebens- haltungskosten zu zählen sind, da diese einzig der Persönlichkeitsentwicklung und der Motivation des Beschwerdeführers dienten. 6.

a) Der Auffassung der Steuerverwaltung kann gefolgt werden. Nach Lehre und Recht- sprechung sind lediglich Bildungskosten, die berufsorientiert sind, abzugsfähig. Be- rufsorientiert ist ein Lehrgang, welcher einer aktuellen und zukünftigen beruflichen Tätigkeit dient. Keine Berufsorientierung liegt dagegen vor, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung oder Selbstentfaltung handelt, wel- che primär der Liebhaberei oder einem Hobby dient (vgl. Häfeli in: Tarolli Schmidt/Vil- lard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 57). So sieht auch das KS Nr. 42 vor, dass die Abzugsfähigkeit auf Aus- und Weiterbildung zu beschränken ist, die in erster Linie berufliches Wissen vermitteln soll (Ziff. 4.4 und 4.5 Einleitung, s.o. E. 3. b)). Hingegen liegt gem. KS Nr. 42 bei Beratungsdienstleis- tungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung sowie Coaching und Training keine berufsbezogene Aus- und Weiterbildung vor, da deren Ziel in erster Line die Lösung eines konkreten Problems ist (Ziff. 4.5.1). Gleiches hat für Anlässe im Bereich der Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit und Entspannung zu

STRK.2022.77 6 gelten, da solche Angebote in erster Linie der Fitness, körperlichen und geistigen Er- tüchtigung oder der Gesundheit dienen (Ziff. 4.5.2).

b) Die beiden vom Beschwerdeführer besuchten Kurse, nämlich "NLS- Verkaufsausbildung" und "NLP-Business-Practitioner", sollen gemäss deren Be- schreibung und Zielsetzung Fähigkeiten im Bereich der Verkaufspsychologie vermit- teln. Anhand verschiedener Methoden (Hypnose, Erkennen von bewussten und un- bewussten Kaufsignalen, strategische Ausräumung von Einwänden, etc.) werde die Erfolgsquote bei Verkaufsgesprächen erhöht. Überdies soll der Kurs eigene Blocka- den und Ängste abbauen und die Fähigkeit vermitteln, Rückschläge in Chancen um- zuwandeln. In der Ausbildung zum "NLP-Business-Practitioner" wird eine Art und Weise des neurolinguistischen Programmierens (NLP) vermittelt. Entwickelt wurde die datenbasierte Methode von einem Sprachwissenschaftler und einem Informatiker mit dem Ziel, eine möglichst erfolgreiche Kommunikationsweise aufzuzeigen. Konkret sollen dabei Beobachtungs- und Verhaltensweisen wie die besondere Beachtung der eigenen und fremden Sinneswahrnehmung bzw. Körpersprache, wie das sog. Pa- cing, sowie das Installieren von sog. Ankern, wie Hypnosepraktiken und wie das Er- lernen von sog. Reframing sowie zahlreiche weitere Beobachtungs- und Verhaltens- methoden vermittelt werden. Die Ausbildung soll mit einem international anerkannten Zertifikat abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine berufsorientierte Ausbildung, sondern um die Vermittlung von Methoden zur Persönlichkeitsentwicklung, die allenfalls in alltägli- chen Situationen hilfreich sein könnten, aber keinen unmittelbaren bzw. keinen über- wiegenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen. Gleiches hat auch für das vom Beschwerdeführer besuchte Seminar von Bodo Schäfer "Mut zum Glücklichsein" zu gelten. Daher weisen die besuchten Seminare und Kurse sowie sämtliche dazuge- hörenden Lernmittel keinen berufsbezogenen Charakter im Sinne der vom KS Nr. 42. auf. Überdies führt der Beschwerdeführer in erster Linie die Zielsetzungen der Kurse und Seminare an. Ein eigentlicher Nachweis für deren berufsbezogenen Charakter liegt hingegen nicht vor, weshalb die Kosten auch aus diesem Grund nicht gewährt werden können. Die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten können so- mit nicht zum Abzug zugelassen werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zusätzlich geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten im Umfang von CHF 10'628.95 keinen berufsbezogenen Cha- rakter aufweisen und daher nicht zum Abzug zuzulassen sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

STRK.2022.77 7 8. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom

14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 800.00 festgelegt.

STRK.2022.77 8 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt eine Spruchgebühr von CHF 800.00.

3. Der Entscheid wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.