Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2022.22
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 19. Januar 2023
Mitwirkende lic. iur. Nicole Gutzwiller Wetzel (Vorsitz), Jacqueline Land- mann, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Joseph Hammel, MLaw Nora Heuberger und MLaw Rebecca Mühlebach (Gerichts- schreiberin) Im Ausstand: Simon Leuenberger
Parteien X […] vertreten durch A […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Gesuch vom 27. November 2021 bezüglich Handände- rungssteuer (Kaufvertrag vom […] 2016 der Aktien der B AG, Liegenschaft C, Basel)
(Eintretensvoraussetzungen, fehlendes Anfechtungsobjekt, § 14 HStG)
STRK.2022.22 2 Sachverhalt A. Mit Kaufvertrag vom […] 2016 erwarb die Rekurrentin, X, sämtliche 18'000 Inhaber- aktien der B AG sowie sämtliche Aktionärsdarlehen der Verkäufer an dieselbe. Das Hauptaktivum der B AG war die Liegenschaft C, Basel (Grundbuch Sektion […]). Die Meldung des Grundstückübertragungsgeschäfts vom […] 2016 an die Steuerver- waltung erfolgte am 11. Juni 2016. In der Deklaration wurde ein Entgelt von CHF 6'028'907.49 zu einem Steuersatz von 3% angegeben, was einen Steuerbetrag in Höhe von CHF 180'867.20 ergab. Am 22. Juni 2016 eröffnete die Steuerverwaltung der Rekurrentin im amtlichen Ver- anlagungsverfahren, dass der Kaufvertrag der Handänderungssteuer unterliege und veranlagte entsprechend der Meldung eine Handänderungssteuer in Höhe von CHF 180'867.20. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 stellte die Rekurrentin ein Gesuch um Revision der Handänderungssteuerveranlagung vom 22. Juni 2016. Die Parteien hätten sich am
31. März / 1. April 2017 auf eine pauschale Kaufpreisreduktion von CHF 30'000.00 geeinigt. Dem Gesuch wurde entsprochen und eine Rückerstattung in Höhe von CHF 900.00 veranlasst. B. Mit Schreiben vom 17. November 2021 stellte die Rekurrentin bei der Steuerverwal- tung einen Antrag auf Rückerstattung eines Teils der Handänderungssteuern, die im Jahr 2016 entrichtet worden sind. Sie führte aus, bei der Deklaration der Handände- rungssteuer bezüglich der Handänderung der Liegenschaft C, Basel, habe sie es irr- tümlicherweise unterlassen, die Steuerbefreiung für den selbstbewohnten Teil zu be- antragen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 trat die Steuerverwaltung auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, gemäss § 174 StG sei ein Revisionsbegehren schriftlich und begründet unter Nennung des Revisionsgrundes einzureichen. Das Revisionsbegehren müsse innerhalb von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber 10 Jahre nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. Implizit werde als Revisionsgrund das Mietverhältnis der Rekurrentin geltend gemacht, welches ihr spätestens mit Mietvertrag vom 1. Juli 2017 bekannt gewesen sein müsse. Damit sei die 90-tägige Frist längst verstrichen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei.
STRK.2022.22 3 C. Gegen diesen Entscheid richtet sich das Schreiben vom 8. März 2022. Die Rekurrentin, vertreten durch A, erhebt darin Einsprache, eventualiter Rekurs, mit dem Antrag, den Entscheid der Steuerverwaltung aufzuheben, auf das Rückerstattungsgesuch einzutreten und es mit dem Betrag von CHF 22'496.00 gutzuheissen bzw. die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen mit der Weisung, das Gesuch gutzuheissen. Mit Verfügung vom 15. März 2022 sistiert die Steuerrekurskommission das Verfahren und weist die Steuerverwaltung an, mitzuteilen, ob sie die Eingabe vom 8. März 2022 als Einsprache entgegennehme. Mit Schreiben vom 19. April 2022 teilt die Steuerverwaltung mit, dass sie bereits einen Entscheid ausgefertigt habe und bei erneuter Befassung mit der Sache gleich entscheiden würde. Daher wird die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 20. April 2022 aufgehoben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 beantragt die Rekurrentin erneut die Durchführung eines Einspracheverfahrens. Zudem sei auf das Gesuch einzutreten und die Rückerstattung in Höhe von CHF 22'496.00 zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 22. Juni 2022 beantragt die Rekurrentin, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob das Verfahren als erledigt abzuschreiben und die Steuerverwaltung anzuweisen sei, einen Einspracheentscheid zu erlassen oder im Falle der Weiterführung des Rekursverfahrens sei ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung einzuräumen. Mit Duplik vom 6. Juli 2022 hält die Steuerverwaltung an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Triplik vom 3. August 2022 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Mit Qudruplik vom 30. August 2022 hält auch die Steuerverwaltung an ihren Anträgen fest. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
STRK.2022.22 4 Erwägungen 1.
a) Gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 26. Juni 1996 (Handänderungssteuergesetz, HStG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheides an die Steuerrekurskommission Rekurs erheben. Die vorliegende Eingabe gegen den Entscheid der Steuerverwaltung vom 23. Februar 2022 datiert vom 8. März 2022 und erweist sich damit als fristgerecht eingereicht und begründet. Die Vertreterin der Rekurrentin ist gehörig bevollmächtigt.
b) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist infolge der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 4). Der Rekurs setzt das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes voraus. Gemäss § 14 Abs. 2 HStG ist das Anfechtungsobjekt ein Einspracheentscheid. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachent- scheid, Nichteintretensentscheid, Abschreibebeschluss oder Kostenentscheid han- delt (vgl. Hunziker/Bigler in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 140 N 6). Auf das Vorliegen eines Einspracheentscheides ist einzig zu verzichten, wenn eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wird (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 140 N 12).
c) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung das Rückerstattungsgesuch der Rekur- rentin zu Recht als Revisionsgesuch behandelt hat und gegebenenfalls, ob die Steu- erverwaltung zu Recht keine Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid zuge- lassen sondern an die Steuerrekurskommission verwiesen hat. 2.
a) Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass es sich beim Rückerstattungsgesuch um ein Revisionsbegehren handle, da es sich auf eine rechtskräftige Verfügung be- ziehe. Dies gelte, auch wenn sich die Rekurrentin in ihrem Gesuch formell auf § 202 StG berufen habe. Deshalb sei das Gesuch im Entscheidverfahren und eben nicht in einem Veranlagungsverfahren ergangen. Folglich sei richtigerweise ein Entscheid ge- fällt worden, welcher mittels Rekurs anzufechten sei.
b) Die Rekurrentin hingegen ist der Ansicht, dass der Entscheid der Steuerverwaltung vom 23. Februar 2022 nicht einen Entscheid über ein Revisionsbegehren darstelle, sondern dass es sich dabei um eine Veranlagungs- oder sonstige Verfügung im Sinne von § 160 StG handle, gegen welche zunächst Einsprache erhoben werden könne. Die Rekurrentin begründet ihre Ansicht damit, dass vor Ablauf von sechs Jahren der
STRK.2022.22 5 steuerprivilegierende Tatbestand von § 4 Abs. 2 lit. a HStG nicht erfüllt sein und damit keine definitive Veranlagung erfolgen könne. Doch auch wenn ein Entscheid über ein Revisionsbegehren vorliegen würde, müsse gemäss § 175 Abs. 2 und 3 StG vor dem Rekursverfahren ein Einspracheverfahren durchgeführt werden.
c) Mit dem Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft entsteht eine Handänderungssteuerforderung (vgl. § 3 Abs. 3 lit. f i.V.m. § 8 Abs. 1 HStG). Diese wird durch die Steuerverwaltung im Falle der Übertragung von Anteilsrechten an Im- mobiliengesellschaften stets amtlich veranlagt (vgl. § 11 Abs. 1 lit. d HStG), auch wenn die steuerpflichtige Person die Steuer zunächst selbst veranlagt und deren De- klaration durch die Steuerverwaltung im Nachgang als korrekt beurteilt wird (vgl. Stad- lin/Hochstrasser in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Bas- ler Steuergesetz, Basel 2019, § 11 HStG N 7 f.). Durch die Veranlagung wird die Steuerschuld verbindlich festgestellt (vgl. Jaussi in: Tarolli Schmidt/Villars/Bi- enz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 159 N 1).
d) Gemäss § 14 Abs. 1 HStG kann gegen die Steuerveranlagungsverfügung inner- halb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung schriftlich und begründet Einsprache erho- ben werden. Nach Ablauf dieser gesetzlich verankerten Verwirkungsfrist erwächst eine Steuerveranlagung in Rechtskraft und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Heuberger in: Tarolli Schmidt/Villars/Bi- enz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 173 N 3 und 10). Ebendiese Konsequenz tritt ein, wenn die steuerpflichtige Person die Steuerver- anlagung entsprechend ihrer Deklaration und ohne Vorbehalt begleicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 3.2; STRKE 31/2001 vom 29. März 2001 E. 4a;).
e) Die Rekurrentin führt an, bei der Verfügung vom 22. Juni 2015 sei einzig ein un- verbindlicher Rechtszustand festgestellt worden, da der Privilegierungstatbestand erst nach Ablauf von sechs Jahren erfüllt sein könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese sechsjährige Frist ist weder geeignet, den Eintritt der Rechtskraft der Veranla- gungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt als das Verstreichen der Einsprache- frist zu verlagern, noch kann sie den für den Beginn des Fristenlaufs relevanten Zeit- punkt, nämlich die Zustellung der Verfügung gemäss § 14 Abs. 1 HStG, verschieben oder gar die Einsprachefrist von 30 Tagen verlängern. Massstab für die Richtigkeit der Steuerforderung bildet nach einem abgeschlossenen Veranlagungsverfahren die mit dem Verstreichen der ordentlichen Rechtsmittelfrist grundsätzlich unanfechtbar gewordene Veranlagungsverfügung. Die Handänderungssteuer wurde vorliegend auch nicht aufgrund einer nichtigen Verfügung bezahlt, was zu Recht nicht geltend
STRK.2022.22 6 gemacht wurde. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass es sich bei der Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2016 um eine in Rechtskraft erwachsene Ver- fügung handelt, denn sie wurde innert Einsprachefrist nicht angefochten und die Re- kurrentin hat die Handänderungssteuer vorbehaltlos entrichtet.
f) Eine in formelle Rechtskraft erwachsene, jedoch materiell fehlerhafte Veranla- gungsverfügung kann durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision berich- tigt werden. Da sich das Rückerstattungsgesuch somit gegen eine in Rechtskraft er- wachsene Verfügung richtet, hat die Steuerverwaltung das Gesuch zu Recht als Re- visionsbegehren qualifiziert und behandelt. 3.
a) Es stellt sich nun die Frage, welches Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steu- erverwaltung vom 23. Februar 2022 zu ergreifen ist. Die Steuerverwaltung ist der An- sicht, sie habe einen bei der Steuerrekurskommission anfechtbaren Entscheid gefällt, wohingegen nach Meinung der Rekurrentin zunächst ein Einspracheverfahren durch- zuführen ist.
b) Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission beschränkt sich auf die Überprü- fung von Einspracheentscheiden (vgl. § 136 Abs. 1 StG sowie § 164 Abs. 1 StG; Schilling in: Tarolli Schmidt/Villars/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steu- ergesetz, Basel 2019, § 136 N 5; Jordan, a.a.O., § 160 N 4). Dabei ist klarzustellen, dass nicht die Bezeichnung der in Frage stehenden Verfügung bzw. des in Frage stehenden Entscheides massgeblich sein kann. Voraussetzung für ein Rekursverfah- ren ist aufgrund des klaren Wortlautes von § 160 Abs. 1 StG die Durchführung eines Einspracheverfahrens und dessen Abschluss mit einem Einspracheentscheid. Das heisst, Beurteilungen der Steuerverwaltung können erst nach nochmaliger eigener Überprüfung bei der unabhängigen Steuerrekurskommission anhängig gemacht wer- den (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4). Der basel-städtische Gesetzgeber hat mit Aus- nahme der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen gemäss § 203 f. StG keine Möglichkeit eines Sprungrekurses an die Steuerrekurskommission vorgesehen (vgl. Jordan, a.a.O., § 160 N 4).
c) Gemäss § 175 Abs. 1 StG hebt die Behörde den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid, wenn sie das Revisionsbegehren für begründet erachtet. Ge- gen die Abweisung des Revisionsbegehrens sowie gegen den bei Zulassung der Re- vision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden, wie gegen den früheren Entscheid (vgl. § 175 bs. 2 StG). Der korrekte Rechtsmittelweg hängt somit davon ab, wofür das Revisionsbegehren gestellt worden ist. Wird ein Re-
STRK.2022.22 7 visionsbegehren bezüglich einer Veranlagungsverfügung gestellt, so hat die Steuer- verwaltung eine gegen diesen Revisionsentscheid gerichtete Einsprache mittels Ein- spracheverfahren zu überprüfen. Wird hingegen ein Revisionsbegehren betreffend eines Einspracheentscheides gestellt, so ist das korrekte Rechtsmittel der Weiterzug mittels Rekurses an die Steuerrekurskommission.
d) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsbegehren bezüglich der rechtskräftig ge- wordenen Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2016 gestellt. Gegen einen abwei- senden Revisionsentscheid einer Veranlagungsverfügung kann das Rechtsmittel ein- gelegt werden, welches gegen die ursprüngliche Verfügung hätte ergriffen werden können (vgl. § 175 Abs. 2 StG). Folglich ist das korrekte Rechtsmittel gegen den Re- visionsentscheid die Einsprache. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Falle je- doch noch kein Einspracheverfahren durchgeführt. Im Gegenteil hat sie sich einem Einspracheverfahren verweigert und ausgeführt, ein Einspracheverfahren würde zum gleichen Resultat führen, wie der Revisionsentscheid an sich. Es besteht zwar ein gewisses Risiko eines Leerlaufs, wenn die Steuerverwaltung den gleichen Sachver- halt zweimal zu prüfen hat. Allerdings ist dies auch im ordentlichen Steuerverfahren der Fall. Da die Steuerverwaltung sich der Durchführung eines Einspracheverfahrens verweigert hat, liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für einen Rekurs an die Steuer- rekurskommission vor. Somit ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts auf den Re- kurs nicht einzutreten. 4.
a) Nach dem Ausgang des Verfahrens wäre der Steuerverwaltung Basel-Stadt als unterliegender Partei gemäss § 14 Abs. 3 HStG i.V.m. § 170 Abs. 1 StG eine Spruch- gebühr aufzuerlegen. In Anwendung von § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verord- nung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 in Verbindung mit dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 wird hiervon aber abgesehen.
b) Nach § 14 Abs. 3 HStG i.V.m. § 170 Abs. 3 StG kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei für die notwendigen Kosten der Vertretung (vgl. § 146 StG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der entsprechende Honorarrahmen liegt in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 des Reglementes über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 zwischen CHF 200.00 und CHF 400.00 pro Stunde. Dabei beträgt das zu ver- gütende Stundenhonorar nach der Praxis der Steuerrekurskommission grundsätzlich CHF 250.00. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 inkl. Auslagen zzgl. Mehrwertsteuer zuge- sprochen.
STRK.2022.22 8 Beschluss
://: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und das Verfahren wird zur Durchfüh- rung eines Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.
3. Der Rekurrentin wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF1'250.00 inkl. Auslagen zzgl. Mehrwertsteuer zugesprochen.
4. Der Entscheid wird der Vertreterin der Rekurrentin und der Steuerverwal- tung mitgeteilt.