Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2022.14
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 27. April 2023
Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Vorsitz), Dr. Ursula Schneider- Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, lic. iur. Adrian Rüegg, Dr. Philipp Ziegler und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber)
Parteien X […] vertreten durch A […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2019
(Abzug für Unterhaltsbeiträge, Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
STRK.2022.14 2 Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer, X, reichte für die Steuern pro 2019 eine nicht ausgefüllte Steuererklärung mit fünf Beilagen ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 veranlagte die Steuerverwaltung daraufhin unter Ziff. 200 (AHV/IV-Renten) Einkünfte von CHF 28‘188.00. Ein Abzug für Un- terhaltsbeiträge an minderjährige Kinder wurde nicht vorgenommen. Das steuer- bare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 24'718.00 festgesetzt. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- anlagungsverfügung Einsprache und beantragte deren Aufhebung und das Abse- hen von der Erhebung einer Besteuerung. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 21. Febraur 2022. Der Beschwerdeführer vertreten durch A […], beantragt unter o/e- Kostenfolge, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 aufzuheben, der vollumfänglichen Abzug für die Kinderrenten zu gewähren und von einer Besteuerung insgesamt abzusehen. Verfahrensrechtlich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung inkl. Verbeiständung bewilligt. Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 3. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingaben vom 6. Oktober 2022 bzw.
14. Oktober 2022 an ihren Anträgen fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
STRK.2022.14 3 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2022 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Es liegt ein gültiges Vertretungsverhältnis vor. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Be- schwerde vom 21. Februar 2022 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.
a) Der Beschwerdeführer beantragt unter o/e- Kostenfolge, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 aufzuheben, der vollumfänglichen Abzug für die Kinderrenten zu gewähren und von einer Besteuerung insgesamt abzusehen. Verfahrensrechtlich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
b) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inkl. Verbeiständung wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 bewilligt und ist daher vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Im Rahmen der Kostenfrage wird jedoch über die Höhe des Honorars des Vertreters zu befinden sein. Materiell geht es vorlie- gend um die Frage, ob die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine Tochter, welche bei ihrer Mutter bzw. ihrer Grossmutter in Thailand lebt, vom Einkom- men abgezogen werden können. 3.
a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung an- derer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünf- ten abgezogen werden.
b) Betreffend Beweislast stellt sich die Frage, wer die Folgen zu tragen hat, wenn die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Beweislosigkeit). In ana- loger Anwendung von Art. 8 ZGB trägt auch im Steuerrecht derjenige die Beweislast,
STRK.2022.14 4 welcher aus einer behaupteten, aber unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Nach Lehre und Rechtsprechung trägt demzufolge die Steuerbe- hörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende Tatsachen (BGE 140 II 248, E. 3.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2015.28 vom 16. Juni 2015, E. 5.2; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 519).
c) aa) Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist der Nachweis bei Geldzahlungen ins Ausland durch Post- und Bankbelege zu erbringen, wobei hierfür besonders strenge Anforderungen gelten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010, E. 2.4). Aus den Post- und Bankbelegen müssen sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein (StRKE 2009-002 vom 22. Oktober 2009, E. 3. b) cc) m.w.H., publ. in: BStPra 4/2010, S. 187; Locher, Kommen- tar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. Basel 2019, Art. 33 N. 44)). bb) Das Bundesgericht lässt jedoch in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Grund- satz zu. Der Steuerpflichtige hat in jedem Fall nachzuweisen, dass die Beiträge tat- sächlich dem bedürftigen Empfänger zugeflossen sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.3). Bei fehlenden Post- oder Bankbelegen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen zuzumuten, dass dieser zumindest eine schriftliche Bestätigung des Empfängers (Quittung) bei- bringt und in geeigneter Form (z.B. mittels einer behördlichen Bestätigung) nachweist, dass der Empfänger die Leistung erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht fest- gehalten, dass die Bestätigung der unterstützten Person Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützung zu enthalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom
27. Oktober 2004, E. 2.1). 4.
a) Erst mit der Einsprache hat der Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge an seine Tochter, Y, angeführt und sinngemäss einen entsprechenden Abzug geltend ge- macht. Auf Nachfrage der Steuerverwaltung nach weiteren Belegen hat er mit Schrei- ben vom 30. März 2021 geantwortet, dass die Unterhaltszahlungen durch die bei den Akten liegende Bestätigung der Mutter und die Zahlungsbelege des Finanzdienstleis- tungsunternehmens Western Union über CHF 5‘350.00 belegt seien. Es sei offen- sichtlich, dass die Kinderrente an die Kindsmutter weitergeleitet worden sei (zum Teil bar, zum Teil über Western Union, zum Teil via Banküberweisung).
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b) aa) Eine behördliche Verfügung oder eine verbindliche und genehmigte Unterhalts- vereinbarung zwischen den Kindseltern wurde nicht eingereicht. Es ist zutreffend, dass die Eltern auch selbst Unterhaltsbeiträge vereinbaren können. Dabei wird aber mindestens vorausgesetzt, dass aus dem Dokument die Verpflichtung des einen El- ternteils zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind hervorgeht und die perio- dischen Leistungen festgelegt werden. Ohne eine behördliche Verfügung oder eine besagte einvernehmlich getroffene Unterhaltsverpflichtung gelten die Leistungen als freiwillig erbracht und sind von der Steuer nicht abzugsfähig (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basel Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N. 17; Hunziker/Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 33 N 21d). bb) Im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer eine Unterhaltserklärung der Kindsmutter Z (ex. ZA, ex. ZB) eingereicht (Vernehmlassungsbeilage Nr. 11). Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind Y immer unterstützt habe. In einem weiteren eingereichten Dokument bestätigt die Kindsmutter, dass B im gleichen Haushalt lebe und ihre Mutter sei (Vernehmlassungsbeilage Nr. 12). Die eingereichten Unterlagen enthalten keine Angaben über die Höhe der geleisteten Bei- träge, weshalb diese als Nachweis untauglich sind. Insgesamt sind die Angaben auch nicht auf deren Richtigkeit überprüfbar, da aus dem Dokument nicht hervorgeht, ob es sich um ein amtliches Dokument einer nicht näher bezeichneten thailändischen Gemeinde- bzw. Verwaltungsbehörde oder um eine Übersetzung einer Unterhaltser- klärung handelt.
c) Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren Belege zu neun Überweisungen im Jahr 2019 von jeweils netto CHF 616.00 (insgesamt von CHF 4‘928.00) an eine Person namens B in Thailand eingereicht. Bei drei der neun Über- weisungen wird eine C als Absenderin genannt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass beim für die Überweisung beauftragten Finanzdienstleistungsunternehmen Western Union nur Zahlungen auf den Namen des Einzahlenden erfolgen könnten. Daher habe die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte C, welche dem Beschwerde- führer aus Gefälligkeit helfe, die Überweisung im eigenen Namen vornehmen müs- sen.
d) Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege genügen der bundesgerichtli- chen Praxis, wonach die Steuerbehörden im internationalen Verhältnis an den Nach- weis von geltend gemachten Unterhaltsleistungen besonders strenge Anforderungen stellen dürfen, nicht. Insbesondere liegt weder eine behördliche Verfügung betreffend
STRK.2022.14 6 die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen noch eine anderweitig getroffene Unterhaltsver- einbarung vor, was gemäss der gerichtlichen Praxis vorausgesetzt wird. Aus den Überweisungen müsste als Empfänger das Kind oder der die Leistung empfangende Elternteil sowie deren Betrag ersichtlich sein, was nicht gegeben ist. Drei Zahlungen sind im Namen von C erfolgt, als Empfängerin ist jeweils B angegeben, was gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Grossmutter des Kindes ist. Entsprechend der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügen die eingereichten Belege nicht, um die steuermindernde Tatsache der Unterhaltszahlungen an die Tochter nachzuweisen. Bei diesem Ausgang kann letztlich offen bleiben, ob es sich beim Finanzdienstleis- tungsunternehmen Western Union bzw. bei den Überweisungsunterlagen um eine Bank bzw. um Bankbelege im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung han- delt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5.
a) Nach dem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom
14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet.
b) Die vom Vertreter eingereichte Honorarnote vom 6. Oktober 2022 weist 8,8333 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und weitere Auslagen von CHF 185.25 aus. Die Honorarnote beläuft sich somit insgesamt CHF 2'102.20 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Unter Beachtung des parallelen Verfahrens zu den kantonalen Steuern Nr. STRK.2022.13 und einem erfolgten doppelten Schriftenwech- sel erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Dem Beschwerdefüh- rer wird daher für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'051.10 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
STRK.2022.14 7 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung für die unentgeltliche Ver- beiständung in der Höhe von CHF 1'051.10 inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer zugesprochen.
4. Der Entscheid wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.