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STRK.2022.13

STRK.2022.13, Unterhaltsbeiträge Ausland

Bs Steuerrekurskommission · 2023-04-27 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2022.13

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Entscheid vom 27. April 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Vorsitz), Dr. Ursula Schneider- Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, lic. iur. Adrian Rüegg, Dr. Philipp Ziegler und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber)

Parteien X […] vertreten durch A […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Kantonale Steuern pro 2019

(Abzug für Unterhaltsbeiträge, § 32 Abs. 1 lit. c StG)

STRK.2022.13 2 Sachverhalt A. Der Rekurrent, X, reichte für die Steuern pro 2019 eine nicht ausgefüllte Steuer- erklärung mit fünf Beilagen ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 veranlagte die Steuerverwaltung daraufhin unter Ziff. 200 (AHV/IV-Renten) Einkünfte von CHF 28‘188.00. Ein Abzug für Un- terhaltsbeiträge an minderjährige Kinder wurde nicht vorgenommen. Das steuer- bare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 3'575.00 festgesetzt. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob der Rekurrent gegen die Veranlagungs- verfügung Einsprache und beantragte deren Aufhebung und das Absehen von der Erhebung einer Besteuerung. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs vom 21. Febraur 2022. Der Rekurrent, vertreten durch A […], beantragt unter o/e- Kostenfolge, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 aufzuheben, der vollumfänglichen Abzug für die Kinderrenten zu gewähren und von einer Besteuerung insgesamt abzusehen. Verfahrensrechtlich sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung inkl. Verbeiständung bewilligt. Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 3. August 2022 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingaben vom 6. Oktober 2022 bzw.

14. Oktober 2022 an ihren Anträgen fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

STRK.2022.13 3 Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom

12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2022 unmittel- bar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Es liegt ein gültiges Vertretungsverhält- nis vor. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 21. Februar 2022 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.

a) Der Rekurrent beantragt unter o/e- Kostenfolge, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 aufzuheben, der vollumfänglichen Abzug für die Kinderrenten zu gewähren und von einer Besteuerung insgesamt abzusehen. Verfahrensrechtlich sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

b) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inkl. Verbeiständung wurde dem Rekurrenten mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juni 2022 bewilligt und ist daher vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Im Rahmen der Kostenfrage wird jedoch über die Höhe des Honorars des Vertreters zu befinden sein. Materiell geht es vorlie- gend um die Frage, ob die Unterhaltszahlungen des Rekurrenten an seine Tochter, welche bei ihrer Mutter bzw. ihrer Grossmutter in Thailand lebt, vom Einkommen ab- gezogen werden können. 3.

a) Gemäss § 32 Abs. 1 lit. c StG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung an- derer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünf- ten abgezogen werden.

b) Betreffend Beweislast stellt sich die Frage, wer die Folgen zu tragen hat, wenn die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Beweislosigkeit). In ana- loger Anwendung von Art. 8 ZGB trägt auch im Steuerrecht derjenige die Beweislast, welcher aus einer behaupteten, aber unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Nach Lehre und Rechtsprechung trägt demzufolge die Steuerbe- hörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende Tatsachen (BGE 140 II 248, E. 3.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2015.28 vom 16. Juni 2015, E. 5.2;

STRK.2022.13 4 Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 519).

c) aa) Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist der Nachweis bei Geldzahlungen ins Ausland durch Post- und Bankbelege zu erbringen, wobei hierfür besonders strenge Anforderungen gelten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010, E. 2.4). Aus den Post- und Bankbelegen müssen sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein (StRKE 2009-002 vom 22. Oktober 2009, E. 3. b) cc) m.w.H., publ. in: BStPra 4/2010, S. 187; Locher, Kommen- tar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. Basel 2019, Art. 33 N. 44)). bb) Das Bundesgericht lässt jedoch in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Grund- satz zu. Der Steuerpflichtige hat in jedem Fall nachzuweisen, dass die Beiträge tat- sächlich dem bedürftigen Empfänger zugeflossen sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.3). Bei fehlenden Post- oder Bankbelegen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen zuzumuten, dass dieser zumindest eine schriftliche Bestätigung des Empfängers (Quittung) bei- bringt und in geeigneter Form (z.B. mittels einer behördlichen Bestätigung) nachweist, dass der Empfänger die Leistung erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 2.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht fest- gehalten, dass die Bestätigung der unterstützten Person Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützung zu enthalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom

27. Oktober 2004, E. 2.1). 4.

a) Erst mit der Einsprache hat der Rekurrent Unterhaltsbeiträge an seine Tochter, Y, angeführt und sinngemäss einen entsprechenden Abzug geltend gemacht. Auf Nach- frage der Steuerverwaltung nach weiteren Belegen hat er mit Schreiben vom 30. März 2021 geantwortet, dass die Unterhaltszahlungen durch die bei den Akten liegende Bestätigung der Mutter und die Zahlungsbelege des Finanzdienstleistungsunterneh- mens Western Union über CHF 5‘350.00 belegt seien. Es sei offensichtlich, dass die Kinderrente an die Kindsmutter weitergeleitet worden sei (zum Teil bar, zum Teil über Western Union, zum Teil via Banküberweisung).

b) aa) Eine behördliche Verfügung oder eine verbindliche und genehmigte Unterhalts- vereinbarung zwischen den Kindseltern wurde nicht eingereicht. Es ist zutreffend, dass die Eltern auch selbst Unterhaltsbeiträge vereinbaren können. Dabei wird aber

STRK.2022.13 5 mindestens vorausgesetzt, dass aus dem Dokument die Verpflichtung des einen El- ternteils zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind hervorgeht und die perio- dischen Leistungen festgelegt werden. Ohne eine behördliche Verfügung oder eine besagte einvernehmlich getroffene Unterhaltsverpflichtung gelten die Leistungen als freiwillig erbracht und sind von der Steuer nicht abzugsfähig (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basel Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N. 17; Hunziker/Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 33 N 21d). bb) Im Einspracheverfahren hat der Rekurrent eine Unterhaltserklärung der Kinds- mutter Z (ex. ZA, ex. ZB) eingereicht (Vernehmlassungsbeilage Nr. 11). Darin wird bestätigt, dass der Rekurrent das gemeinsame Kind Y immer unterstützt habe. In ei- nem weiteren eingereichten Dokument bestätigt die Kindsmutter, dass B im gleichen Haushalt lebe und ihre Mutter sei (Vernehmlassungsbeilage Nr. 12). Die eingereich- ten Unterlagen enthalten keine Angaben über die Höhe der geleisteten Beiträge, wes- halb diese als Nachweis untauglich sind. Insgesamt sind die Angaben auch nicht auf deren Richtigkeit überprüfbar, da aus dem Dokument nicht hervorgeht, ob es sich um ein amtliches Dokument einer nicht näher bezeichneten thailändischen Gemeinde- bzw. Verwaltungsbehörde oder um eine Übersetzung einer Unterhaltserklärung han- delt.

c) Des Weiteren hat der Rekurrent im Einspracheverfahren Belege zu neun Überwei- sungen im Jahr 2019 von jeweils netto CHF 616.00 (insgesamt von CHF 4‘928.00) an eine Person namens B in Thailand eingereicht. Bei drei der neun Überweisungen wird eine C als Absenderin genannt. Im Rekurs wird ausgeführt, dass beim für die Überweisung beauftragten Finanzdienstleistungsunternehmen Western Union nur Zahlungen auf den Namen des Einzahlenden erfolgen könnten. Daher habe die vom Rekurrenten bevollmächtigte C, welche dem Rekurrenten aus Gefälligkeit helfe, die Überweisung im eigenen Namen vornehmen müssen.

d) Die vom Rekurrenten eingereichten Belege genügen der bundesgerichtlichen Pra- xis, wonach die Steuerbehörden im internationalen Verhältnis an den Nachweis von geltend gemachten Unterhaltsleistungen besonders strenge Anforderungen stellen dürfen, nicht. Insbesondere liegt weder eine behördliche Verfügung betreffend die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen noch eine anderweitig getroffene Unterhaltsverein- barung vor, was gemäss der gerichtlichen Praxis vorausgesetzt wird. Aus den Über- weisungen müsste als Empfänger das Kind oder der die Leistung empfangende El- ternteil sowie deren Betrag ersichtlich sein, was nicht gegeben ist. Drei Zahlungen

STRK.2022.13 6 sind im Namen von C erfolgt, als Empfängerin ist jeweils B angegeben, was gemäss Angaben des Rekurrenten die Grossmutter des Kindes ist. Entsprechend der stren- gen bundesgerichtlichen Praxis genügen die eingereichten Belege nicht, um die steu- ermindernde Tatsache der Unterhaltszahlungen an die Tochter nachzuweisen. Bei diesem Ausgang kann letztlich offen bleiben, ob es sich beim Finanzdienstleistungs- unternehmen Western Union bzw. bei den Überweisungsunterlagen um eine Bank bzw. um Bankbelege im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5.

a) Nach dem Ausgang des Verfahrens wäre dem Rekurrenten in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichts- gebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom

11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Aufgrund der bewilligten un- entgeltlichen Prozessführung wird auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet.

b) Die vom Vertreter eingereichte Honorarnote vom 6. Oktober 2022 weist 8,8333 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und weitere Auslagen von CHF 185.25 aus. Die Honorarnote beläuft sich somit insgesamt CHF 2'102.20 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Unter Beachtung des parallelen Verfahrens zur direk- ten Bundessteuer Nr. STRK.2022.14 und einem erfolgten doppelten Schriftenwech- sel erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Dem Rekurrenten wird daher für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'051.10 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

STRK.2022.13 7 Beschluss ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.

3. Dem Rekurrenten wird eine Entschädigung für die unentgeltliche Verbei- ständung in der Höhe von CHF 1'051.10 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen.

4. Der Entscheid wird dem Vertreter des Rekurrenten und der Steuerverwal- tung mitgeteilt.