Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2022.119
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Vorsitz), Jacqueline Landmann, Si- mon Leuenberger, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, Jarkko Schäublin und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber)
Parteien X […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2018
(Ermessenstaxation der Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit, Verletzung von Mitwirkungspflichten, nicht ordnungsgemäss geführte Buchhaltung, bargeldintensiver Betrieb; Art. 18 Abs. 1, Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 Art. 130 DBG)
STRK.2022.119 2 Sachverhalt A. Der Ehemann der Beschwerdeführer, X, war in der Steuerperiode 2018 Inhaber des Einzelunternehmens B mit Sitz in C (AG). Inzwischen wurde das Unternehmen ge- löscht und per 4. Januar 2021 ist unter derselben Adresse das Einzelunternehmen D eingetragen. Der Eigentümer der neuen Unternehmung ist Herr E, der Bruder des Beschwerdeführers. In der Steuererklärung pro 2018 deklarierten die Beschwerdeführer weder ein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch reichten sie eine Jahresrechnung der Einzelunternehmung ein. Nach erfolgloser Rückfrage setzte die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 28. April 2022 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit taxationsweise auf CHF 66'000.00 fest. B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 Einsprache. Sie machten geltend, dass das Geschäft vom Bruder des Beschwerdeführers betrieben werde. Eine Jahresrechnung wurde trotz Rückfrage auch im Einspracheverfahren nicht ein- gereicht. Die Beschwerdeführer würden aus dem Einzelunternehmen keinen Gewinn erzielen, weshalb die Veranlagung zu korrigieren sei. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Steu- erperiode pro 2018 Inhaber der Einzelunternehmung gewesen sei und daher als selb- ständig erwerbende Person mit der Steuerdeklaration eine unterzeichnete Jahres- rechnung, ggf. eine Aufstellung über die Einnahme und Ausgaben sowie die Aktiven und Passiven einzureichen habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sein Bruder das Geschäft geführt habe, seien nicht von Bedeutung und wären ohne- hin nicht nachgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. November
2022. Die Beschwerdeführer reichen erstmals eine Jahresrechnung pro 2018 ein und machen sinngemäss geltend, dass der Betrieb vom Bruder des Beschwerdeführes geführt werde, welcher auch Lohn beziehe. Aus der Einzelunternehmung resultiere kein steuerbarer Gewinn, der ihnen zufliesse. Es seien daher die Zahlen der Jahresrechnung zu übernehmen und die Veranlagung sei zu korrigieren. Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht
STRK.2022.119 3 statt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
25. Oktober 2022 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 23. November 2022 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.
a) Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2022 betreffend direkte Bundessteuer pro 2018 sei aufzuheben und es sei kein Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu veran- lagen.
b) Zu beurteilen ist zum einen, ob die taxationsmässige Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht erfolgt ist und zum anderen, ob diese infolge der nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Jahresrech- nung angepasst werden muss. 3.
a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
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b) aa) Nach Art. 125 Abs. 2 DBG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen der Steuererklärung die un- terzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passi- ven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss die steuerpflichtige Person alles tun, um eine voll- ständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. bb) Handelsrechtlich ist eine Buchführung dann ordnungsgemäss, wenn sie sämtli- chen sich aus dem Handelsrecht ergebenden Grundsätzen ordnungsgemässer Buch- führung entspricht, wonach insbesondere die relevanten Geschäftsvorfälle vollstän- dig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst werden und die Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen anhand von Belegen gewährleistet ist. Erweisen sich die von der steuerpflichtigen Person eingereichten Geschäftsbücher als formell ord- nungsgemäss geführt, begründet die handelsrechtliche Jahresrechnung eine wider- legbare natürliche Vermutung für die wahrheitsgemässe Wiedergabe der aufgezeich- neten Geschäftsvorfälle und des Saldos der Erfolgsrechnung. Haften der Jahresrech- nung jedoch erhebliche formelle Mängel an, die unüberwindbare Zweifel an der Zu- verlässigkeit der Aufzeichnungen bewirken, oder liegen bei einer formell einwand- freien Jahresrechnung Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschäftsbücher vor, insbesondere, weil der darin ausgewiesene Saldo der Erfolgsrechnung einen offen- sichtlichen, erheblichen und unerklärlichen Widerspruch zu den gegebenenfalls der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen einer bestimmten Bran- che aufweist, wird deren materielle Unrichtigkeit vermutet. Die für die Veranlagung erforderlichen Steuerfaktoren gelten damit vermutungsweise als materiell unrichtig und die Steuerbehörde kann diese nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagen (Urteil Verwaltungsgericht BS, VD.2017.216 vom 30. August 2018). Eine selbständig erwerbstätige Person, die freiwillig Bücher führt, und welche sich im Veranlagungsverfahren auf diese Bücher beruft, begeht eine Verfah- renspflichtverletzung, wenn die Bücher nicht den obligationenrechtlichen Grundsät- zen über die formelle und materielle Ordnungsmässigkeit genügen. cc) Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnungen ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ein- wandfrei ermittelt werden, nimmt die Steuerverwaltung die Steuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 DBG).
STRK.2022.119 5 Im Beschwerdeverfahren reichen die Beschwerdeführer erstmals eine Jahresrech- nung des Einzelunternehmens des Ehemannes pro 2018 ein, welche einen Reinge- winn von CHF 1‘508.00 ausweist. Zudem legen sie der Eingabe eine mit „KASSA Einnahmen 2018“ betitelte Aufstellung über Bareinnahmen von CHF 266‘427.00, zwei vom Einzelunternehmen ausgestellte Lohnausweise für Herrn E und Frau F so- wie den Buchhaltungskontoauszug für das Konto 400 (Materialaufwand Produktion) bei. Die Beschwerdeführer beantragen, die nunmehr eingereichten Zahlen für die Veranlagung zu übernehmen und führen weiter aus, dass das Geschäft von E betrie- ben werde, welcher auch Lohn beziehe. Sie selbst erzielten keine Einkünfte aus dem Einzelunternehmen. 4.
a) Bezüglich der Rechtmässigkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist aufgrund des Sachverhalts erstellt, dass die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung weder im Veranlagungs-, noch im Einspracheverfahren eine Jahres- rechnung bzw. Aufzeichnungen über die selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht haben. Die Beschwerdeführer haben somit ihre Verfahrenspflichten verletzt und die Steuerverwaltung war somit gar nicht in der Lage, die Steuerfaktoren aufgrund von eingereichten Unterlagen zu bestimmen. Sie war daher angehalten, eine Veranla- gung nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 130 Abs. 2 DBG vorzunehmen (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. Basel 2022, Art. 130 DBG N 31 ff). Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch die Steuerverwaltung erfolgte demnach zu Recht. Überdies ist sie auch als angemessen einzustufen, zumal die Steuerverwaltung das Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit des Spezialsteuerdomizils übernommen hat.
b) aa) Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltung stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführer nunmehr ihren versäumten Verfahrenspflichten nachgekommen sind, welche eine Rückkehr ins ordentliche Verfahren und eine Auf- hebung bzw. Anpassung der Ermessenstaxation rechtfertigen würden. Eine solche Rückkehr ist allerdings nur angezeigt, wenn die versäumten Mitwirkungshandlungen vollständig und formell nachgeholt werden und ein umfassender Nachweis der steu- erbestimmenden Faktoren ermöglicht wird (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N 40 ff.). Dabei ist es bezüglich einer nachgereichten Jahresrechnung insbesondere von Bedeutung, dass diese auch vollständig und formell ordnungsge- mäss ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N 45). bb) Wie die Steuerverwaltung zu Recht festhält, ist die nachgereichte Buchhaltung in mehreren Punkten als nicht vollständig bzw. ordnungsgemäss zu qualifizieren. Dabei
STRK.2022.119 6 ist zunächst anzuführen, dass kein Kassabuch vorhanden ist. Die Beschwerdeführer betreiben einen bargeldintensiven Betrieb. Daher hätten gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung die Einnahmen und Ausgaben (cash) fortlaufend, lückenlos und zeitnah, d.h. täglich, in einem Kassabuch aufgezeichnet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019, E. 2.2.2.; Urteil des Bun- desgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012, E. 2.2.2. m.w.H.). Die Aufstellung „Kassa Einnahmen 2018“ weist als Jahrestotal einen Betrag von CHF 266'427.00 aus. Dies entspricht dem Posten Ertrag Restaurant gemäss der eingereichten Jahresrechnung und kann daher nicht als Kassabuch gewertet werden. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei den Einnahmen lediglich um Barbeträge gehandelt hat. Somit mangelt es an einem Kassabuch, was die Buchhaltung bei einem bargeldintensiven Betrieb als formell nicht ordnungsgemäss qualifiziert. Zudem fehlen weiter auch Auszüge von Kreditkartenkonten und der Nachweis der Bezahlung der Mehrwertsteuer. cc) Aufgrund der aufgezeigten Mängel kann die Buchführung nicht als ordnungsge- mäss qualifiziert werden, weshalb nicht auf die mit der Beschwerde eingereichte Jah- resrechnung abgestellt werden kann. Das Einkommen ist daher weiterhin nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. April 2022 zur direkten Bundessteuer pro 2018 hat die Steuerverwaltung die Angaben des Kantons Aargau übernommen und das Einkommen auf CHF 66‘000.00 festgesetzt. Diese Einschätzung beruht auf der Einschätzung des Spezialsteuerdomizils, gegen- über welchem die Beschwerdeführer ebenfalls ihren Mitwirkungshandlungen nicht nachgekommen sind. Überdies basiert diese Schätzung auf der Ermessensveranla- gung pro 2017, welche infolge fehlender Mitwirkungspflichten notwendig war. Es gibt daher keinen Grund, von der Schätzung des Spezialsteuerdomizils des Geschäftsor- tes abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. 5. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 800.00 festgelegt.
STRK.2022.119 7 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer tragen eine Spruchgebühr von CHF 800.00.
3. Der Entscheid wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.