opencaselaw.ch

STRK.2022.116

STRK.2022.116, Einsprachefrist, Wiederherstellung der Frist

Bs Steuerrekurskommission · 2022-11-17 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2022.116

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Präsidialentscheid vom 22. März 2023

Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)

Parteien X […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Kantonale Steuern pro 2021

(Einsprachefrist, § 160 Abs. 1 StG; Wiederherstellung der Frist, § 147 Abs. 5 StG)

STRK.2022.116 2 Sachverhalt A. Die Steuerverwaltung setzte das steuerbare Einkommen der Rekurrentin, X, für die Steuerperiode pro 2021 auf CHF 70'100.00 fest. Die Veranlagungsverfügung datiert vom 18. August 2022. B. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 15. November 2022 Einsprache. Sie begründete die Einsprache damit, dass sie die Veranlagungsverfügung aufgrund eines Auslandaufenthaltes erst jetzt erhalten habe. Mit Entscheid vom 17. November 2022 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Ein- sprache ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Einsprache nicht innert Frist erhoben worden sei. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 18. November

2022. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und die materielle Prüfung ihrer Anliegen. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet wor- den. Der vorliegende Entscheid wurde als Präsidialentscheid gefällt.

STRK.2022.116 3 Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom

12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrentin ist als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 17. November 2022 un- mittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 18. November 2022 (Datum des Poststempels) ist so- mit einzutreten. 2.

a) Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 17. November 2022 betreffend kantonale Steuern pro 2021 aufzuheben und auf die Einsprache einzutreten.

b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrentin zu Recht als verspätet betrachtet hat und nicht darauf eingetreten ist. 3.

a) Nach § 160 Abs. 1 StG kann die betroffene Person gegen eine Veranlagung der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schrift- lich Einsprache erheben.

b) Ist die Steuerverwaltung auf eine Einsprache nicht eingetreten, kann das im Ein- spracheverfahren Versäumte im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht mehr nachgeholt werden. Vor der Steuerrekurskommission kann in diesem Fall nur geltend gemacht werden, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht einen Nichteintre- tensentscheid gefällt habe, weshalb materielle Vorbringen nicht mehr gehört werden können (vgl. Biaggi in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 13). 4.

a) Das kantonale Recht schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügun- gen keine bestimmte Zustellform vor (vgl. § 145 StG). Der Versand über herkömmli- che (A- oder B-) Post ist zulässig, eine Zustellung mit eingeschriebener Sendung nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Es obliegt allerdings der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, an welchem Tag die Verfügung an die steuerpflichtige Person zugestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 ff.).

STRK.2022.116 4

b) Die Veranlagungsverfügung datiert vom 18. August 2022. Die Rekurrentin erhob mit Schreiben vom 15. November 2022 dagegen Einsprache. Darin teilte sie der Steu- erverwaltung mit, dass sie die Verfügung erst am 1. November 2022 erhalten habe, da sie längere Zeit im Ausland weilte. Gemäss Umleitungsauftrag liess die Rekurren- tin im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis 29. Oktober 2022 ihre Post an die Adresse von Herrn A umleiten.

c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss nach allgemeinen Grundsät- zen „die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Ent- scheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verfügung oder der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich“ (Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1). „Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kennt- nis nehmen kann“ (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

d) Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass sie die Veranlagungsverfügung nie er- halten habe, sondern dass ihr die Verfügung aufgrund ihres Auslandaufenthaltes erst am 1. November 2022 ausgehändigt wurde und sie erst dann davon Kenntnis nahm. Die Veranlagungsverfügung wurde aufgrund des Umleitungsauftrags an Herrn A zu- gestellt. Somit hat sich die Rekurrentin einer Vertretung bedient, welche während ih- rer Abwesenheit die Post in Empfang nahm. Die Zustellung der Veranlagungsverfü- gung an die Adresse von Herrn A löste deshalb die Rechtsmittelfrist aus. Die Einspra- che datiert vom 15. November 2022 und ist damit offensichtlich verspätet. Die Steu- erverwaltung ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 5.

a) Gemäss § 147 Abs. 5 Satz 1 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden war. Nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StG muss das Begehren um Fristwiederherstellung binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Die Anforderungen an diese sog. restitutio in integrum sind praxisge- mäss sehr streng, und sie wird nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis die

STRK.2022.116 5 säumige Person abgehalten hat, die Frist einzuhalten. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen, das heisst, dass zwingende äussere Umstände es verunmög- licht haben müssen, die Frist einzuhalten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 21 ff.; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 N 17 ff.).

b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie aufgrund eines Auslandaufenthalts die Veranlagungsverfügung erst im November 2022 erhalten habe. Es obliegt der steu- erpflichtigen Person die bevorstehende Landesabwesenheit der Steuerverwaltung mitzuteilen, damit während der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zu- gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P. 120/2005 vom 23. Juni 2006 E. 4.1). Eine geplante Landesabwesenheit, ohne Mitteilung an die Verwaltung, stellt kei- nen wesentlichen Grund im Sinne von § 147 Abs. 5 StG dar. Zudem muss sich die Rekurrentin das Verhalten ihrer Hilfsperson, i.c. Herr A, anrechnen lassen. Die nicht rechtzeitige Weiterleitung der Post durch die empfangsberechtigte Person an den Ad- ressaten stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprache- frist dar, ebenso wenig dessen Ferienabwesenheit (Entscheid der Steuerrekurskom- mission des Kantons Basel-Stadt vom 26. Oktober 2000, pubi, in: BStPra 3/2002, S. 225 ff.). Somit hat die Rekurrentin alle Rechtsnachteile, welche aus den Verfahrens- verletzungen ihrer Hilfsperson entstehen, auf sich zu nehmen, weshalb auch deshalb kein wesentlicher Grund im Sinne von § 147 Abs. 5 StG vorliegt, welcher eine Wie- derherstellung der Frist (restitutio in integrum) begründet.

c) Die Rekurrentin bringt weiter keine Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung begründen würden noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Fristversäumnisses die Steu- erverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Der Rekurs ist so- mit abzuweisen. 7. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der Rekurrentin in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom

16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 500.00 festgelegt.

STRK.2022.116 6 Beschluss ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin trägt eine Spruchgebühr von CHF 500.00.

3. Der Entscheid wird der Rekurrentin und der Steuerverwaltung mitgeteilt.

Ein gegen diesen Entscheid gerichteter Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2023.54 vom 16. Oktober 2024 und eine gegen diesen Entscheid ge- richtete Beschwerde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_708/2023 vom 6. Februar 2024 abgewiesen.