Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2022.107
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Präsidialentscheid vom 2. Februar 2023
Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)
Parteien X […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2021
(Abzugsfähigkeit von geschäfts- und berufsmässig begrün- deten Kosten, Abzugsfähigkeit eines Geschäftsfahrzeugs, Art. 27 Abs. 1 DBG)
STRK.2022.107 2 Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer, X, deklarierte in der Steuererklärung pro 2021 Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 10'448.00. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Juli 2022 setzte die Steuerverwaltung die Ein- künfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit auf CHF 28'872.00 fest. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2022 Einsprache. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teil- weise gut. Das Fahrzeug qualifizierte sie als Privatvermögen. C. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 Be- schwerde und beantragt, das Fahrzeug sei als geschäftliches Fahrzeug anzuerken- nen. Die eingereichte Bilanz sei somit korrekt. Die Fahrzeugkosten seien gemäss Er- folgsrechnung von den Steuerbehörden anzuerkennen. Die Kosten für die Bearbei- tung dieser Beschwerde seien von der Steuerbehörde zu tragen. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2022 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. November 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Tabelle ein, in welcher die belegbaren Fahrten aufgelistet sind. Mit Duplik vom 14. Dezember 2022 schliesst die Steuerverwaltung auf Gutheissung der Beschwerde. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid wurde als Präsidialentscheid gefällt.
STRK.2022.107 3 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2022 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die recht- zeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 19. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) ist somit einzutreten. 2.
a) Der Beschwerdeführer beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2022 betreffend direkte Bundessteuer pro 2021 aufzuheben und das Fahrzeug als Geschäftsvermögen sowie die dazugehörenden Abschreibungen als geschäftliche Aufwände zu gewähren.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht das Fahrzeug dem Privatver- mögen zugeordnet hat. 3.
a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die ge- schäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Von einer geschäfts- mässigen Begründung ist auszugehen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwi- schen Ausgabe und Geschäftsbetrieb vorliegt. Erforderlich für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Auslage mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem un- mittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang steht. Alles, was nach kauf- männischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden (BGE 113 Ib 114 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die Beweispflicht liegt bei der steuerpflichtigen Person (zum Ganzen: Safarik in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 28 N 5).
STRK.2022.107 4 4.
a) Im Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 sowie in der Vernehmlassung vom
21. November 2022 machte die Steuerverwaltung geltend, dass das Fahrzeug kei- neswegs als branchentypisches mobiles Sachanlagevermögen eines Beratungsbü- ros angesehen werden könne. Da ein Fahrtenbuch im damaligen Zeitpunkt fehlte, ermittelte die Steuerverwaltung für das Jahr 2021 total 12'000 km, welche der Be- schwerdeführer mit dem Fahrzeug zurücklegte und davon 3'404 km als beruflich be- dingte Fahrten. Zudem machte die Steuerverwaltung geltend, dass es sich bei einigen Fahrten in die Ostschweiz um private Angelegenheiten gehandelt habe. So sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien in der A GmbH. Aufgrund dessen qualifizierte die Steuerverwaltung das Fahr- zeug als Privatvermögen.
b) Der Beschwerdeführer arbeitet als Treuhänder, bietet Unternehmensberatungen und Coaching an. Er macht geltend, dass er das Fahrzeug hauptsächlich für die Fahr- ten zu Kunden in der Ostschweiz benötige. Mit der Replik vom 27. November 2022 reicht er eine Tabelle ein, in welcher er die belegbaren Fahrten für das Jahr 2021 rekonstruierte.
c) Mit der eingereichten Tabelle erbringt der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis. Es ist der Steuerverwaltung in der Duplik vom 14. Dezember 2022 zu fol- gen, dass der geschäftliche Anteil mindestens 8'000 km bei einer Fahrleistung von rund 12’000 km im Jahr 2021 entsprach. Damit hat der Beschwerdeführer den Nach- weis erbracht, dass das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wurde und damit dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist. Es kann deshalb offengelassen werden, ob die Fahrten für die Besprechungen bei der A GmbH, bei welcher der Beschwerdefüh- rer Teilhaber ist, als geschäftliche Fahrten zu gelten haben oder nicht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zu- zuordnen ist und die dazugehörenden Abschreibungen als geschäftliche Aufwände zu gewähren sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG hätte nach dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Steuerverwaltung Basel-Stadt als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird aber in Anwendung des Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 von der Auferlegung einer Spruchgebühr zu Lasten der Steuerverwaltung Basel-Stadt abgesehen.
STRK.2022.107 5 Beschluss ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und das Fahrzeug als Ge- schäftsvermögen qualifiziert sowie die dazugehörenden Abschreibungen als geschäftliche Aufwände gewährt.
2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.
3. Der Entscheid wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuer- verwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt.