Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2022.106
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Präsidialentscheid vom 2. Februar 2023
Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Präsident) und MLaw Andreina Biaggi (Gerichtsschreiberin)
Parteien X […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Kantonale Steuern pro 2021
(Abzugsfähigkeit von geschäfts- und berufsmässig begrün- deten Kosten, Abzugsfähigkeit eines Geschäftsfahrzeugs, § 28 Abs. 1 StG)
STRK.2022.106 2 Sachverhalt A. Der Rekurrent, X, deklarierte in der Steuererklärung pro 2021 Einkünfte aus selbstän- diger Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 10'448.00. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Juli 2022 setzte die Steuerverwaltung die Ein- künfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit auf CHF 28'872.00 fest. B. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 19. Juli 2022 Einsprache. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teil- weise gut. Das Fahrzeug qualifizierte sie als Privatvermögen. C. Dagegen erhebt der Rekurrent mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 Rekurs und be- antragt, das Fahrzeug sei als geschäftliches Fahrzeug anzuerkennen. Die einge- reichte Bilanz sei somit korrekt. Die Fahrzeugkosten seien gemäss Erfolgsrechnung von den Steuerbehörden anzuerkennen. Die Kosten für die Bearbeitung dieser Be- schwerde (recte: Rekurs) seien von der Steuerbehörde zu tragen. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2022 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 27. November 2022 reicht der Rekurrent eine Tabelle ein, in welcher die belegbaren Fahrten aufgelistet sind. Mit Duplik vom 14. Dezember 2022 schliesst die Steuerverwaltung auf Gutheissung des Rekurses. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid wurde als Präsidialentscheid gefällt.
STRK.2022.106 3 Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom
12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2022 unmittel- bar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und be- gründeten Rekurs vom 19. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) ist somit einzu- treten. 2.
a) Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
5. Oktober 2022 betreffend kantonale Steuern pro 2021 aufzuheben und das Fahr- zeug als Geschäftsvermögen sowie die dazugehörenden Abschreibungen als ge- schäftliche Aufwände zu gewähren.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht das Fahrzeug dem Privatver- mögen zugeordnet hat. 3.
a) Gemäss § 19 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
b) Gemäss § 28 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Von einer geschäftsmässigen Begründung ist auszugehen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb vorliegt. Erforderlich für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Aus- lage mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang steht. Alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden (BGE 113 Ib 114 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die Beweispflicht liegt bei der steuerpflichtigen Person (zum Ganzen: Safarik in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 28 N 5). 4.
a) Im Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 sowie in der Vernehmlassung vom
21. November 2022 machte die Steuerverwaltung geltend, dass das Fahrzeug kei-
STRK.2022.106 4 neswegs als branchentypisches mobiles Sachanlagevermögen eines Beratungsbü- ros angesehen werden könne. Da ein Fahrtenbuch im damaligen Zeitpunkt fehlte, ermittelte die Steuerverwaltung für das Jahr 2021 total 12'000 km, welche der Rekur- rent mit dem Fahrzeug zurücklegte und davon 3'404 km als beruflich bedingte Fahr- ten. Zudem machte die Steuerverwaltung geltend, dass es sich bei einigen Fahrten in die Ostschweiz um private Angelegenheiten gehandelt habe. So sei der Rekurrent Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien in der A GmbH. Aufgrund dessen qualifizierte die Steuerverwaltung das Fahrzeug als Privat- vermögen.
b) Der Rekurrent arbeitet als Treuhänder, bietet Unternehmensberatungen und Coaching an. Er macht geltend, dass er das Fahrzeug hauptsächlich für die Fahrten zu Kunden in der Ostschweiz benötige. Mit der Replik vom 27. November 2022 reicht er eine Tabelle ein, in welcher er die belegbaren Fahrten für das Jahr 2021 rekonstru- ierte.
c) Mit der eingereichten Tabelle erbringt der Rekurrent den erforderlichen Nachweis. Es ist der Steuerverwaltung in der Duplik vom 14. Dezember 2022 zu folgen, dass der geschäftliche Anteil mindestens 8'000 km bei einer Fahrleistung von rund 12’000 km im Jahr 2021 entsprach. Damit hat der Rekurrent den Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wurde und damit dem Geschäftsver- mögen zuzuordnen ist. Es kann deshalb offengelassen werden, ob die Fahrten für die Besprechungen bei der A GmbH, bei welcher der Rekurrent Teilhaber ist, als ge- schäftliche Fahrten zu gelten haben oder nicht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zu- zuordnen ist und die dazugehörenden Abschreibungen als geschäftliche Aufwände zu gewähren sind. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. 6. Nach dem Ausgang des Verfahrens wäre der Steuerverwaltung Basel-Stadt als un- terliegender Partei gemäss § 170 Abs. 1 StG eine Spruchgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 in Verbindung mit dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 wird hiervon aber abgesehen.
STRK.2022.106 5 Beschluss ://: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und das Fahrzeug als Geschäfts- vermögen qualifiziert sowie die dazugehörenden Abschreibungen als ge- schäftliche Aufwände gewährt.
2. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wird verzichtet.
3. Der Entscheid wird dem Rekurrenten und der Steuerverwaltung mitgeteilt.