Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2021.51
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 22. Juni 2023
Mitwirkende Dr. Christophe Sarasin (Vorsitz), Simon Leuenberger, lic. iur. Adrian Rüegg, Joseph Hammel, Dr. Philipp Ziegler, MLaw Nora Heuberger und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber) Im Ausstand: Jarkko Schäublin
Parteien Ehegatten X […] vertreten durch A AG […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Kantonale Steuern pro 2015
(Überführung eines Fahrzeugs vom Geschäfts- in das Pri- vatvermögen, Wert eines Fahrzeugs im Zeitpunkt der Ein- bringung in den Geschäftsbetrieb, geschäftsmässig begrün- deter Aufwand, Berücksichtigung von pauschalen Berufs- kosten bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit; §§ 19 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 lit. a StG)
STRK.2021.51 2 Sachverhalt A. Die Rekurrierenden, die Ehegatten X, deklarierten in der Steuererklärung pro 2015 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 108'069.00 und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 326'351.00 sowie ein Geschäftsvermögen von CHF 150'062.00. Zudem wurde ein Einkauf in die beruf- liche Vorsorge der Ehefrau in der Höhe von CHF 34'968.00 geltend gemacht. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. April 2020 rechnete die Steuerverwaltung di- verse Positionen auf und setzte die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Er- werbstätigkeit auf CHF 602'758.00 und das Geschäftsvermögen auf CHF 420'132.00 fest. B. Dagegen erhoben die Rekurrierenden am 14. Mai 2020 Einsprache und beantragten, dass das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 313'104.00 festzusetzen sei. Mit Entscheid vom 29. April 2021 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und setzte das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu auf CHF 533'452.00 und das Geschäftsvermögen infolge der Berücksichtigung des neuen Geschäftswagens Porsche […] (in der Folge als Porsche bezeichnet) auf neu CHF 477’099.00 fest. Veranlagung 23.04.2020 Einspracheentscheid 29.04.2021 Position 314'445.00 314'445.00 Rektifizierte Erfolgsrechnung 63'296.00 40'295.00 Korrektur Fahrzeugaufwand 3'000.00 3'000.00 Raumkosten U 5'640.00 -5'697.00 Korrektur Parkplatzmieten 3'454.00 3'454.00 Konsumptionen an Wochenenden 343.00 343.00 Konsumptionen in U 2'612.00 2'612.00 Privatanteil übrige Konsumationen 175'000.00 175'000.00 Einkauf Pensionskasse Ehemann 34'968.00 0.00 Einkauf Pensionskasse Ehefrau 602'758.00 533'452.00 Korrigierter Gewinn
STRK.2021.51 3 Veranlagung 23.04.2020 Einspracheentscheid 29.04.2021 Position
420'132.00 420'132.00 Aktiven Geschäft --- 56'967.00 Fahrzeugwert per 31.12.2015
477'099.00 Korrigierte Geschäftsaktiven
(Tabelle 1, alle Zahlen in CHF)
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 26. Mai 2021. Die Rekurrierenden beantragen unter o/e- Kostenfolge, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. April 2021 aufzuheben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 531'969.00 und die Geschäftsaktiven auf CHF 514'739.00 festzusetzen seien. Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Auferlegung der Kosten an die Rekurrierenden. Die Rekurrierenden, nunmehr vertreten durch die A AG, ändern in der Replik vom
4. Oktober 2021 ihren Antrag dahingehend, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu auf CHF 514'969.00 festzulegen sei. Im Übrigen halten sie an ihren Anträgen fest. Die Steuerverwaltung hält mit Duplik vom 3. Dezember 2021 an ihrem in der Vernehmlassung gestellten Antrag fest. Bezüglich der Kosten beantragt sie aufgrund der neu beigezogenen Vertretung, dass die Parteikosten ausgangsgemäss aufzuerlegen seien. Die Steuerrekurskommission stellte an einer ersten Verhandlung vom 23. Juni 2022 das Verfahren aus und ordnete weitere Abklärungen auf dem Instruktionsweg an. Dabei wurden die Rekurrierenden aufgefordert, Auskunft über die einkommensteuerrelevante Überführung des Geschäftsfahrzeugs BMW […] (in der Folge als BMW bezeichnet), über die Verkehrswerte der Fahrzeuge BMW sowie Porsche per 1. Januar 2015 und über die auf den Fahrzeugen vorgenommenen Abschreibungen in den Jahren 2014 und 2015 zu erteilen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 kamen die Rekurrierenden der Anfrage teilweise nach und reichten entsprechende Dokumente ein. Die Steuerverwaltung verzichtete auf eine erneute Stellungnahme.
STRK.2021.51 4 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom
12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrierenden sind als Steuerpflich- tige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. April 2021 unmit- telbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Es liegt ein gültiges Vertretungsver- hältnis vor. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 26. Mai 2021 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2. a) Die Rekurrierenden beantragen unter o/e- Kostenfolge, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. April 2021 aufzuheben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 514'969.00 und die Geschäftsaktiven auf CHF 514'739.00 festzusetzen sei.
b) Der Hauptstreitpunkt umfasst den Einbringungswert des Porsches. Nicht mehr strit- tig ist dabei, dass dieses Fahrzeug ab der Steuerperiode 2015 als Geschäftswagen zu behandeln ist. Dieser Auffassung kann sich auch die Steuerrekurskommission an- schliessen. Neben dem Einbringungswert wird ebenfalls zu beurteilen sein, ob eine einkommenssteuerrelevante Überführung des bis zum Ende der Vorperiode als Ge- schäftswagen qualifizierten BMWs vorliegt. Bezüglich der weiteren Punkte sind die Garagenmiete am Wohnort der Rekurrierenden und die pauschalen Berufskosten strittig. Hingegen sind die geltend gemachten Einkäufe in die Pensionskasse der Re- kurrentin, der Privatanteil an den Fahrzeugkosten und die Konsumations- und Raum- kosten im Raum Basel und in U nicht mehr strittig.
STRK.2021.51 5 3.
a) Gemäss § 19 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
b) aa) Gemäss § 19 Abs. 2 StG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Einer Veräusserung gleichgestellt ist die Über- führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Be- triebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen zählen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. bb) Bei einer Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen liegt eine sogenannte Privatentnahme vor. Wenn dabei ein Wirtschaftsgut, das stille Reserven enthält, in einen Bereich überführt wird, in welchem es zu keiner Einkommens- bzw. Ertragsbesteuerung kommt, so liegt grundsätzlich eine steuerlich relevante Realisie- rung vor (Treu, a.a.O., § 19 N 28 ff.). Die Überführung erfolgt zum Verkehrswert. Eine Privatentnahme setzt zum einen die Verwirklichung des Willens des Betriebsinhabers und zum anderen die Erkennbarkeit dieses Willensaktes der Überführung durch die Steuerbehörden voraus. Eine stille Privatentnahme ist daher nicht möglich. Des Wei- teren muss die Überführung endgültig sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011, E. 4.1.1 m.w.H.; von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwer- bender, 3. erweiterte Aufl., Zürich 2022, S. 114 f.).
c) Gemäss § 28 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören gem. § 28 Abs. 2 lit. a StG unter anderem auch Abschreibungen. 4. Wie einleitend erwähnt ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Porsche in der Steuerperiode 2015 neu als Geschäftswagen gilt. Aus dem rechtskräftigen Ent- scheid der Steuerrekurskommission Nr. STRK.2017.52 vom 30. August 2018 geht hervor, dass bis Ende des Jahres 2014 der BMW als einziges Geschäftsfahrzeug des Rekurrenten galt. Daraus folgt, dass dieses Fahrzeug zu Beginn der Steuerperiode 2015 durch den Porsche als Geschäftswagen abgelöst und vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt wurde. Entsprechend ist es angezeigt, in der Steuerperiode 2015 einen Überführungsgewinn zu besteuern ist. Unstrittig zwischen den Parteien ist die Höhe des Überführungsgewinns von CHF 17'000.00. Bezüglich der Überfüh- rung vertreten die Rekurrierenden seit der Replik die Auffassung, dass diese bereits in der Vorperiode stattfand und daher vorliegend von einer Besteuerung abzusehen
STRK.2021.51 6 sei. Auf die instruktionsweise erfolgte Rückfrage nach einem Nachweis für eine Be- steuerung des Überführungsgewinns in der Vorperiode gaben die Rekurrierenden an, dass der Wohnsitzkanton Kanton Basel-Landschaft von einer solchen im Jahre 2014 ausging. Dazu verweisen sie auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 14. März 2018 betreffend Staatssteuer pro 2014 (Rekursbei- lage Nr. 5, Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft Nr. 810 17 28 vom 14. März 2018, E. 9.1). Die Steuerverwaltung hingegen vertritt die Auffassung, dass die Besteuerung der Überführung im Jahre 2015 erfolgen müsse, da diese entgegen der Darstellung der Rekurrierenden im Jahre 2014 gar nicht erfolgt sei. Der Auffassung der Steuerverwaltung ist vorliegend zu folgen. Es ist zwar zutref- fend, dass der Wohnsitzkanton die Überführung für das Jahr 2014 festgelegt hat. Die- ser Entscheid ist jedoch für die vorliegende Frage nicht beachtlich. Der Überführungs- gewinn ergibt sich aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt. Letzterem steht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 2 lit. a) des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 4 Abs. 1 lit. a) StG das ausschliessliche Besteuerungsrecht zu. In den Steuerausscheidungen der Jahre 2014 und 2015 des Kantons Basel-Landschaft wurde daher richtigerweise das Ein- kommen des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollumfänglich dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Die Entscheidung des Kantonsgerichts wirkt sich somit einzig auf das satzbestimmende Einkommen aus. Daraus ergibt sich, dass im Jahre 2014, abgesehen von einer satzbestimmenden Berücksichtigung im Kanton Basel-Landschaft, keine Besteuerung des Überführungsgewinns für den BMW statt- gefunden hatte. Die Besteuerung im Jahre 2015, wie dies die Steuerverwaltung be- antragt, erfolgt demnach erstmalig und ist somit rechtmässig. Von dieser Auffassung sind zunächst offensichtlich auch die Rekurrierenden ausgegangen, bis sie in der Replik ihre Argumentation änderten und sich dafür auf den nicht einschlägigen aus- serkantonalen Gerichtsentscheid beriefen. In der Steuerperiode 2015 ist daher für den BMW ein Überführungsgewinn von CHF 17'000.00 zu besteuern. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5.
a) Der Porsche wurde am 29. Dezember 2014 in Verkehr gesetzt. Zu diesem Zeit- punkt qualifizierte das Fahrzeug noch nicht als Geschäftswagen. Erst ab der Steuer- periode 2015 qualifiziert dieser als solcher. Zu beurteilen ist vorliegend, zu welchem Wert der Porsche in das Geschäft eingebracht wurde. Es geht um die Ermittlung des Verkehrswertes per 1. Januar 2015. Üblicherweise wird dabei auf den Wert per Ende der Vorperiode nach den erfolgten Abschreibungen abgestellt, was vorliegend man- gels eines Geschäftssteuerwerts bzw. steuerrechtlich anerkannter Abschreibungen in der Vorperiode nicht möglich ist.
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b) Die Rekurrierenden haben den Porsche am 29. Dezember 2014 zu einem Preis von CHF 158'240.00 (netto, ohne MWST) erworben. Sie machen nun geltend, dass für die Entwertung auf das Merkblatt A/1995 für Abschreibungen auf dem Anlagever- mögen geschäftlicher Betriebe der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abzu- stellen sei und grundsätzlich für eine ganze Jahresabschreibung ein Satz von 40% zur Anwendung kommen sollte. Bei einer unterjährigen Anschaffung sei es hingegen angebracht, eine Abschreibung pro rata temporis vorzunehmen. Entsprechend sei der im Jahre 2014 eingetretene Wertverlust nur für 3 Tage zu berücksichtigen und mit CHF 527.00 zu beziffern. Demgegenüber vertritt die Steuerverwaltung die Ansicht, dass mit der Inverkehrsetzung unmittelbar eine grosse Werteinbusse stattfinde und es daher angezeigt sei, dass die Einbuchung per 1. Januar 2015 mit dem um 40% reduzierten Neupreis zu erfolgen habe. Sie verweist dabei auf die vom Rekurrenten in der Buchhaltung 2014 auf dem Fahrzeug vorgenommene Abschreibung in diesem Umfang. Daran müssten sich die Rekurrierenden behaften lassen.
c) Nach der hier vertretenen Auffassung kann keiner der beiden Sichtweisen vollum- fänglich gefolgt werden. Es ist zwar der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass mit der ersten Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs unmittelbar ein unverhältnismässig hoher Wertverlust eintritt. Ungeachtet dessen ist eine Werteinbusse von 40% innerhalb von drei Tagen nicht als realistisch zu betrachten. Entsprechend ist es auch nicht ange- zeigt, den Rekurrenten auf seiner Verbuchung des Porsches in der Steuerperiode 2014 zu behaften, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nachweislich gar nicht als Geschäftswagen akzeptiert war. Demgegenüber ist das Verhalten des Rekurrenten als widersprüchlich zu betrachten. Zunächst nahm er in der Steuerperiode 2014 auf dem Porsche eine pauschale Abschreibung von 40% vor. Nachdem ihm die Qualifi- kation des Porsche für das Jahr 2014 als Geschäftswagen versagt wurde, argumen- tiert er für die Steuerperiode 2015, dass der Wertverlust aus der Vorperiode nur pro rata temporis zu gewähren sei.
d) aa) Der Wert des Porsches ist grundsätzlich zum Verkehrswert per 1. Januar 2015 zu berücksichtigen. Für die Festsetzung dieses Werts stellen beide Parteien auf das besagte Merkblatt der ESTV A / 1995 ab. Allerdings repräsentieren Abschreibungen auf Geschäftsfahrzeugen oft nicht deren tatsächlichen Verkehrswert. Vorliegend geht es nicht um die Festsetzung von Abschreibungssätzen, sondern um die die Festset- zung des Verkehrswerts eines erstmals eingebrachten Vermögensgegenstands, wes- halb das Merkblatt der ESTV an sich nicht beachtet werden müsste.
STRK.2021.51 8 bb) Der Neuwert des Fahrzeugs beträgt bekanntlich CHF 158'240.00 (netto, ohne MWST) und das Fahrzeug wurde den Rekurrierenden am 29. Dezember 2014 über- geben. Es erscheint angemessen, für die Einbringung des Fahrzeugs per 1. Januar 2015 in den Geschäftsbetrieb von einer Werteinbusse im Umfang von 10% auszuge- hen. Dabei wird zunächst dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der ersten In- verkehrsetzung eines Motorfahrzeugs unmittelbar eine erhöhte Werteinbusse einher- geht. Eine Konsultation des erwähnten Merkblatts der ESTV zeigt, dass für Motor- fahrzeuge aller Art eine jährliche Abschreibung von 40% vorgesehen ist. Dieser Satz reduziert sich um die Hälfte, wenn die Abschreibung wie vorliegend auf dem Anschaf- fungswert erfolgt. Da diese Werte nur als Orientierungshilfe gelten können, rechtfer- tigt es sich, diesen Satz nochmals um die Hälfte zu reduzieren. Dabei wird insbeson- dere auch der strittigen Frage Rechnung getragen, ob der Satz pauschal für ein gan- zes Jahr oder nur reduziert pro rata temporis zur Anwendung kommen soll. Im Ergeb- nis erscheint daher eine Werteinbusse von 10% als angemessen und angezeigt. cc) Weiter gilt es zu beachten, dass die Rekurrierenden instruktionsweise nochmals explizit aufgefordert wurden, den Verkehrswert des Porsches per 1. Januar 2015 an- zugeben, aber diesbezüglich keine weiteren und nachvollziehbaren Äusserungen lie- ferten. Auch die zur Stellungnahme eingeladene Steuerverwaltung verzichtete in die- sem Zusammenhang auf weitere Ausführungen. Die Angemessenheit des angenom- menen Verkehrswerts zeigt sich zudem an einem von den Rekurrierenden angeführ- ten Vergleich eines ähnlichen Occasionsfahrzeugs. Demnach soll im Jahre 2021 ein vergleichbarer Porsche innert einem Monat eine Werteinbusse von rund 8% erlitten haben. Ein Vergleich ist zwar aufgrund verschiedener abweichender Faktoren nur bedingt aussagekräftig. Dennoch wird damit bestätigt, dass die vorliegend zur An- wendung gebrachte Werteinbusse von 10% nicht völlig unangemessen erscheint. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der Porsche per 1. Ja- nuar 2015 zu einem Wert von CHF 142'416.00 als Geschäftswagen, welcher nun- mehr dem ordentlichen Abschreibungsregime unterliegt, in den Betrieb einzubringen. 6.
a) Hinsichtlich der geltend gemachten Garagenmiete am Wohnort ist der Steuerver- waltung zu folgen und deren Abzugsfähigkeit abzulehnen. Es ist nicht erstellt, inwie- fern eine Garage am Wohnort für das Geschäftsfahrzeug geschäftsmässig begründet sein soll. Dieser Umstand ist nicht nachvollziehbar und wird von den Rekurrierenden weder hinreichend ausgeführt noch begründet. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
b) Weiter macht der Rekurrent geltend, dass ihm ein pauschaler Berufskostenabzug von CHF 1'000.00 für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zuzugestehen sei.
STRK.2021.51 9 Der Gesetzgeber sieht für selbständig Erwerbende keine Berufskostenpauschale vor, weshalb sich die Geltendmachung einer solchen von vornherein als untauglich er- weist. Selbständig Erwerbende sind in der Lage, die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen i.S.v. § 28 StG aufwandmindernd geltend zu machen. Die von den Rekurrierenden angeführte Lehre und Praxis, wonach auch selbständig Erwerbenden aus Gründen der Rechtsgleichheit die Fahrtkosten für Arbeitsweg zuzugestehen sind, steht in keinem Widerspruch dazu. Die angeführten Hinweise aus der Literatur und Rechtsprechung bringen zum Ausdruck, dass selbständig Erwerbenden die Abzugs- fähigkeit solcher Kosten im Grundsatz und im Rahmen von § 28 StG nicht verwehrt sei soll. Es kann aus den angeführten Quellen hingegen nicht geschlossen werden, dass diese Aufwendungen ohne gesetzliche Grundlage mittels einem - in der Höhe frei wählbaren - pauschalen Berufskostenabzug abgegolten werden könnten (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steu- errecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 27 N 12 m.w.H.). Vorliegend ist überdies nicht erstellt, inwiefern die Kosten des Arbeits- wegs nicht bereits mit der Benutzung des Geschäftsfahrzeugs und der Ausscheidung eines Privatanteils abgegolten sein sollen. Eine Auseinandersetzung seitens der Re- kurrierenden mit dieser Frage wäre hier im Mindesten erforderlich gewesen, um deren mögliche Abzugsfähigkeit weitergehend zu prüfen. Mit anderen Worten bleibt diesbe- züglich für die Gewährung einer Pauschale mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum und allfällige Kosten sind weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzu- weisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, der Porsche per 1. Januar 2015 zu einem Wert von CHF 142'416.00 in das Geschäft einzubringen und stattdessen der BMW zu ei- nem steuerbaren Ertrag von 17'000.00 vom Geschäfts- in das Privatvermögen zu überführen ist. Überdies erweisen sich sowohl die geltend gemachte Garagenmiete am Wohnort der Rekurrierenden als auch die Berufskostenpauschale als nicht ge- schäftsmässig begründet bzw. nicht gesetzeskonform. Insgesamt ist der Rekurs so- mit teilweise gutzuheissen. 8.
a) Die Rekurrierenden dringen mit ihren Anträgen teilweise durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist ihnen deshalb in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine reduzierte Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vor- liegenden Fall auf CHF 1'000.00 festgelegt.
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b) Nach § 170 Abs. 3 StG kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146 StG) resp. für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und des Zeitpunkts der Mandatierung der Vertreter wird den Rekurrierenden eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 inkl. Auslagen zzgl. MWST zugesprochen.
STRK.2021.51 11 Beschluss ://: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. April 2021 insofern aufgehoben, als das Fahr- zeug Porsche […] per 1. Januar 2015 als Geschäftsfahrzeug qualifiziert und zu einem Wert von CHF 142'416.00 in den Betrieb eingebracht wird. Die Privatentnahme des Fahrzeugs BMW per 1. Januar 2015 ist im Umfang von CHF 17'000.00 steuerbar. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Das Ver- fahren wird zur Neuberechnung der steuerbaren Faktoren an die Steuerver- waltung zurückgewiesen.
2. Die Rekurrierenden tragen eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00.
3. Den Rekurrierenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 inkl. Auslagen zzgl. MWST zugesprochen.
4. Der Entscheid wird den Vertretern der Rekurrierenden und der Steuerver- waltung mitgeteilt.