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STRK.2020.174

STRK.2020.174, Unterhaltsabzüge.pdf

Bs Steuerrekurskommission · 2022-01-20 · Deutsch BS
Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, X, deklarierte in der Steuerperiode 2013 einen Abzug für Un- terhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF 24'160.00 (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder von CHF 46'800.00 (Ziff. 561). Insgesamt deklarierte er ein steuerbares und satzbestimmendes Einkom- men von CHF 42'883.00 (Ziff. 799) und ein steuerbares Vermögen von CHF 780'918.00 (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin auf CHF 53'822.00 und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder CHF 0.00 fest. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 99'294.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 2'013.00 zum Satz von CHF 106'600.00 festgesetzt. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2019 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 teilweise gut und setzte das steuerbare und satzbestimmtende Einkommen auf CHF 82'100.00 sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge führte sie aus, dass sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 abziehbare Unterhaltsbeiträge für die getrennt lebende Ehegattin von CHF 24'160.00 und für die beiden Kinder von CHF 46'800.00 ergäben. Im Übringen wies sie die Einsprache ab. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Dezember

2020. Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 46'156.00 festzusetzen sei. Seine Rüge richtet sich einzig gegen die Verweigerung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 36'000.00. Am 6. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Steuerperiode

2012. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wies die Steuerrekurskommission den Antrag unter dem Hinweis, dass Steuerperioden grundsätzlich gesondert zu betrachten sind und keine Auswirkungen auf andere Steuerperioden haben, ab. Die Steuerverwaltung beantragt mit der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Februar 2021 ändert

STRK.2020.174 3 der Beschwerdeführer seinen Antrag aufgrund eines Rechnungsfehlers ab und bean- tragt die Festsetzung eines steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens von CHF 27'856.00 (CHF 63'800.00 – CHF 36'000.00). Die Steuerverwaltung verzichtet mit Duplik vom 27. April 2021 auf eine erneute Stellungnahme und verweist auf die Vernehmlassung sowie die gestellten Anträge. Auf die einzelnen Vorbringen wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

STRK.2020.174 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom

18. November 2020 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten.

E. 2 a) Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 27'856.00 festzusetzen sei.

b) Strittig ist vorliegend einzig noch die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten zu- sätzlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00, welche sich nach seiner Auffas- sung aufgrund der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben würden.

E. 3 a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiede- nen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül- lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen werden.

b) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen ist ein entspre- chendes Urteil bzw. eine richterlich oder vormundschaftlich genehmigte Vereinbarung und der Nachweis über deren tatsächliche Leistung. Weiter ist nach dem sogenann- ten Korrespondenzprinzip eine identische Deklaration auf der Seite des Unterhalts- empfängers als Einkommen erforderlich, damit die geltend gemachten Unterhaltsbei- träge als Abzug geltend gemacht werden können (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bi- enz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 17; Hunziker Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

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E. 5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 N 18 f., 20

f. 21c ff., 21i). Unterhaltsabzüge stellen steuermindernde Tatsachen dar, die aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (Wirz in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, a.a.O., § 150 N 31; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, a.a.O, Art. 130 N 27 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009, E.

E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra XVIII, 6/2007, S. 516 f.). 4.

a) Bezüglich des der getrennt lebenden Ehefrau hypothetisch angerechneten Ein- kommens von CHF 3'000.00 pro Monat vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dies bei ihm als zusätzliche steuerlich abziehbare Unterhaltsleistungen zu be- trachten sei. Er macht geltend, dass diese Gelder aus dem Landwirtschaftsbetrieb eine Vermögensverschiebung aus seinem Eigengut an seine Ehefrau darstellen würde. Zudem hätten alle Gerichte und auch die Ehefrau selber in diesem Zusam- menhang von einer Unterhaltsleistung gesprochen. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Obschon es sich um ein nachträglich von den Gerichten im Ehe- schutz- und Ehescheidungsverfahren angeordnetes hypothetisches Einkommen der Ehefrau handelt, müsste es nach der Interpretation des Beschwerdeführers zu Geld- füssen aus seinem Bereich an die Ehefrau gekommen sein. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau die Gelder in der Steuerperiode 2012 sehr wohl vereinnahmt habe. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie dieser Zufluss von Gel- dern im Jahre 2012 hätte stattfinden sollen, wenn die gerichtliche Feststellung des hypothetischen Einkommens erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

1. Mai 2013 erfolgte. Überdies lässt sich auch aus den Akten eine solche Vermögens- bewegung nicht herleiten.

b) Aus dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau leitet der Beschwerdeführer die Abzugsfähigkeit der fraglichen Beträge als zusätzlichen Unterhalt ab. Dabei handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die vom Beschwerdeführer zu beweisen ist (zur allgemeinen Beweislastregel s.o. E. 3. b) aa) i.F.). Wie bereits aufgezeigt, setzt die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen deren nachweisliche Entrichtung vo- raus (s.o. E. 3. b) aa)). Vorliegend ist der tatsächliche Geldfluss der zusätzlich geltend gemachten Unterhaltsleistungen von CHF 3'000.00 pro Monat nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er in besagtem Umfang einen Geldabfluss an seine Ehefrau zu verzeichnen hatte. Diese Beweislosigkeit führt dazu, dass die geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltsabzüge von insgesamt CHF 36'000.00 nicht zuzulassen sind und die Beschwerde abzuweisen ist.

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E. 6 Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom

14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 festgelegt.

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E. 7 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt eine Spruchgebühr von CHF 900.00. 3. Der Entscheid wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Basel-Stadt mit Entscheid VD.2022.224 bzw. VD.2022.225 vom 28. März 2023 und vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_378/2023 vom 7. Juni 2024 abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2020.174 Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Entscheid vom 20. Januar 2022 Mitwirkende Dr. Markus W. Stadlin (Vorsitz), Simon Leuenberger, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, Jarkko Schäublin, Joseph Hammel und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber) Parteien X […] gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2013 (Abzug für Unterhaltsbeiträge, Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG)

STRK.2020.174 2 Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer, X, deklarierte in der Steuerperiode 2013 einen Abzug für Un- terhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF 24'160.00 (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder von CHF 46'800.00 (Ziff. 561). Insgesamt deklarierte er ein steuerbares und satzbestimmendes Einkom- men von CHF 42'883.00 (Ziff. 799) und ein steuerbares Vermögen von CHF 780'918.00 (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin auf CHF 53'822.00 und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder CHF 0.00 fest. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 99'294.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 2'013.00 zum Satz von CHF 106'600.00 festgesetzt. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2019 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 teilweise gut und setzte das steuerbare und satzbestimmtende Einkommen auf CHF 82'100.00 sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge führte sie aus, dass sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 abziehbare Unterhaltsbeiträge für die getrennt lebende Ehegattin von CHF 24'160.00 und für die beiden Kinder von CHF 46'800.00 ergäben. Im Übringen wies sie die Einsprache ab. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Dezember

2020. Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 46'156.00 festzusetzen sei. Seine Rüge richtet sich einzig gegen die Verweigerung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 36'000.00. Am 6. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Steuerperiode

2012. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wies die Steuerrekurskommission den Antrag unter dem Hinweis, dass Steuerperioden grundsätzlich gesondert zu betrachten sind und keine Auswirkungen auf andere Steuerperioden haben, ab. Die Steuerverwaltung beantragt mit der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Februar 2021 ändert

STRK.2020.174 3 der Beschwerdeführer seinen Antrag aufgrund eines Rechnungsfehlers ab und bean- tragt die Festsetzung eines steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens von CHF 27'856.00 (CHF 63'800.00 – CHF 36'000.00). Die Steuerverwaltung verzichtet mit Duplik vom 27. April 2021 auf eine erneute Stellungnahme und verweist auf die Vernehmlassung sowie die gestellten Anträge. Auf die einzelnen Vorbringen wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

STRK.2020.174 4 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom

18. November 2020 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.

a) Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 27'856.00 festzusetzen sei.

b) Strittig ist vorliegend einzig noch die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten zu- sätzlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00, welche sich nach seiner Auffas- sung aufgrund der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben würden. 3.

a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiede- nen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül- lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen werden.

b) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen ist ein entspre- chendes Urteil bzw. eine richterlich oder vormundschaftlich genehmigte Vereinbarung und der Nachweis über deren tatsächliche Leistung. Weiter ist nach dem sogenann- ten Korrespondenzprinzip eine identische Deklaration auf der Seite des Unterhalts- empfängers als Einkommen erforderlich, damit die geltend gemachten Unterhaltsbei- träge als Abzug geltend gemacht werden können (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bi- enz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 17; Hunziker Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

STRK.2020.174 5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 N 18 f., 20

f. 21c ff., 21i). Unterhaltsabzüge stellen steuermindernde Tatsachen dar, die aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (Wirz in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, a.a.O., § 150 N 31; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, a.a.O, Art. 130 N 27 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009, E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra XVIII, 6/2007, S. 516 f.). 4.

a) Bezüglich des der getrennt lebenden Ehefrau hypothetisch angerechneten Ein- kommens von CHF 3'000.00 pro Monat vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dies bei ihm als zusätzliche steuerlich abziehbare Unterhaltsleistungen zu be- trachten sei. Er macht geltend, dass diese Gelder aus dem Landwirtschaftsbetrieb eine Vermögensverschiebung aus seinem Eigengut an seine Ehefrau darstellen würde. Zudem hätten alle Gerichte und auch die Ehefrau selber in diesem Zusam- menhang von einer Unterhaltsleistung gesprochen. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Obschon es sich um ein nachträglich von den Gerichten im Ehe- schutz- und Ehescheidungsverfahren angeordnetes hypothetisches Einkommen der Ehefrau handelt, müsste es nach der Interpretation des Beschwerdeführers zu Geld- füssen aus seinem Bereich an die Ehefrau gekommen sein. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau die Gelder in der Steuerperiode 2012 sehr wohl vereinnahmt habe. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie dieser Zufluss von Gel- dern im Jahre 2012 hätte stattfinden sollen, wenn die gerichtliche Feststellung des hypothetischen Einkommens erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

1. Mai 2013 erfolgte. Überdies lässt sich auch aus den Akten eine solche Vermögens- bewegung nicht herleiten.

b) Aus dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau leitet der Beschwerdeführer die Abzugsfähigkeit der fraglichen Beträge als zusätzlichen Unterhalt ab. Dabei handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die vom Beschwerdeführer zu beweisen ist (zur allgemeinen Beweislastregel s.o. E. 3. b) aa) i.F.). Wie bereits aufgezeigt, setzt die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen deren nachweisliche Entrichtung vo- raus (s.o. E. 3. b) aa)). Vorliegend ist der tatsächliche Geldfluss der zusätzlich geltend gemachten Unterhaltsleistungen von CHF 3'000.00 pro Monat nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er in besagtem Umfang einen Geldabfluss an seine Ehefrau zu verzeichnen hatte. Diese Beweislosigkeit führt dazu, dass die geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltsabzüge von insgesamt CHF 36'000.00 nicht zuzulassen sind und die Beschwerde abzuweisen ist.

STRK.2020.174 6 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, einen höheren Unterhaltsbeitrag als den von der Steuerverwaltung zu Recht als abzugsfähig qualifizierten Betrag von insgesamt CHF 70'960.00 (CHF 24'160.00 + CHF 48'800.00) bezahlt zu haben. Es ist nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer, infolge des bei der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkom- mens, seinerseits einen finanziellen Abfluss in der Höhe von CHF 36'000.00 zu ver- zeichnen hatte. die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom

14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 festgelegt.

STRK.2020.174 7 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt eine Spruchgebühr von CHF 900.00. 3. Der Entscheid wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Basel-Stadt mit Entscheid VD.2022.224 bzw. VD.2022.225 vom 28. März 2023 und vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_378/2023 vom 7. Juni 2024 abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten.