Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2020.173
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 20. Januar 2022
Mitwirkende Dr. Markus W. Stadlin (Vorsitz), Simon Leuenberger, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, Jarkko Schäublin, Joseph Hammel und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber)
Parteien X […]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand Kantonale Steuern pro 2013
(Abzug für Unterhaltsbeiträge, § 32 Abs. 1 lit. c StG)
STRK.2020.173 2 Sachverhalt A. Der Rekurrent, X, deklarierte in der Steuerperiode 2013 einen Abzug für Unterhalts- beiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF 24'160.00 (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder von CHF 46'800.00 (Ziff. 561). Insgesamt deklarierte er ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von CHF 28'583.00 (Ziff. 799) und ein steuerbares Vermögen von CHF 780'918.00 (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin auf CHF 53'822.00 und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder CHF 0.00 fest. Das steuerbares und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 80'994.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 2'013.00 zum Satz von CHF 106'600.00 festge- setzt. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2019 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 teilweise gut und setzte das steuer- und satzbestimmtende Einkommen auf CHF 63'800.00 sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge führte sie aus, dass sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ab- ziehbare Unterhaltsbeiträge für die getrennt lebende Ehegattin von CHF 24'160.00 und für die beiden Kinder von CHF 46'800.00 ergäben. Im Übringen wies sie die Einsprache ab. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 21. Dezember 2020. Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 40'431.00 festzusetzen sei. Seine Rüge richtet sich einzig gegen die Verweigerung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 36'000.00. Am 6. Januar 2021 beantragte der Rekurrent die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Steuerperiode 2012. Mit Verfügung vom
11. Januar 2021 wies die Steuerrekurskommission den Antrag unter dem Hinweis, dass Steuerperioden grundsätzlich gesondert zu betrachten sind und keine Auswirkungen auf andere Steuerperioden haben, ab. Die Steuerverwaltung beantragt mit der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 24. Februar 2021 ändert
STRK.2020.173 3 der Rekurrent seinen Antrag aufgrund eines Rechnungsfehlers ab und beantragt die Festsetzung eines steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens von CHF 27'856.00 (CHF 63'800.00 – CHF 36'000.00). Die Steuerverwaltung verzichtet mit Duplik vom 27. April 2021 auf eine erneute Stellungnahme und verweist auf die Vernehmlassung sowie die gestellten Anträge. Auf die einzelnen Vorbringen wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom
12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November 2020 un- mittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 21. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.
a) Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 27'856.00 festzusetzen sei.
b) Strittig ist vorliegend einzig noch die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten zu- sätzlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00, welche sich nach seiner Auffas- sung aufgrund der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die getrennt lebende Ehefrau des Rekurrenten ergeben würden. 3.
a) Gemäss § 32 Abs. 1 lit. c StG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung an- derer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünf- ten abgezogen werden.
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b) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen ist ein entspre- chendes Urteil bzw. eine richterlich oder vormundschaftlich genehmigte Vereinbarung und der Nachweis über deren tatsächliche Leistung. Weiter ist nach dem sogenann- ten Korrespondenzprinzip eine identische Deklaration auf der Seite des Unterhalts- empfängers als Einkommen erforderlich, damit die geltend gemachten Unterhaltsbei- träge als Abzug geltend gemacht werden können (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bi- enz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 17; Hunziker Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 N 18 f., 20
f. 21c ff., 21i). Unterhaltsabzüge stellen steuermindernde Tatsachen dar, die aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (Wirz in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, a.a.O., § 150 N 31; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, a.a.O, Art. 130 N 27 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009, E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra XVIII, 6/2007, S. 516 f.). 4.
a) Bezüglich des der getrennt lebenden Ehefrau hypothetisch angerechneten Ein- kommens von CHF 3'000.00 pro Monat vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass dies bei ihm als zusätzliche steuerlich abziehbare Unterhaltsleistungen zu betrachten sei. Er macht geltend, dass diese Gelder aus dem Landwirtschaftsbetrieb eine Ver- mögensverschiebung aus seinem Eigengut an seine Ehefrau darstellen würde. Zu- dem hätten alle Gerichte und auch die Ehefrau selber in diesem Zusammenhang von einer Unterhaltsleistung gesprochen. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Obschon es sich um ein nachträglich von den Gerichten im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren angeordnetes hypothetisches Einkommen der Ehefrau han- delt, müsste es nach der Interpretation des Rekurrenten zu Geldfüssen aus seinem Bereich an die Ehefrau gekommen sein. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau die Gelder in der Steuerperiode 2012 sehr wohl vereinnahmt habe. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie dieser Zufluss von Geldern im Jahre 2012 hätte stattfinden sollen, wenn die gerichtliche Feststellung des hypothetischen Ein- kommens erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 erfolgte. Überdies lässt sich auch aus den Akten eine solche Vermögensbewegung nicht her- leiten.
b) Aus dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau leitet der Rekurrent die Abzugs- fähigkeit der fraglichen Beträge als zusätzlichen Unterhalt ab. Dabei handelt es sich
STRK.2020.173 5 um eine steuermindernde Tatsache, die vom Rekurrenten zu beweisen ist (zur allge- meinen Beweislastregel s.o. E. 3. b) aa) i.F.). Wie bereits aufgezeigt, setzt die Ab- zugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen deren nachweisliche Entrichtung voraus (s.o. E. 3. b) aa)). Vorliegend ist der tatsächliche Geldfluss der zusätzlich geltend gemach- ten Unterhaltsleistungen von CHF 3'000.00 pro Monat nicht nachgewiesen. Der Re- kurrent vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er in besagtem Umfang einen Geldab- fluss an seine Ehefrau zu verzeichnen hatte. Diese Beweislosigkeit führt dazu, dass die geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltsabzüge von insgesamt CHF 36'000.00 nicht zuzulassen sind und der Rekurs abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent nicht nachzuweisen ver- mochte, einen höheren Unterhaltsbeitrag als den von der Steuerverwaltung zu Recht als abzugsfähig qualifizierten Betrag von insgesamt CHF 70'960.00 (CHF 24'160.00 + CHF 48'800.00) bezahlt zu haben. Es ist nicht erstellt, dass der Rekurrent, infolge des bei der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommens, seinerseits einen finanziellen Abfluss in der Höhe von CHF 36'000.00 zu verzeichnen hatte. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 6. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Rekurrenten in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 festgelegt.
STRK.2020.173 6 Beschluss ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent trägt eine Spruchgebühr von CHF 900.00.
3. Der Entscheid wird dem Rekurrenten und der Steuerverwaltung mitgeteilt.
Ein gegen diesen Entscheid gerichteter Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid VD.2022.224 bzw. VD.2022.225 vom 28. März 2023 und vom Bun- desgericht mit Entscheid 9C_378/2023 vom 7. Juni 2024 abgewiesen bzw. nicht darauf einge- treten.