Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, X, deklarierte in der Steuerperiode 2012 einen Abzug für Un- terhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF 31'950.00 (Ziff. 560), einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder von CHF 46'800.00 (Ziff.
561) und einen hälftigen Kinderabzug von CHF 3'250.00 (Ziff. 750). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin auf CHF 54'227.00 und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.00 fest. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 68'400.00 festge- setzt. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2019 wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 ab. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge begründete sie die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die deklarierten Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau nicht aus den Akten ergäben. Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzustellen, wonach die getrennt lebende Ehefrau in der Steuerperiode 2012 Ehegatten- und Kinderalimente von insgesamt CHF 54'277.00 deklariert und versteuert habe. Bezüglich des geltend gemachten und gewährten hälftigen Kinderabzuges führte die Steuerverwaltung aus, dass der Beschwerdeführer und seine getrennt lebende Ehefrau während der Steuerperiode 2012 für den Sohn B eine geteilte Obhuts-Regelung vereinbart hatten. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Dezember
2020. Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF CHF 49'275.00 festzusetzen sei. Die Steuerverwaltung beantragt mit der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Steuerverwaltung verzichtet mit Duplik vom 27. April 2021 auf eine erneute Stellungnahme und verweist auf die Vernehmlassung sowie die gestellten Anträge. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
STRK.2020.172 3
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
18. November 2020 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten.
E. 2 a) Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF CHF 49'275.00 festzusetzen sei.
b) Strittig sind vorliegend einzig noch die Abzugsfähigkeit und der Umfang der geltend gemachten Abzüge für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau und an die Kinder, sowie der Umfang des Kinderabzugs.
E. 3 a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiede- nen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül- lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten von den Einkünften abgezogen werden.
b) Für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in der beruflichen Ausbildung ste- hende Kind, an dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache beiträgt, kann nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG ein Abzug von CHF 6'500.00 geltend gemacht werden. Pro Kind kann der Abzug nur einmal beansprucht werden. Ein Abzug ist aus- geschlossen, wenn Unterhaltsbeiträge nach Art. 33. Abs. 1 Bst. c für das Kind geltend gemacht werden.
E. 4 1'650.00 und Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Kinder von je CHF 1'950.00, insgesamt CHF 5'550.00 pro Monat, zu leisten. Für die Steuerperiode 2012 ergebe dies eine Summe von CHF 66'000.00. Im Rahmen der Replik führt er aus, dass ein Abstellen auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge 2012 nicht beachtlich sein könne. Ein früheres und während der Steuerperiode 2012 bereits eröffnetes Urteil des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2011 habe vorläufig einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder von insgesamt CHF 7'100.00 festgelegt. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2012 sogar Unterhaltsbeiträge von CHF 85'200.00 bezahlen müssen. Überdies sei ihm der ge- samte Kinderabzug von CHF 6'500.00 und der gesamte Versicherungsabzug von CHF 700.00 zu gewähren. Eine hälftige Teilung sei nicht möglich. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Ehefrau unter anderem mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2016 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat angerechnet worden sei und sie diese Summe auch nachweislich vereinnahmt habe. Die Gelder seien während der Trennungszeit geflossen und stammten aus dem Erlös des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers. Grundsätzlich würde es sich dabei um weitere abziehbare Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an die getrennt lebende Ehefrau handeln. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies das Abstellen auf Dokumente bzw. Urteile, die erst nach dem Bemessungsjahr ergingen. Steuerlich massgebend seien einzig die im Bemessungs- jahr tatsächlich bezahlten Beträge.
E. 5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 N 18 f., 20
f. 21c ff., 21i). Unterhaltsabzüge stellen steuermindernde Tatsachen dar, die aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (Wirz in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, a.a.O., § 150 N 31; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, a.a.O, Art. 130 N 27 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009, E.
E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra XVIII, 6/2007, S. 516 f.). bb) Weder für die deklarierten Unterhaltsbeiträge von CHF 78'750.00 noch für die nunmehr im Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend gemachten Unterhaltsbei- träge von CHF 85'200.00 liegen Zahlungsnachweise vor. Unterhaltszahlungen in die- sem Umfang sind daher nicht abzugsfähig.
c) Die Steuerverwaltung leitete die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge auf- grund des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ab. Demnach sei der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung von Unterhalt an die seinerzeit getrennt lebende Ehefrau von CHF 1'650.00 und von Unterhalt an die beiden Kinder von je CHF 1'950.00 pro Monat verpflichtet gewesen. Auf das Steuerjahr 2012 gerechnet wäre dies eine Summe von CHF 66'600.00. Die Steuerverwaltung liess jedoch mit Verweis auf das Korrespondenzprinzip nur einen Abzug von CHF 54'277.00 zu. Die Ehefrau habe nach Auskunft der Steuerbehörde des Kantons Bern die zum Abzug zugelassene Summe als Einkommen versteuert. Weiter sei aufgrund der Deklaration und der Umstände davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während des Jahres 2012 die tatsächliche Obhut des Sohnes B geteilt hätten und dieser teilweise beim Beschwerdeführer ge- wohnt habe. Entsprechend habe dieser für B nur die Hälfte der gerichtlich festgeleg- ten Unterhaltsleistungen entrichten müssen. Entsprechend sei ihm auch der bean- tragte hälftige Kinderabzug sowie der Alleinerzieherabzug gewährt worden. Die Vor- gehensweise der Steuerverwaltung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Massge- bend für den vorliegenden Fall ist, dass der Beschwerdeführer die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht nachzuweisen vermag. Damit scheitert es an der Vorausset- zung der nachgewiesenen Zahlungen und die geltend gemachten Unterhaltsabzüge können nicht gewährt werden. Offenbleiben kann daher sowohl die Frage, ob auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 abgestellt werden kann, als auch die Frage, ob allfällige Verrechnungen der Unterhaltsleistungen stattgefun- den haben bzw. zulässig gewesen wären. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
STRK.2020.172
E. 6 Bezüglich des geltend gemachten Kinderabzugs für den Sohn B ist auf das vorgängig Gesagte zu verweisen (s.o. E. 6. c)). Für den vom Beschwerdeführer geltend ge- machten hälftigen Kinderabzug spricht die tatsächliche Aufteilung der Obhut für B während des Jahres 2012. Sein nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemach- ter vollumfänglicher Kinderabzug würde diesem Vorgehen widersprechen und ver- kennt auch die Tatsache, dass ihm die Hälfte der Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen wurden. Daher ist, wie bereits vorgängig erwähnt, die von der Steuerver- waltung gewählte Lösung mit der Gewährung des hälftigen Kinderabzuges und der hälftigen Unterhaltsabzüge im Ergebnis nicht zu bestanden. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7 dazu, dass die geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltsabzüge nicht zuzulassen sind und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, einen höheren Unterhaltsbeitrag als den von der Steuerverwaltung zu Recht als abzugsfähig qualifizierten Betrag von insgesamt CHF 54'277.00 bezahlt zu haben. Zudem ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, infolge des bei der Ehe- frau angerechneten hypothetischen Einkommens, seinerseits einen finanziellen Ab- fluss zu verzeichnen hatte. Überdies ist der, aufgrund der geteilten Obhut des Sohnes B, gewährte hälftige Kindesabzug nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom
E. 14 November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 festgelegt.
STRK.2020.172 8 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt eine Spruchgebühr von CHF 900.00. 3. Der Entscheid wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Basel-Stadt mit Entscheid VD.2022.222 bzw. VD.2022.223 vom 28. März 2023 und vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_256/2023 vom 7. Juni 2024 abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STRK.2020.172 Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Entscheid vom 20. Januar 2022 Mitwirkende Dr. Markus W. Stadlin (Vorsitz), Simon Leuenberger, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, Jarkko Schäublin, Joseph Hammel und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber) Parteien X […] gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel Gegenstand Direkte Bundessteuer pro 2012 (Abzug für Unterhaltsbeiträge, Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Kinderabzug, Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG)
STRK.2020.172 2 Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer, X, deklarierte in der Steuerperiode 2012 einen Abzug für Un- terhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF 31'950.00 (Ziff. 560), einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder von CHF 46'800.00 (Ziff.
561) und einen hälftigen Kinderabzug von CHF 3'250.00 (Ziff. 750). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin auf CHF 54'227.00 und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.00 fest. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 68'400.00 festge- setzt. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2019 wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 ab. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge begründete sie die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die deklarierten Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau nicht aus den Akten ergäben. Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzustellen, wonach die getrennt lebende Ehefrau in der Steuerperiode 2012 Ehegatten- und Kinderalimente von insgesamt CHF 54'277.00 deklariert und versteuert habe. Bezüglich des geltend gemachten und gewährten hälftigen Kinderabzuges führte die Steuerverwaltung aus, dass der Beschwerdeführer und seine getrennt lebende Ehefrau während der Steuerperiode 2012 für den Sohn B eine geteilte Obhuts-Regelung vereinbart hatten. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Dezember
2020. Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF CHF 49'275.00 festzusetzen sei. Die Steuerverwaltung beantragt mit der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Steuerverwaltung verzichtet mit Duplik vom 27. April 2021 auf eine erneute Stellungnahme und verweist auf die Vernehmlassung sowie die gestellten Anträge. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
STRK.2020.172 3 Erwägungen 1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steu- erbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Re- kurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG). Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
18. November 2020 unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.
a) Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF CHF 49'275.00 festzusetzen sei.
b) Strittig sind vorliegend einzig noch die Abzugsfähigkeit und der Umfang der geltend gemachten Abzüge für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau und an die Kinder, sowie der Umfang des Kinderabzugs. 3.
a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiede- nen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül- lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten von den Einkünften abgezogen werden.
b) Für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in der beruflichen Ausbildung ste- hende Kind, an dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache beiträgt, kann nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG ein Abzug von CHF 6'500.00 geltend gemacht werden. Pro Kind kann der Abzug nur einmal beansprucht werden. Ein Abzug ist aus- geschlossen, wenn Unterhaltsbeiträge nach Art. 33. Abs. 1 Bst. c für das Kind geltend gemacht werden. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Steuerperiode 2012 gerichtlich verpflichtet war, an die getrennt lebende Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF
STRK.2020.172 4 1'650.00 und Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Kinder von je CHF 1'950.00, insgesamt CHF 5'550.00 pro Monat, zu leisten. Für die Steuerperiode 2012 ergebe dies eine Summe von CHF 66'000.00. Im Rahmen der Replik führt er aus, dass ein Abstellen auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge 2012 nicht beachtlich sein könne. Ein früheres und während der Steuerperiode 2012 bereits eröffnetes Urteil des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2011 habe vorläufig einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder von insgesamt CHF 7'100.00 festgelegt. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2012 sogar Unterhaltsbeiträge von CHF 85'200.00 bezahlen müssen. Überdies sei ihm der ge- samte Kinderabzug von CHF 6'500.00 und der gesamte Versicherungsabzug von CHF 700.00 zu gewähren. Eine hälftige Teilung sei nicht möglich. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Ehefrau unter anderem mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2016 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat angerechnet worden sei und sie diese Summe auch nachweislich vereinnahmt habe. Die Gelder seien während der Trennungszeit geflossen und stammten aus dem Erlös des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers. Grundsätzlich würde es sich dabei um weitere abziehbare Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an die getrennt lebende Ehefrau handeln. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies das Abstellen auf Dokumente bzw. Urteile, die erst nach dem Bemessungsjahr ergingen. Steuerlich massgebend seien einzig die im Bemessungs- jahr tatsächlich bezahlten Beträge. 5.
a) Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge deklarierte der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung pro 2012 einen Betrag von CHF 78'750.00, wovon ein Betrag von CHF 31'950.00 auf die getrennt lebende Ehegattin entfiel und ein Betrag von CHF 46'800.00 auf die gemeinsamen Kinder. In der Replik beruft er sich nunmehr auf die gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. September 2012 vorsorglich festgesetzten Beträge von insgesamt CHF 85'200.00, die ihm zum Abzug zuzulassen seien.
b) aa) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen ist ein entspre- chendes Urteil bzw. eine richterlich oder vormundschaftlich genehmigte Vereinbarung und der Nachweis über deren tatsächliche Leistung. Weiter ist nach dem sogenann- ten Korrespondenzprinzip eine identische Deklaration auf der Seite des Unterhalts- empfängers als Einkommen erforderlich, damit die geltend gemachten Unterhaltsbei- träge als Abzug geltend gemacht werden können (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bi- enz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 17; Hunziker Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
STRK.2020.172 5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 N 18 f., 20
f. 21c ff., 21i). Unterhaltsabzüge stellen steuermindernde Tatsachen dar, die aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (Wirz in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, a.a.O., § 150 N 31; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, a.a.O, Art. 130 N 27 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009, E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra XVIII, 6/2007, S. 516 f.). bb) Weder für die deklarierten Unterhaltsbeiträge von CHF 78'750.00 noch für die nunmehr im Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend gemachten Unterhaltsbei- träge von CHF 85'200.00 liegen Zahlungsnachweise vor. Unterhaltszahlungen in die- sem Umfang sind daher nicht abzugsfähig.
c) Die Steuerverwaltung leitete die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge auf- grund des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ab. Demnach sei der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung von Unterhalt an die seinerzeit getrennt lebende Ehefrau von CHF 1'650.00 und von Unterhalt an die beiden Kinder von je CHF 1'950.00 pro Monat verpflichtet gewesen. Auf das Steuerjahr 2012 gerechnet wäre dies eine Summe von CHF 66'600.00. Die Steuerverwaltung liess jedoch mit Verweis auf das Korrespondenzprinzip nur einen Abzug von CHF 54'277.00 zu. Die Ehefrau habe nach Auskunft der Steuerbehörde des Kantons Bern die zum Abzug zugelassene Summe als Einkommen versteuert. Weiter sei aufgrund der Deklaration und der Umstände davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während des Jahres 2012 die tatsächliche Obhut des Sohnes B geteilt hätten und dieser teilweise beim Beschwerdeführer ge- wohnt habe. Entsprechend habe dieser für B nur die Hälfte der gerichtlich festgeleg- ten Unterhaltsleistungen entrichten müssen. Entsprechend sei ihm auch der bean- tragte hälftige Kinderabzug sowie der Alleinerzieherabzug gewährt worden. Die Vor- gehensweise der Steuerverwaltung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Massge- bend für den vorliegenden Fall ist, dass der Beschwerdeführer die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht nachzuweisen vermag. Damit scheitert es an der Vorausset- zung der nachgewiesenen Zahlungen und die geltend gemachten Unterhaltsabzüge können nicht gewährt werden. Offenbleiben kann daher sowohl die Frage, ob auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 abgestellt werden kann, als auch die Frage, ob allfällige Verrechnungen der Unterhaltsleistungen stattgefun- den haben bzw. zulässig gewesen wären. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
STRK.2020.172 6 6. Bezüglich des geltend gemachten Kinderabzugs für den Sohn B ist auf das vorgängig Gesagte zu verweisen (s.o. E. 6. c)). Für den vom Beschwerdeführer geltend ge- machten hälftigen Kinderabzug spricht die tatsächliche Aufteilung der Obhut für B während des Jahres 2012. Sein nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemach- ter vollumfänglicher Kinderabzug würde diesem Vorgehen widersprechen und ver- kennt auch die Tatsache, dass ihm die Hälfte der Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen wurden. Daher ist, wie bereits vorgängig erwähnt, die von der Steuerver- waltung gewählte Lösung mit der Gewährung des hälftigen Kinderabzuges und der hälftigen Unterhaltsabzüge im Ergebnis nicht zu bestanden. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.
a) Bezüglich des der getrennt lebenden Ehefrau hypothetisch angerechneten Ein- kommens von CHF 3'000.00 pro Monat vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dies bei ihm als zusätzliche steuerlich abziehbare Unterhaltsleistung zu betrach- ten sei. Er macht geltend, dass diese Gelder aus dem Landwirtschaftsbetrieb eine Vermögensverschiebung aus seinem Eigengut an seine Ehefrau darstellen würde. Zudem hätten alle Gerichte und auch die Ehefrau selber in diesem Zusammenhang von einer Unterhaltsleistung gesprochen. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Obschon es sich um ein nachträglich von den Gerichten im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren angeordnetes hypothetisches Einkommen der Ehefrau han- delt, müsste es nach der Interpretation des Beschwerdeführers zu Geldfüssen aus seinem Bereich an die Ehefrau gekommen sein. Er behauptet in diesem Zusammen- hang, dass die Ehefrau die Gelder in der Steuerperiode 2012 sehr wohl vereinnahmt habe. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie dieser Zufluss von Geldern im Jahre 2012 hätte stattfinden sollen, wenn die gerichtliche Feststellung des hypothetischen Einkommens erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 er- folgte. Überdies lässt sich auch aus den Akten eine solche Vermögensbewegung nicht herleiten.
b) Aus dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau leitet der Beschwerdeführer die Abzugsfähigkeit der fraglichen Beträge als zusätzlichen Unterhalt ab. Dabei handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die vom Beschwerdeführer zu beweisen ist (zur allgemeinen Beweislastregel s.o. E. 6. b) aa) i.F.). Wie bereits aufgezeigt, setzt die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen deren nachweisliche Entrichtung vo- raus (s.o. E. 6. b) aa)). Vorliegend ist der tatsächliche Geldfluss der zusätzlich geltend gemachten Unterhaltsleistungen von CHF 3'000.00 pro Monat nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er in besagtem Umfang einen Geldabfluss an seine Ehefrau zu verzeichnen hatte. Diese Beweislosigkeit führt
STRK.2020.172 7 dazu, dass die geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltsabzüge nicht zuzulassen sind und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, einen höheren Unterhaltsbeitrag als den von der Steuerverwaltung zu Recht als abzugsfähig qualifizierten Betrag von insgesamt CHF 54'277.00 bezahlt zu haben. Zudem ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, infolge des bei der Ehe- frau angerechneten hypothetischen Einkommens, seinerseits einen finanziellen Ab- fluss zu verzeichnen hatte. Überdies ist der, aufgrund der geteilten Obhut des Sohnes B, gewährte hälftige Kindesabzug nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 9. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StG sowie § 135 Abs. 1 der baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom
14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 festgelegt.
STRK.2020.172 8 Beschluss ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt eine Spruchgebühr von CHF 900.00. 3. Der Entscheid wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung mitgeteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Basel-Stadt mit Entscheid VD.2022.222 bzw. VD.2022.223 vom 28. März 2023 und vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_256/2023 vom 7. Juni 2024 abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten.