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STRK.2020.171

STRK.2020.171, Unterhaltsabzüge, Kinderabzüge

Bs Steuerrekurskommission · 2022-01-20 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STRK.2020.171

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Entscheid vom 20. Januar 2022

Mitwirkende Dr. Markus W. Stadlin (Vorsitz), Simon Leuenberger, Dr. Ursula Schneider-Fuchs, lic. iur. Debora von Orelli, Jarkko Schäublin, Joseph Hammel und lic. iur. Marc Jordan (Gerichtsschreiber)

Parteien X […]

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand Kantonale Steuern pro 2012

(Abzug für Unterhaltsbeiträge, § 32 Abs. 1 lit. c StG; Kin- derabzug, § 35 Abs. 1 lit. a StG)

STRK.2020.171 2 Sachverhalt A. Der Rekurrent, X, deklarierte in der Steuerperiode 2012 einen Abzug für Unterhalts- beiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF 31'950.00 (Ziff. 560), einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder von CHF 46'800.00 (Ziff. 561) und einen hälftigen Kinderabzug von CHF 3'900.00 (Ziff. 750). Weiter deklarierte er Gut- haben und Wertschriften von CHF 17'667.00 (Ziff. 800), insgesamt ein steuerbares Vermögen von CHF 0.00 (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin auf CHF 54'227.00 und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.00 fest. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 68'400.00 und das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 2'013.00 zum Satz von CHF 106'600.00 fest- gesetzt. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2019 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 teilweise gut und setzte das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge begründete sie die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die deklarierten Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau nicht aus den Akten ergäben. Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzustellen, wonach die getrennt lebende Ehefrau in der Steuerperiode 2012 Ehegatten- und Kinderalimente von insgesamt CHF 54'277.00 deklariert und versteuert habe. Bezüglich des geltend gemachten und gewährten hälftigen Kinderabzuges führte die Steuerverwaltung aus, dass der Rekurrent und seine getrennt lebende Ehefrau während der Steuerperiode 2012 für den Sohn B eine geteilte Obhuts-Regelung vereinbart hatten. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 21. Dezember 2020. Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 16'175.00 festzusetzen sei. Die Steuerverwaltung beantragt mit der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 24. Februar 2021 hält der Rekurrent sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Steuerverwaltung verzichtet mit Duplik vom 27. April 2021 auf eine erneute Stellungnahme und verweist auf die Vernehmlassung sowie die gestellten Anträge. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

STRK.2020.171 3 Erwägungen eingegangen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Erwägungen 1. Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom

12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerre- kurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November 2020 un- mittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 21. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) ist somit einzutreten. 2.

a) Der Rekurent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 18. November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 16'175.00 festzusetzen sei.

b) Strittig sind vorliegend einzig noch die Abzugsfähigkeit und der Umfang der geltend gemachten Abzüge für Unterhaltsbeiträge an die getrenntlebende Ehefrau und an die Kinder, sowie der Umfang des Kinderabzugs. 3.

a) Gemäss § 32 Abs. 1 lit. c StG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung an- derer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten von den Ein-künf- ten abgezogen werden.

b) Für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in der beruflichen Ausbildung ste- hende Kind, an dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache beiträgt, kann nach § 35 Abs. 1 lit. a StG ein Abzug von CHF 7'800.00 geltend gemacht wer-

STRK.2020.171 4 den. Pro Kind kann der Abzug nur einmal beansprucht werden. Ein Abzug ist ausge- schlossen, wenn Unterhaltsbeiträge nach § 32 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden. 4. Der Rekurrent macht geltend, dass er in der Steuerperiode 2012 gerichtlich verpflich- tet war, an die getrennt lebende Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 und Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Kinder von je CHF 1'950.00, ins- gesamt CHF 5'550.00 pro Monat, zu leisten. Für die Steuerperiode 2012 ergebe dies eine Summe von CHF 66'000.00. Im Rahmen der Replik führt er aus, dass ein Ab- stellen auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge 2012 nicht beachtlich sein könne. Ein früheres und während der Steuerperiode 2012 bereits eröffnetes Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2011 habe vorläufig einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder von insgesamt CHF 7'100.00 festgelegt. Demnach habe der Rekurrent für die Steuerperiode 2012 sogar Unterhaltsbeiträge von CHF 85'200.00 bezahlen müssen. Überdies sei ihm der gesamte Kinderabzug von CHF 7'800.00 zu gewähren. Eine hälftige Teilung sei nicht möglich. Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, dass der Ehefrau unter anderem mit Urteil des Zivilge- richts Basel-Stadt vom 27. Juni 2016 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat angerechnet worden sei und sie diese Summe auch nachweislich vereinnahmt habe. Die Gelder seien während der Trennungszeit geflossen und stammten aus dem Erlös des Landwirtschaftsbetriebs des Rekurrenten. Grundsätz- lich würde es sich dabei um weitere abziehbare Unterhaltszahlungen des Rekurren- ten an die getrennt lebende Ehefrau handeln. Der Rekurrent bemängelt überdies das Abstellen auf Dokumente bzw. Urteile, die erst nach dem Bemessungsjahr ergingen. Steuerlich massgebend seien einzig die im Bemessungsjahr tatsächlich bezahlten Beträge. 5.

a) Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge deklarierte der Rekurrent in seiner Steuererklä- rung pro 2012 einen Betrag von CHF 78'750.00, wovon ein Betrag von CHF 31'950.00 auf die getrennt lebende Ehegattin entfiel und ein Betrag von CHF 46'800.00 auf die gemeinsamen Kinder. In der Replik beruft er sich nunmehr auf die gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. September 2012 vorsorglich fest- gesetzten Beträge von insgesamt CHF 85'200.00, die ihm zum Abzug zuzulassen seien.

b) aa) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen ist ein entspre- chendes Urteil bzw. eine richterlich oder vormundschaftlich genehmigte Vereinbarung

STRK.2020.171 5 und der Nachweis über deren tatsächliche Leistung. Weiter ist nach dem sogenann- ten Korrespondenzprinzip eine identische Deklaration auf der Seite des Unterhalts- empfängers als Einkommen erforderlich, damit die geltend gemachten Unterhaltsbei- träge als Abzug geltend gemacht werden können (Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bi- enz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 17; Hunziker Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 N 18 f., 20

f. 21c ff., 21i). Unterhaltsabzüge stellen steuermindernde Tatsachen dar, die aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen sind (Wirz in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, a.a.O., § 150 N 31; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, a.a.O, Art. 130 N 27 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28. September 2009, E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra XVIII, 6/2007, S. 516 f.). bb) Weder für die deklarierten Unterhaltsbeiträge von CHF 78'750.00 noch für die nunmehr im Rekursverfahren sinngemäss geltend gemachten Unterhaltsbeiträge von CHF 85'200.00 liegen Zahlungsnachweise vor. Unterhaltszahlungen in diesem Um- fang sind daher nicht abzugsfähig.

c) Die Steuerverwaltung leitete die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge auf- grund des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ab. Demnach sei der Rekurrent ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung von Unter- halt an die seinerzeit getrennt lebende Ehefrau von CHF 1'650.00 und von Unterhalt an die beiden Kinder von je CHF 1'950.00 pro Monat verpflichtet gewesen. Auf das Steuerjahr 2012 gerechnet wäre dies eine Summe von CHF 66'600.00. Die Steuer- verwaltung liess jedoch mit Verweis auf das Korrespondenzprinzip nur einen Abzug von CHF 54'277.00 zu. Die Ehefrau habe nach Auskunft der Steuerbehörde des Kan- tons Bern die zum Abzug zugelassene Summe als Einkommen versteuert. Weiter sei aufgrund der Deklaration und der Umstände davon auszugehen, dass sich der Re- kurrent und seine Ehefrau während des Jahres 2012 die tatsächliche Obhut des Soh- nes B geteilt hätten und dieser teilweise beim Rekurrenten gewohnt habe. Entspre- chend habe dieser für B nur die Hälfte der gerichtlich festgelegten Unterhaltsleistun- gen entrichten müssen. Entsprechend sei ihm auch der beantragte hälftige Kinderab- zug sowie der Alleinerzieherabzug gewährt worden. Die Vorgehensweise der Steuer- verwaltung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Massgebend für den vorliegenden Fall ist, dass der Rekurrent die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht nachzuwei-

STRK.2020.171 6 sen vermag. Damit scheitert es an der Voraussetzung der nachgewiesenen Zahlun- gen und die geltend gemachten Unterhaltsabzüge können nicht gewährt werden. Of- fenbleiben kann daher sowohl die Frage, ob auf das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 1. Mai 2013 abgestellt werden kann, als auch die Frage, ob allfällige Verrechnungen der Unterhaltsleistungen stattgefunden haben bzw. zulässig gewe- sen wären. Somit ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen. 6. Bezüglich des geltend gemachten Kinderabzugs für den Sohn B ist auf das vorgängig Gesagte zu verweisen (s.o. E. 6. c)). Für den vom Rekurrenten geltend gemachten hälftigen Kinderabzug spricht die tatsächliche Aufteilung der Obhut für B während des Jahres 2012. Sein nunmehr im Rekursverfahren geltend gemachter vollumfänglicher Kinderabzug würde diesem Vorgehen widersprechen und verkennt auch die Tatsa- che, dass ihm die Hälfte der Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen wurden. Daher ist, wie bereits vorgängig erwähnt, die von der Steuerverwaltung gewählte Lö- sung mit der Gewährung des hälftigen Kinderabzuges und der hälftigen Unterhalts- abzüge im Ergebnis nicht zu bestanden. Der Rekurs ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.

a) Bezüglich des der getrennt lebenden Ehefrau hypothetisch angerechneten Ein- kommens von CHF 3'000.00 pro Monat vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass dies bei ihm als zusätzliche steuerlich abziehbare Unterhaltsleistung zu betrachten sei. Er macht geltend, dass diese Gelder aus dem Landwirtschaftsbetrieb eine Ver- mögensverschiebung aus seinem Eigengut an seine Ehefrau darstellen würde. Zu- dem hätten alle Gerichte und auch die Ehefrau selber in diesem Zusammenhang von einer Unterhaltsleistung gesprochen. Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Obschon es sich um ein nachträglich von den Gerichten im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren angeordnetes hypothetisches Einkommen der Ehefrau han- delt, müsste es nach der Interpretation des Rekurrenten zu Geldfüssen aus seinem Bereich an die Ehefrau gekommen sein. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau die Gelder in der Steuerperiode 2012 sehr wohl vereinnahmt habe. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie dieser Zufluss von Geldern im Jahre 2012 hätte stattfinden sollen, wenn die gerichtliche Feststellung des hypothetischen Ein- kommens erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 erfolgte. Überdies lässt sich auch aus den Akten eine solche Vermögensbewegung nicht her- leiten.

b) Aus dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau leitet der Rekurrent die Abzugs- fähigkeit der fraglichen Beträge als zusätzlichen Unterhalt ab. Dabei handelt es sich

STRK.2020.171 7 um eine steuermindernde Tatsache, die vom Rekurrenten zu beweisen ist (zur allge- meinen Beweislastregel s.o. E. 6. b) aa) i.F.). Wie bereits aufgezeigt, setzt die Ab- zugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen deren nachweisliche Entrichtung voraus (s.o. E. 6. b) aa)). Vorliegend ist der tatsächliche Geldfluss der zusätzlich geltend gemach- ten Unterhaltsleistungen von CHF 3'000.00 pro Monat nicht nachgewiesen. Der Re- kurrent vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er in besagtem Umfang einen Geldab- fluss an seine Ehefrau zu verzeichnen hatte. Diese Beweislosigkeit führt dazu, dass die geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltsabzüge nicht zuzulassen sind und der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent nicht nachzuweisen ver- mochte, einen höheren Unterhaltsbeitrag als den von der Steuerverwaltung zu Recht als abzugsfähig qualifizierten Betrag von insgesamt CHF 54'277.00 bezahlt zu haben. Zudem ist nicht erstellt, dass der Rekurrent, infolge des bei der Ehefrau angerechne- ten hypothetischen Einkommens, seinerseits einen finanziellen Abfluss zu verzeich- nen hatte. Überdies ist der, aufgrund der geteilten Obhut des Sohnes B, gewährte hälftige Kindesabzug nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen. 9. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Rekurrenten in Anwendung von § 170 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 sowie dem Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 und dem Reglement über die Gerichtsgebüh- ren vom 11. September 2017 eine Spruchgebühr aufzuerlegen. Diese Spruchgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 festgelegt.

STRK.2020.171 8 Beschluss ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent trägt eine Spruchgebühr von CHF 900.00.

3. Der Entscheid wird dem Rekurrenten und der Steuerverwaltung mitgeteilt.

Ein gegen diesen Entscheid gerichteter Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid VD.2022.222 bzw. VD.2022.223 vom 28. März 2023 abgewiesen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_356/2023 vom 7. Juni 2024 abgewiesen.