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ZV.2024.6

Krankentaggeld: Nachleistungspflicht, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit nicht echtzeitlich dokumentiert

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-06-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom19. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.R. von Aarburg, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch MLaw Christian Stöbi, nigon Rechtsanwälte \ Notariat, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel

Kläger

B____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.6

Klage vom 27. Juni 2024 (Krankentaggeld VVG)

Krankentaggeld: Nachleistungspflicht, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit nicht echtzeitlich dokumentiert

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Hofer

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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