Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom19. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.R. von Aarburg, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch MLaw Christian Stöbi, nigon Rechtsanwälte \ Notariat, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2024.6
Klage vom 27. Juni 2024 (Krankentaggeld VVG)
Krankentaggeld: Nachleistungspflicht, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit nicht echtzeitlich dokumentiert
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Hofer
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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