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ZV.2023.6

ZV01 Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen; Gutheissung. (Bundesgerichtsurteil 4A_175/2025 vom 27.11.2025)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-12-10 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom10. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr.B____, Advokat, [...]

Kläger

C____ AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.6

Klage vom 2. November 2023

Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen; Gutheissung.

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. SchnyderDr. K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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