Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom8. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
zusätzlich vertreten durch C____
Gesuchsteller
D____
Gesuchgegnerin
Gegenstand
ZV.2021.6
Gesuch vom 20. Oktober 2021
Kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens glaubhaft gemacht.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyderlic. iur. A. Gmür
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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