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ZV.2021.6

Kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens glaubhaft gemacht.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-06-08 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom8. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch C____

Gesuchsteller

D____

Gesuchgegnerin

Gegenstand

ZV.2021.6

Gesuch vom 20. Oktober 2021

Kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens glaubhaft gemacht.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyderlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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