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ZV.2021.2

Revisionsgesuch abgewiesen. Irrtum betrifft «caput controversum» (Bundesgerichtsurteil 4A_463/2022 vom 3.1.23)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-03-31 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom31. März 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Gesuchsteller

C____

[...]

Gesuchbeklagte

Gegenstand

ZV.2021.2

Revisionsgesuch

Revisionsgesuch abgewiesen. Irrtum betrifft «caput controversum»

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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