Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom19. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____ [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.18
Krankentaggeld
Verletzung der Schadenminderungspflicht; Klageabweisung.
a)Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 28. Mai 2018 bis zum 11. Oktober 2018 bei der E____. als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Versicherungspolice [...] vom 5. Dezember 2017, Klagantwortbeilage/KAB 1; Fragebogen Arbeitgeber, KAB 4, S. 1).
b)Ab dem 12. September 2018 war der Kläger infolge eines Selbstmordversuchs zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht [...]spital [...] [F____] vom 12. Oktober 2018, Klagebeilage/KB 5). Dies meldete er seiner damaligen Arbeitgeberin, welche sich mit Schadenmeldung vom 19. September 2018 (KAB 4) zunächst an die G____ als zuständige Unfallversicherung wandte. Die G____ lehnte mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ihre Leistungspflicht vorerst ab und bat um Vorleistung durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (KAB
6) lehnte die G____ ihre Leistungspflicht definitiv ab.
c) Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers meldete der Beklagten daraufhin mit Formular «Krankmeldung/Taggeldanspruch» vom 29. Januar 2019 (KAB 3; Erstmeldung Krankentaggeld vom 29. Januar 2019,KAB 5) erstmals die seit dem 12. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers. In der Folge leistete die Beklagte Taggelder für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019 (KAB 11 und 12). Ab dem 8. Februar 2019 befand sich der Kläger nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. med. H____ in Behandlung beim Psychiater Dr. med. I____ (KB 8). Im März 2019 begab er sich auf die Interdisziplinäre Notfallstation des F____ (KB 9 und 10). Am 15. April 2019 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (KB 22). Am 22. April 2019 nahm der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ zum Dossier Stellung und ging von einer günstigen Prognose und damit einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit aus (KB 7). Entsprechend informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. J____ davon ausgehe, er werde ab dem
27. Mai 2019 wieder zu 20%, ab dem 17. Juni 2019 zu 40%, ab dem 1. Juli 2019 zu 60%, ab dem 15. Juli 2019 zu 80%, und ab dem 22. Juli 2019 zu 100% arbeitsfähig sein (KB 18). Dieses Schreiben ging in Kopie an den Hausarzt Dr. med. H____ (vgl. a.a.O.). Mit IV-Arztbericht vom 29. Mai 2019 äusserte sich Dr. med. I____ zu Handen der IV-Stelle (KB 8).
d) Der Kläger unterzog sich einer kardiologischen und einer neurologischen Abklärung (KB 11-15) und war auch am K____ in Behandlung (KB 16). Am 24. September 2019 untersuchte der Vertrauensarzt Dr. med. J____ den Kläger erneut persönlich während mehr als einer Stunde. In seiner Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019 ging er wiederum davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit entsprechender medikamentöser Therapie stufenweise gesteigert werden könne (KB 20). In der Folge forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 auf, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die von Dr. med. J____ vorgeschlagenen medizinisch indiziert Behandlungsmassnahmen umzusetzen (KB 21). Zudem bat sie den behandelnden Arzt Dr. med. I____ mittels Laboruntersuchung den Blutspiegel des Klägers regelmässig zu messen, um die Medikamenteneinnahme zu kontrollieren. Sie wies ausserdem den Kläger darauf hin, dass aus Sicht von Dr. med. J____ ab dem 23. Dezember 2019 mit einem 20%igen Pensum die Arbeit wiederaufgenommen werden könne, dies mit einer Steigerung um 20% alle 2 Wochen, sodass der Kläger ab dem 3. Februar 2020 wieder zu 80% arbeitsfähig sei. Entsprechend informierte die Beklagte, dass sie analog der Arbeitslosenkasse die Taggeldzahlungen ab dem 20. Januar 2020 entsprechend herabsetzen und ab dem 2. Februar 2020 ganz einstellen werde (a.a.O.).
e) Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilt Dr. med. I____ der Beklagten mit, dass bis anhin keine relevante Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, weshalb die Ausführungen in seinem Bericht vom 8. August 2019 weiterhin Gültigkeit hätten (KB 24). Dazu äusserte sich Dr. med. J____ in seiner mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (KB 31). Gestützt darauf antwortete die Beklagte Dr. med. I____ mit Schreiben vom 6. März 2020, dass sie ab 3. Februar 2020 keine Leistungen mehr erbringe (KB 25).
f) Mit Schreiben vom 1. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des Klägers an die Beklagte und bat diese um Wiederaufnahme der Leistungen, da der Kläger nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei (KB 26). In der Beilage liess er der Beklagten die Berichte von Dr. med. I____ vom 26. März 2020 und
31. März 2020 (KB 27 und 28) zukommen. Dr. med. J____ nahm am 28. April 2020 nochmals zum Dossier Stellung (KB 29). In der Folge hielt die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 an der Leistungseinstellung fest (KB 30).
g) Der Kläger machte im Anschluss daran eine weiter andauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ein (KAB 59), wobei die Beklagte ihre Leistungen nicht wiederaufnahm.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
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Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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