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ZV.2018.13

Nachweis, dass nicht Krankheit, sondern Unfall vorliegt, vom Versicherer nicht erbracht

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-03-06 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom6. März 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Kläger

B____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2018.13

Leistungen aus Krankentaggeldversicherung nach VVG

Nachweis, dass nicht Krankheit, sondern Unfall vorliegt, vom Versicherer nicht erbracht.

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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