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ZV.2017.4

Krankentaggelder; Anforderungen an Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-08-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. August 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durchB____

Kläger

C____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2017.4

Klage vom 22. Juni 2017

Krankentaggelder; Anforderungen an Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Oron

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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